Benutzer Diskussion:Scip.

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Letzter Kommentar: vor 3 Tagen von Mautpreller in Abschnitt Bild
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Bild[Quelltext bearbeiten]

Bitte sieh Dir mal die Beschreibung von c:File:Silvio_Piola_(Pro_Vercelli).jpg an. "Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt." Das Bild ist im D-A-CH-Raum nicht frei und die Einbindung muss entfernt werden. Zusätzlich: Die Einbindung über Wikidata ist unverantwortlich. Wenn einbinden, dann über Commons, wo zumindest eine Beschreibung und Lizenzierung vorhanden ist. Siehe Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Automatisches Einbinden von Commons-Bildern über Wikidata in Infoboxen. --Mautpreller (Diskussion) 09:34, 29. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Was mich besonders stört: Man hat ja nicht einmal eine Quelle für das Bild. Wo bitte schön ist es erstmals erschienen, woher wurde es eingescannt? Wenn wenigstens das klar ausgewiesen wäre, könnte man das Risiko vielleicht eingehen. So hat man ein Bild, über das man nichts sagen kann. Gar nichts. Das sollte nicht sein.--Mautpreller (Diskussion) 10:07, 29. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Ich sehe die Einbindung von gewissen Bildern wie auch das von Silvio Piola zum Beispiel aus mindestens zwei Gründen als unproblematisch.
Grund 1: "Das italienische Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen Werken der Fotokunst und einfachen Lichtbildern. (Art. 2, § 7). Werke der Fotokunst sind für 70 Jahre nach Ableben des Urhebers geschützt (Art. 32 bis), während einfache Fotografien für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Schaffung geschützt sind. Es handelt sich nicht um einfache Aufnahmen, wenn künstlerischer Wert oder Reflexionen der Kreativität respektive Persönlichkeit des Fotografen erkennbar sind."
In diesem Fall handelt es sich wohl eher um eine einfache Fotografie, ein Schnappschuss der auf dem Bolzplatz von vermutlich einem der zahlreichen Reportern oder Fans gemacht wurde. Künstlerischer Wert oder Reflexionen der Kreativität respektive Persönlichkeit des Fotografen ist hier doch nicht erkennbar.
Grund 2: "Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird."
Da Autor/-in unbekannt, kann nicht geprüft werden ob der Urheber noch lebt. Somit gilt dann wohl – außer es greifen andere Regelungen – und eine Einbindung in die Artikel wäre somit also zulässig.
Grund 3: hat mit Urheberrecht und verwandten Schutzrechten nichts zu tun, deshalb nur kurz: In Italien kräht kein Hahn danach, wenn alte Fotos ohne bekannten Urheber hier eingebunden werden. Niemand stört sich daran. --Scip. (Diskussion) 14:30, 29. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Ich bin nicht einverstanden. Insbesondere Grund 2 ist leider total verfehlt. "Autor unbekannt" reicht im deutschsprachigen Raum nie. Es gibt lediglich eine Ausnahmeregelung für 120 (!) Jahre nach der Erstveröffentlichung, weil man dann annehmen kann, dass der Urheber 70 Jahre tot ist (siehe etwa c:File:Allendorf_Zur_Gruenen_Linde.jpg. Es greifen mithin keine anderen Regelungen. Grund 1 ist leider auch irreführend, weil im deutschsprachigen Raum andere Regelungen gelten. Grund 3 mag stimmen, kann aber hier nicht leitend sein.
Mich stört aber viel, viel mehr, dass es überhaupt keine Angaben zum Bild gibt. Man weiß nicht mal, ob und wann es veröffentlicht worden ist. Solche Bilder sollten nie benutzt werden. --Mautpreller (Diskussion) 14:42, 29. Apr. 2024 (CEST)Beantworten