Benutzer:Usien/Störung einer Bestattungsfeier

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Sarg in der Trauerhalle

Durch die Vorschrift "Störung einer Bestattungsfeier" wird jede religiöse wie auch die nichtreligiöse Bestattungsfeier eines Menschen geschützt.

In Deutschland ist die Störung im § 167a StGB in Österreich im § 191 StGB unter Strafe gesetzt. Während in Deutschland die Höchststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe ist wird die Tathandlung in Österreich im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Unter den Begriff der Bestattungsfeier fällt die Beerdigung, die Einäscherung wie auch der Leichenzug und eine im Trauerhaus abgehaltene Feier. Die blose Gedächtnisfeier ist ausgenommen. Es muss sich nicht um eine grobe Störung handeln. Die Störung muss der Täter absichtlich wollen oder wissentlich vorhersehen, dass sie eintritt [1].

Gesetzestext[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird bestraft.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, wird bestraft.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Strafgesetzbuchund Nebengesetzen, Verlag Beck, Thomas Fischer (Autor), Otto Schwarz (Autor), Eduard Dreher (Autor), Herbert Tröndle (Autor)

Links[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kommentar Schmitz zum Deutschen StGB Seite 96

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)