Blattschuss
Als Blattschuss wird in der Jägersprache seit dem 19. Jahrhundert ein Schuss bezeichnet, der im Bereich des Schulterblattes bzw. knapp dahinter in den Brustkorb des Wildkörpers trifft.[1][2] Obwohl die Bezeichnung „Blattschuss“ einen Treffer in das Schulterblatt nahelegt, wird ein solcher Schuss möglichst vermieden, um nicht das Wildbret der Vorderkeulen unbrauchbar werden zu lassen. Beim Blattschuss wird vielmehr versucht, das Wild knapp hinter dem Schulterblatt in den Brustkorb, jägersprachlich die „Kammer“, zu treffen, weswegen auch der anatomisch eindeutigere Begriff Kammerschuss gebräuchlich ist.
Wirkung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beim Blatt- bzw. Kammerschuss verletzt respektive zerstört das Projektil im Brustkorb liegende Organe, insbesondere Herz, Lunge und/oder große Blutgefäße. Wenn der Schuss das Tier nicht unmittelbar tötet, so führt der Blutdruckabfall und das Kollabieren der Lunge (Pneumothorax) typischerweise innerhalb einiger weniger Sekunden zur Bewusstlosigkeit und schließlich zum Tod des Tieres. Während dieser Zeitspanne kann das getroffene Tier unter Umständen noch größere Fluchtstrecken zurücklegen, was eine Nach- bzw. Totsuche erforderlich machen kann.
Der Blatt- bzw. Kammerschuss gilt bei der Jagd aufgrund der vergleichsweise schnellen Tötungswirkung und zugleich geringen Entwertung von Wildbret generell als ein guter Treffer. Im übertragenen Sinn wird das Wort Blattschuss daher in der Allgemeinsprache auch synonym zum Begriff Volltreffer verwendet („der Staatsanwalt landete mit diesem Zeugen einen Blattschuss“).[1]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon, Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5.
- Blase: Kleines Wörterbuch der Jägersprache. Quelle & Meyer, Wiebelsheim 2010, ISBN 978-3-494-01491-3.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Blattschuss. In: Duden. Abgerufen am 17. August 2019.
- ↑ Haseder S. 109