Benutzer Diskussion:Häuslebauer/Archiv/2014

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Häuslebauer in Abschnitt Tohma
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Gefahrengebiet (Polizeirecht)

Hallo, kannst du kurz die Formulierung "ohne dass es wie in Hamburg seit 2005 eine explizite polizeirechtliche Befugnis gibt" erläutern? Die Paragrafen stehen doch (mit Ausnahme SN und ST) alle da, oder nicht? Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:56, 2. Feb. 2014 (CET)

Wie auf der Diskussionsseite dargelegt, unterscheidet sich Hamburg von den anderen Städten darin, dass diese Praxis durch § 4 Absatz 2 Satz 1 PolDVG gesondert polizeirechtlich geklärt ist. Andere Bundesländer kennen nur zu § 4 Abstand 1 Nummer 2 PolDVG vergleichbare Vorschriften. Auf Basis dieses Paragraphen wurden in Hamburg auch bis 2005 Gefahrengebiete ausgewiesen. --Häuslebauer (Diskussion) 00:19, 3. Feb. 2014 (CET)
Hm, das verstehe ich nicht - ich glaube, du hast nicht Recht. Was genau soll der Unterschied sein? Die von mir gerade nochmal überprüften Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) i.V.m. Abs. 2 PAG Bayern und § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) i.V.m. Abs. 2 PolG NRW ist nach meinem Verständnis inhaltsgleich zur Hamburger Regelung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:00, 4. Feb. 2014 (CET)
In Hamburg sützt sich die Maßnahme seit 2005 nicht mehr auf § 4 Abstand 1 Nummer 2 PolDVG sondern auf § 4 Absatz 2 Satz 1 PolDVG:
Die Polizei darf im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
§ 4 Abstand 1 Nummer 2 PolDVG existiert zusätzlich:
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) Personen angetroffen werden, die gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen, c) sich gesuchte Straftäter verbergen
Diser ist wörtlich fast deckungsgleich zu den im Artikel verlinkten Paragraphen aus anderen Bundesländern. --Häuslebauer (Diskussion) 09:30, 4. Feb. 2014 (CET)
Es tut mir leid, aber ich verstehe es immer noch nicht. Nehmen wir doch mal das bayerische Beispiel: Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) sublit. aa) PAG entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 2 PolDVG, richtig? Und Art. 13 Abs. 2 S. 1-4 PAG entspricht § 4 Abs. 2 S. 1 PolDVG. Es gibt den Detailunterschied, dass die mitgeführten Sachen in Hamburg leichter durchsucht werden können (nämlich nicht nur zur Identitätsfeststellung, sondern einfach so), aber sonst ist es doch dasselbe, oder nicht? In Bezug auf deine Formulierung "ohne dass es wie in Hamburg seit 2005 eine explizite polizeirechtliche Befugnis gibt" frage ich vielleicht mal konkret: Welche explizite Befugnis fehlt in den anderen Bundesländern? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:18, 4. Feb. 2014 (CET)
Ich glaube wir liegen gar nicht soweit auseinander. Ich gehe auch davon aus, dass die polizeiliche Praxis sich nicht so grundlegend unterscheidet. Die rechtlichen Befugnisse auch nicht. In Hamburg sind diese jedoch spezieller geregelt - insbesondere der Begriff des Ortes zu einem Gebiet erweitert. Auch ohne diesen speziellen Paragraphen hat die Polizei zumindest in Hamburg bis 2005 und in Berlin ähnlich weitreichende Rechte aus den anderen Paragraphen abgeleitet bzw. leitet sie nach wie vor ab. Im Endeffekt drückt der Hamburger Paragraph die polizeiliche Praxis besser aus. Er ist wohl ganz klar als nachträgliche, genauere gesetzliche Legitimierung einer bestehenden Praxis zu werten. Hinsichtlich der Praxis ist wohl der einzige relevante Unterschied beim Vergleich zwischen Berlin und Hamburg die teilweise öffentliche Bekanntmachung der Polizei ein Gefahrengebiet eingerichtet zu haben. Oder anders gesagt: Das Instrument wird in Hamburg von der Polizei explizit politisch genutzt. --Häuslebauer (Diskussion) 00:35, 5. Feb. 2014 (CET)
Okay, aber rechtfertigt der jetzt festgestellte Unterschied zwischen "Gebiet" und "Ort" die Formulierung "ohne dass es wie in Hamburg seit 2005 eine explizite polizeirechtliche Befugnis gibt"? Was sonst meinst du denn mit "spezieller geregelt" - ich kann nämlich keine rechtlichen Unterschiede feststellen. Gruß,
Ich habe jetzt erst einen Punkt bei deiner Ausgangsargumentation gesehen, den ich vorher überlesen hatte. Folgende Aussage halte ich für falsch: "Art. 13 Abs. 2 S. 1-4 PAG entspricht § 4 Abs. 2 S. 1 PolDVG" Art. 13 Abs. 2 S. 1-4 PAG regelt die polizeilichen Befugnisse zur Identitätsfeststellung. Dieser entspricht § 4 Abs. 4 PolDVG. § 4 Abs. 2 Satz 1 PolDVG sticht durch die ergänzende Regelung zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 PolDVG heraus. In diesem wird festgelegt, dass die Polizei ähnliche und darüber hinausgehende Befugnisse "in einem bestimmten Gebiet" hat, wenn "in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist." --Häuslebauer (Diskussion) 18:52, 5. Feb. 2014 (CET)
Super, jetzt habe ich es auch verstanden. Danke ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:51, 6. Feb. 2014 (CET)
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Geert Wilders

es ist beides belegt und definiert den Standpunkt. Kontra-Islam muss nicht pro-Jüdisch bedeuten. Daher der Satz. Die Einstellung zur Homosexualität ist für einen Politiker dieser Richtung nicht all zu häufig. Suchbegriff in der Referenz: „Schwulenrechte“. --Hans Haase (有问题吗) 21:09, 8. Mär. 2014 (CET)

Bitte Diskussionen zu Artikel nicht an zig Stellen gleichzeitig eröffnen. --Häuslebauer (Diskussion) 23:39, 10. Mär. 2014 (CET)
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FYI

Ich habe hier nochmal nach der gewünschten Verschiebung angefragt. Gruß, --Arabsalam (Diskussion) 13:51, 24. Mär. 2014 (CET)

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EW auf deiner Disk

Hallo Häuslebauer, ich habe deine Disk. mit 24 h- Halbschutz versehen, da einige Benutzer meinten, hier einen EW zu veranstalten. Entscheide bitte selbst, ob du diesen Diskussionsbeitrag löschen möchtest. MfG --Doc.Heintz (Diskussion) 17:59, 28. Aug. 2014 (CEST)

Schade, dass es darum einen solchen Edit-War gegeben hat. An die IP, falls du hier noch mitliest: Die Annahme, ich sei Alexander Häusler, ist falsch - auch wenn einige extrem Rechte davon sehr überzeugt zu sein scheinen. Häusler kannst du sicherlich über die Fachhochschule Düsseldorf erreichen. --Häuslebauer (Diskussion) 17:08, 29. Aug. 2014 (CEST)
Ja. PI veröffentlicht die Adressen "dunkelrotgrüner" Rechtsextremismus-Experten doch eigentlich regelmäßig (oder wo kommt die IP her?), aber die IP kann auch mal eine akademische Seite besuchen: http://soz-kult.fh-duesseldorf.de/personen/mitarb/haeusler Oder vorbeigehen. :) Insider-Tipp: Das Hüftsteak mit Kräuterbutter im Mensa-Restaurant - auch für Gäste. --JosFritz (Diskussion) 17:26, 29. Aug. 2014 (CEST)
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Terrorismus

Hallo, der Benutzer Tohma ist wiedermal dabei die Kategorie:Terrorismus mit allen möglichen Artikeln im Umkreis der RAF zu füllen. Ich bin mir nicht sicher, was davon evtl. sinnvoll ist. Kannst Du mal drüberschauen (Beispiele: Der Baader Meinhof Komplex, Justizvollzugsanstalt Stuttgart usw.) --Rita2008 (Diskussion) 16:03, 1. Dez. 2014 (CET)

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Tohma

Wie Du erkannt hast, löscht Tohma verschiedene Abschnitte von seiner Diskussion. Eine mögliche Erklärung kann die Verschleierung der Nachvollziehbarkeit der Diskussion sein. Er verlegt die Diskussion über seine Bearbeitungen auf die einzelnen Artikel. Die Bearbeitungen von der letzten halben Stunde sind eindeutig. Da er nicht diskutiert, siehe Beiträge und antworten in die Bearbeitungszeile verlegt, denke ich nicht dass er interessiert ist, nachvollziehbar zu kommunizieren. Dazu zählen auch die nicht formatierten Links. Da er nicht diskutiert, somit auch nicht den Konsens sucht und nachweislich gegen WP:BIO verstößt, sollten wir erwirken ihn von der Arbeit an den betreffenden Artikeln ausschließen zu lassen. --Hans Haase (有问题吗) 17:04, 31. Dez. 2014 (CET)

Zu Info --Hans Haase (有问题吗) 03:10, 4. Jan. 2015 (CET)

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