Clementinae

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Die Clementinae constitutiones (auch Clementinen oder Klementinen) sind eine Sammlung päpstlicher Dekrete des Konzils von Vienne (1311/12), zusammengestellt von Papst Clemens V. Nach einer Revision von seinem Nachfolger, Johannes XXII., wurde die Clementinae am 25. Oktober 1317 veröffentlicht. Sie ist das letzte Hauptstück des „Corpus Iuris Canonici“.

Vorgeschichte

Nach der Promulgation des Liber Sextus wurden von Bonifatius VIII. als auch von seinem Nachfolger Benedikt XI. neue Dekretalen ausgegeben. Diese waren unter dem Namen (Constitutiones-) Extravagantes Libri VI bekannt und wurden dem Liber Sextus angeschlossen.

Abfassungsgrund

Clemens V. (1305–1314) promulgierte eine Serie von neuen Dekretalen, die zum Teil auch auf dem Konzil von Vienne (15. ökumenisches Konzil 1311–1312) verlesen wurden. 1314 promulgierte Clemens V. eine revidierte Kollektion seiner eigenen Dekretalen. Er stand aber unter Einfluss des französischen Königs, so dass sich diese Dekretalen wesentlich nachgiebiger gaben, als die seiner beiden Vorgänger. Diese neue Sammlung nannte er Liber Septimus. Diese sollte mit Versendung an die Universitäten in Rechtskraft erwachsen. Sie wurden aber nicht versendet, weil der Papst vorher starb, somit erwuchsen sie nicht in Rechtskraft. Der nachfolgende Papst Johannes XXII. (1316–1334) ließ eine neue Revision der klementinischen Sammlung (Liber Septimus) herstellen, die er am 25. Oktober 1317 promulgierte.

Bezeichnung

Die Bezeichnung Liber Septimus setzte sich in der Praxis nicht durch. In Gebrauch kamen die Namen Constitutiones Clementis V oder Clementinae. Die Bologneser Rechtsschule bezeichnete sie als Clementinae sc. Constitutiones.

Inhalt

Die Sammlung ist in 5 Bücher unterteilt mit 52 Titeln und 106 Kapiteln und folgt dem Vorbild der Gregorianischen Sammlung. Sie enthält je außer einer Konstitution der Päpste Bonifatius VIII. (Super cathedram) und Urban IV. (Transiturus de hoc mundo) nur revidierte Dekretalen des Papstes Clemens V. (vor oder nach dem Konzil von Vienne 1311/12 erlassen)

Rechtsverbindlichkeit

Sie haben Rechtskraft in der gesamten römischen Kirche (authentische und gesamtkirchliche Sammlung). Sie sind ein einheitliches Gesetz (wie ihre sämtlichen Vorgänger), dass seine Verbindlichkeit aus der Promulgation herleitet, unbeschadet der früheren Verbindlichkeit der darin aufgenommenen Dokumente. Sie hatten aber einen wesentlichen Unterschied:

Die Normen des Papstes Bonifatius VIII. und seiner Nachfolger sowie jene Dekretalen Clemens V. und Kanons des Konzils von Vienne, die ausgelassen wurden, verloren mangels einer Erklärung hierüber in der Promulgationsbulle, nicht ihre Rechtsverbindlichkeit. Dies lag an der heiklen Situation, die zwischen den Päpsten und dem französischen König herrschte (babylonische Gefangenschaft der Päpste in Avignon). Um die Lage nicht zuzuspitzen tauchten sie in der Erklärung nicht auf. Stattdessen wurden sie stillschweigend in Rechtskraft belassen und die Gültigkeit durch die neue Sammlung nicht berührt. Die älteren Normen wurden derogiert, die mit denen der Klementinen im Widerspruch standen.

Zitierweise

1 Clem, III, 12 (capitula 1 in Clementis, liber III titulus 12)

Quellen

  • Willibald Plöchl: Geschichte des Kirchenrechts (neueste Auflage).
  • Georg May: Theologisches Realenzyklopädie: Kirchenrechtsquellen I.
  • Adalbert Erler: Kirchenrecht, 5. Auflage, 1983.
  • Eichmann/ Mörsdorf: Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, 6. Aufl., 1951.
  • Johann B. Haring: Grundzüge des Katholischen Kirchenrechts, 1. Teil, 1924.
  • Johannes Sägmüller: Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, I. Band, 1914.
  • Godehard Josef Ebers: Grundriss des Katholischen Kirchenrechts, 1950.
  • Hans Erich Feine: Kirchliche Rechtsgeschichte, 4. Auflage, 1964.