CE-Seetauglichkeitseinstufung

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Ein CE-Typenschild der Kategorie B. Es gibt Auskunft über die Seetauglichkeitseinstufung, zugelassene Passagierzahl, zugelassenes Gepäck und Motorgewicht, höchste zugelassene Motorisierung und den zugelassenen Luftdruck bei Schlauchbooten.

Mit der Einführung der CE-Kennzeichnung wurden auch Wasserfahrzeuge, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in der Sport- und Freizeitschifffahrt genutzt werden, so genannten „harmonisierten“ Regeln unterworfen.

Die entsprechende EU-Richtlinie wurde in Deutschland durch die Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten - 10. ProdSV) umgesetzt und gilt für Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 gebaut worden sind bzw. erstmals in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Sie gilt auch für deren erforderliche feste Bordausrüstung und Ausrüstungsgegenstände. Die Richtlinie betrifft nicht die Boote der Berufsschifffahrt. Hier sind Klassifikationsgesellschaften zuständig.

Es gibt vier Seetauglichkeitskategorien - wobei A für Hochsee, B für außerhalb von Küstengewässern, C für küstennahe Gewässer und D für geschützte Gewässer stehen. Diese sind durch konkrete Grenzwerte für Windstärke (in Beaufort) und Wellenhöhe (in Metern) festgelegt. Die CE-Einstufung (Kategorie) muss gut sichtbar im Boot angebracht werden und gibt dem Bootsführer eine Orientierung, bei welchen Wetterverhältnissen er das Boot sicher bewegen kann.

Seetauglichkeitskategorien

Die Seetauglichkeit der Sportboote wird in vier Kategorien, gekennzeichnet durch die Buchstaben A bis D, unterteilt. Diesen sind Windstärken und Wellenhöhen zugeordnet, denen das Wasserfahrzeug bei voller Beladung sicher widerstehen muss. Der Hersteller eines Sportboots hat die Einordnung zur entsprechenden Kategorie spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung zu deklarieren.

Kategorie Windstärke (Beaufort) Signifikante Wellenhöhe Beschreibung
A – Hochsee über 8 über 4 m Ausgelegt für ausgedehnte Fahrten im Hochseebereich, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschließlich extremer Wetterverhältnisse (Hurrikans etc.).
B – Außerhalb von Küstengewässern bis einschließlich 8 bis einschließlich 4 m Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.
C – Küstennahe Gewässer bis einschließlich 6 bis einschließlich 2 m Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.
D – Geschützte Gewässer bis einschließlich 4 bis einschließlich 0,3 m Ausgelegt für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können.
Plakette an einer modernen hochseetauglichen Segelyacht

Teilweise wird hinter dem Buchstaben noch eine Zahl aufgeführt. Dies ist die für das entsprechende Fahrgebiet höchste zulässige Personenzahl. Gegebenenfalls folgen darauf noch weitere Buchstaben-Zahlen-Kombinationen. „A6B7C10D12“ wäre also ein Schiff, mit dem 6 Personen sicher über die Hochsee fahren können. Wenn das Seegebiet sicherer wird, dürfen mehr Personen mitfahren.

Neben dem Rumpf und bei Segelschiffen der Takelage muss auch die übrige Ausrüstung entsprechend hohe Wellen und Windstärken unbeschadet überstehen können. In den Kategorien A und B ist in der Regel für jede Person eine Koje vorhanden, denn diese Schiffe sind für mehrwöchige oder zumindest mehrtägige Reisen ohne Zwischenstopp vorgesehen. Mit der CE-Kennzeichnung wird auch kenntlich gemacht, welche Sicherheitsausrüstung für das Schiff vorzusehen ist. Bei Schiffen der Kategorien A und B sowie bei Schiffen der Kategorie C und D mit mehr als 6 Metern Länge muss etwa ein Stauraum für eine Rettungsinsel vorgesehen sein. Auch die Anbringungsorte von Feuerlöschern sind vom Hersteller des Schiffes zu bezeichnen, sofern er sie nicht bereits mitliefert. Mehrrumpfboote, die anfällig auf eine Kenterung sind, müssen einen Notausstieg im Boden aufweisen.

Die Seetauglichkeitseinstufung bezüglich Stabilitätsumfang und Kenterwinkel wird in wesentlichen Teilen anhand theoretischer, am Computer errechneter Werte bestimmt. Die tatsächlichen Werte können bei einem konkreten Boot davon abweichen, insbesondere aufgrund der Beladung oder von Unterschieden zwischen Planung und Ausführung. Der Eigner und sein Schiffsführer sind dafür verantwortlich, dass das Schiff und seine Ausrüstung für die vorgesehene Reise in einem seetüchtigen Zustand ist und auch bleibt. Die Klassierung allein ist für die Seetauglichkeit nicht hinreichend, sie wird bei nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen (in Deutschland alle nur privat eingesetzten Yachten) auch nicht regelmäßig überprüft. Im Falle einer Havarie muss der Eigner oder der Schiffsführer allerdings mit Konsequenzen rechnen, wenn ihm Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Besonderes Gewicht legt die CE-Richtlinie auch auf die Sicherheit von Motoren und ihrer Betriebsstoffe. Ottokraftstoff (Benzin) ist leicht entflammbar und leicht flüchtig und kann so in einem geschlossenen Schiffsrumpf eine erhebliche Gefahr darstellen. Motorräume für Benzinmotoren müssen daher gut belüftet sein und mit wirksamen Feuerlöschmitteln versehen sein. Dieselkraftstoff ist in dieser Beziehung wesentlich weniger gefährlich, weshalb Innenbordmotoren von Verdrängern (darunter fast alle Segelschiffe) fast ausschließlich Dieselmotoren sind. Gleichzeitig erlässt die Richtlinie auch die zugehörigen Abgasemissionsvorschriften.

Zu jedem Schiff muss der Hersteller ein Eignerhandbuch und gegebenenfalls ein Motorenwartungshandbuch mitliefern. Diese sind in einer für den Endkunden verständlichen Sprache zu liefern.

Ausnahmen

Von der Kennzeichnungspflicht sind einige Bootsarten ausgenommen. Dazu gehören:

  • Eigenbauten (solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht verkauft werden)
  • historische Wasserfahrzeuge mit einem Entwurfsdatum vor 1950
  • Renn- und Trainingsboote
  • Surfbretter
  • Kanus und Kajaks
  • Tretboote und Gondeln
  • Jetskies (wenn sie vor 2006 erstmals im EU-Raum in Verkehr gebracht wurden - Richtlinie 2003/44/EG)
  • Luftkissenfahrzeuge
  • Tragflügelboote[1]

Ebenfalls von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Boote, die vor 1995 bereits im Geltungsbereich der Norm zugelassen waren, auch dann wenn sie innerhalb des Geltungsbereichs verkauft werden. Die Kennzeichnung wird aber bei der Einfuhr in den EWR verlangt, unabhängig vom Alter der Schiffe. Eine Zulassungsbewilligung für in den USA gebaute Boote ist daher in Europa teilweise mit großem Aufwand verbunden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Erklärung der CE-Norm