Benutzer:S.Didam/ Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte

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Kritische Äußerungen, Bewertung oder Benotungen von Personen werden unter den Aspekten Meinungsfreiheit kontra Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Stichwort Cyber-Mobbing) kontrovers diskutiert. Vor dem Weiterlesen empfehle ich den Artikel Streitkultur.

Aphorismen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Ein langer Streit beweist, daß beide Seiten Unrecht haben (Voltaire).
  • Es gibt nur eine verwerfliche Meinung: die verwerfende, welche keine andere als die ihr gleichen duldet (Ludwig Börne).
  • Seine eigene Dummheit zu erkennen mag schmerzlich sein. Keinesfalls aber eine Dummheit (Oliver Hassencamp).
  • Zum Denken sind wenigen Menschen geneigt, obwohl alle zum Rechthaben (Bertolt Brecht).
  • Es gibt Besserwisser, die niemals begreifen, dass man recht haben und ein Idiot sein kann (Martin Kessel).
  • Der Jammer mit den Weltverbesserern ist, dass sie nie bei sich selbst anfangen (Thornton Wilder).
  • Vorurteile sterben ganz langsam, und man kann nie sicher sein, dass sie wirklich tot sind (Jules Romains).
  • Schwer ist es, aus dem Geschrei erhitzter Parteien die Stimme der Wahrheit zu unterscheiden (Friedrich Schiller).
  • Die meisten Menschen sind bereit zu lernen, aber nur die wenigsten, sich belehren zu lassen (Winston Churchill).
  • Es ist schwieriger, eine vorgefasste Meinung zu zertrümmern, als ein Atom (Albert Einstein).
  • Je höher die Rechthaberei in einem Menschen steigt, desto seltener hat er recht, das heißt, desto seltener stimmen seine Aussagen und Behauptungen mit der Wahrheit überein (Johann Heinrich Pestalozzi).
  • Behandle Dein Gegenüber immer so, wie Du von ihm erwartest, dass er Dich behandelt. (Voltaire).
  • So geht es oft in einer Unterhaltung: Nach einer Weile vergeblicher Auseinandersetzung merkt man, dass man gar nicht von derselben Sache gesprochen hat (André Gide).
  • Je geistig gebildeter jemand ist, desto toleranter ist er; dagegen je bornierter, desto intoleranter. (Engelbert Lorenz Fischer)
  • Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. (Bertrand Russell).

Meinungen und Konflikte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Meinung äußert sich in einer Aussage. Ihre wesentliche Aufgabe ist die Bewertung oder Beurteilung, sie sagt aus, wie jemand etwas sieht. Sind Personen unterschiedlicher Meinung, spricht man von Meinungsverschiedenheit.

Unterschiedliche Menschen haben unterschiedliche Meinungen. Ein kontroverser Meinungsaustausch bzw. konstruktive Kritik dient häufig der Sache. Jedoch macht der Ton die Musik. Leider kann nicht jeder in Gelassenheit und Ruhe trotz bester Absichten diskutieren. Das Problem ist weniger, dass Konflikte auftreten, sondern wie sie ausgetragen werden, d. h. wie die Konfliktpartner miteinander streiten. Kommt es bei einer Meinungsverschiedenheit zu keiner Einigung bzw. ist die Beziehung zwischen den Konfliktgegnern nachhaltig gestört, eskaliert in manchen Fällen der Konflikt. Nicht selten werden bei persönlichen Angriffen leider auch Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Rechtslage ist in vielen Fällen jedoch nicht so eindeutig. Konkrete Aussagen zu einzelnen Vorfällen sind wegen der Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften oft nur eingeschränkt möglich.

Kernsätze aus Gerichtsurteilen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ergänzend zu den bereits formulierten Grundsätzen des Umgangs miteinander in der Wikipedia findet man deshalb nachfolgend einige Kernsätze aus Gerichtsurteilen. Die Aussagen können bei der Bewertung von Fällen durchaus hilfreich sein.

Grundsatz: Einzubeziehen in eine Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße der Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind [1].

Meinungsäußerungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird [2].

Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich [3]; insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte [4].

In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.[5]

Weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit: Lüth-Urteil, Blinkfüer-Entscheidung, Lebach-Urteil, Soldaten-sind-Mörder-Urteil

Werturteil vs. Tatsachenbehauptung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zu bestimmen [6].

Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist [7].

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Bei tatsachenhaltigen Werturteilen spielt die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle. Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte.[8]

Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 I GG geschützt.[9]

Ist der Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss und hat der sich Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, kommen weder Bestrafung noch Schadensersatz in Betracht, wenn sich später die Unwahrheit der Äußerung herausstellt. Diese ist vielmehr als zum Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen.[10]

Nach den Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind[11], unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fragen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semantische Bedeutung. Zu beachten ist, daß nicht jeder in Frageform gekleidete Satz als Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zu unterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer – inhaltlich noch nicht feststehenden – Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil die sprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung muss daher ggf. mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide Deutungen erwogen werden und das Gericht muss seine Wahl begründen.[12]

Regelmäßig müssen wahre Aussagen geduldet werden. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen.[13] Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die wahre Berichterstattung wegen ihres Gegenstandes zu einer Stigmatisierung des Betroffenen und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung führen kann. Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, greift auch dann, wenn die Aussage wahr ist und deshalb zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird.[14] Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen.[15]

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch den Einzelnen gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat. [16]

Beleidigung und/oder Schmähkritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine wertende Kritik findet regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt [17].

Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Beurteilung, ob eine Äußerung danach als Schmähkritik anzusehen ist, setzt eine zutreffende Erfassung ihres Sinns voraus. Fehlt es daran, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung kommt. Dabei darf eine Äußerung nicht aus ihrem auch für die Rezipienten wahrnehmbaren Zusammenhang gerissen werden, sofern dieser ihren Sinn mitbestimmt.[18]

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Gericht eine Bezeichnung eines Zeugen als „Dummschwätzer“ als ein ehrverletzendes Werturteil einordnet. Das Gericht darf jedoch nicht von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgesehen. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung [19] Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann. Bei dem verwendeten Begriff „Dummschwätzer“ handelt es sich zwar um eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als „Dummschwätzer“ im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Infolgedessen durfte das Gericht den Beschuldigten aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen vorzunehmen. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht.[20]

Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte. Diese haben dabei jedoch, wenn es sich um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit einschränkt, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Da die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, führt allerdings bereits die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen dazu, dass Belange der Meinungsfreiheit immer schon dann, wenn nur der Tatbestand des § 130 StGB (Volksverhetzung) a.F. verwirklicht ist, prinzipiell keine Berücksichtigung mehr finden. Die verfassungsrechtliche Situation ist insoweit nicht prinzipiell anders als bei der Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik.[21].

Meinungs- und Kunstfreiheit erlauben auch im Internet keine massiven Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eines anderen. So braucht man es nicht hinzunehmen, in einem Internetartikel als „dämlich“ und „bescheuert“ bezeichnet zu werden.[22]

Zitate[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Interesse einer pressegerechten Darstellung müssen gewisse Ungenauigkeiten der Berichterstattung hingenommen werden. Dieser Grundsatz ist aber nicht auf Zitate anwendbar. Das ergibt sich daraus, dass Zitate des Betroffenen in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist.[23]

Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.[24] Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. verstoßen.

Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat. Durch die Verknüpfung des Zitats mit der Wiedergabe der eigenen Auffassung des Äußernden stellt sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dar.[25]

Fotos[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. Stets wird die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend.

Die Unwahrheit der Aussage hat Auswirkungen auf die Reichweite des Schutzes durch die Meinungsfreiheit. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut liegt es auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann [26].

Anonyme Bewertungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dass im Medium des Internets User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG [27].

Sperren bzw. Löschen von unzulässigen Inhalten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Betreiber eines Internetforums kann bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet sein. Der Forumbetreiber ist „Herr des Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet.[28]

Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist. [29]

Schleichwerbung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Recht der freien Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG indes seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, darunter § 4 Nr. 3 UWG, gehören. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer. Die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung darf nicht dazu führen dürfen, dass Einzelne sich durch unzulässige Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschaffen.

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Nr. 3 UWG in diesem Sinne lässt die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit getarnter Werbung indes regelmäßig unberührt. Denn mit der Verschleierung des Werbecharakters ist eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über den kommerziellen Zweck der betreffenden geschäftlichen Handlung verbunden. …

Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen. …

Eine irreführende Unterlassung liegt vor, wenn der kommerzielle Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich gemacht wird. Die Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG dient dem Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. …

Getarnte Werbung ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Denn die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks des beanstandeten Wikipedia-Eintrags ist geeignet, einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, weil vermeintlich neutralen Aussagen regelmäßig mehr Vertrauen entgegengebracht wird als solchen gekennzeichneten Werbeaussagen.

… ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise nur den Wikipedia-Eintrag und nicht auch den Diskussionsbeitrag zur Kenntnis nimmt. Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift „Rechtslage“, keine Wirtschaftswerbung, sondern – entsprechend dem Selbstverständnis von Wikipedia neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen.

Zu Recht hat das Landgericht bei dem beanstandeten Wikipedia-Eintrag eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG angenommen.[30]

E-Mail[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Veröffentlichung der E-Mail des Klägers auf der Homepage des Beklagten verletzt sein Recht zur Geheimhaltung des Mailinhalts. Eine ungenehmigte Veröffentlichung kann zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen überwiegt.[31]

…lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene wertende Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen dabei keine wesentlichen Umstände verschwiegen werden, die geeignet sind, den Vorgang in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.[32]

Personenbezogene Daten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Werden personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder einem anderen Medium wiedergegeben, liegt aufgrund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium eine nicht hinzunehmende Belastung nicht vor. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben.[33]

Zuständigkeit von deutschen Gerichten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutsche Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.[34]

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.[35]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BVerfG NJW 1999. 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359
  2. BVerfG NJW 2001, 3615; BVerfG NJW 1972, 811
  3. BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193
  4. BVerfG NJW 1999, 1322, 1323
  5. OLG Düsseldorf I-15 U/180-5 vom 26. April 2006 (BVerfG NJW 1991, 95, 96 u. BVerfG Beschluss vom 26. Juni 1990, 1 BvR 1165/89) [1]
  6. BGH NJW 1988, 1589
  7. BVerfG. AfP 2003, 43, 45
  8. BVerfG 1 BvR 232/97 12. November 2002 (vgl. BVerfGE 99, 185 <196> und BVerfGE 90, 241 <253>) [2]
  9. OLG Düsseldorf I-15 U/180-5 vom 26. April 2006 (vgl. BGH VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 ff. vom 29. Januar 2002)
  10. BVerfG 1 BvR 802/00 6. Dezember 2002 (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>) [3]
  11. BVerfG NJW 1992, 1442, 1443 f.
  12. BGH vom 9. Dezember 2003 VI ZR 38/ 03 [4]
  13. BVerfG, 1 BvR 1582/94 vom 23. Februar 2000 (vgl. BVerfGE 99, 185 <196> und BVerfGE 97, 391 <403 f.> )[5]
  14. BVerfG, 1 BvR 1582/94 vom 23. Februar 2000 (vgl. BVerfGE 97, 391 <404 f.>)
  15. BVerfG, 1 BvR 1582/94 vom 23. Februar 2000 (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>)
  16. BVerfG1 BvR 1531/96 vom 10. November 1998 [6]
  17. BVerfG NJW 199, 2358, 2359, BVerfG NJW 199, 1322, 1324, BGH NJW 2002, 1192, 1193
  18. BVerfG, 1 BvR 2666/95 vom 5. Februar 1998 (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>, BVerfGE 82, 272 <284>, BVerfGE 93, 266 <295 und BVerfGE 93, 266 <295 f.>) [7]
  19. BVerfGE 93, 266, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 –, NJW 2005, S. 3274, 3274 f.
  20. BVerfG 1 BvR 1318/07 vom 5. Dezember 2008 [8] vgl. BVerfGE 82, 272, 281; 93, 266, 294
  21. BVerfG, 1 BvR 1056/95 vom 6. September 2000 (vgl. BVerfGE 90, 241 <251>; BVerfGE 7, 198 <208 f.> und BVerfGE 93, 266 <293>)[9]
  22. LG Coburg, Az: 21 O 595/02 vom 20. November 2002 [10]
  23. LG Köln, Urteil vom 5. März 2008, Az. 28 O 10/08 (vgl. BGH NJW 1979, 1041) [11]
  24. BVerfG NJW 1980, 2070, 2071
  25. BGH, VI ZR 298/03 vom 16. November 2004 www.buskeismus.de/bgh/bgh_VIZR29803_041116.htm
  26. BVerfG, 1 BvR 240/04 vom 14. Februar 2005 (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 94, 1 <8>)[12]
  27. OLG Köln 15 U 142/07 vom 27. November 2007 vgl. auch BGH vom 27. März 2007, VI ZT 101/06
  28. BGH, VI ZR 101/06 vom 27. März 2007 www.buskeismus.de/bgh/bgh_VIZR10106_forum.pdf
  29. BGH, VI ZR 93/10 vom 25.10.2011 [13]
  30. OLG München, 10. Mai 2012–2029 U 515/12 [14]
  31. OLG Stuttgart, Aktz. 4 U 96/10, Urteil vom 10. November 2010 [15]
  32. BVerfG, Aktz. 1 BvR 2477/08, Urteil vom 18. Februar 2010 [16]
  33. BGH NJW 1991, 1532, 1533
  34. BGH, VI ZR 23/09, 2. März 2010 [17],[18]
  35. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10 – [19]