Codex Hermogenianus

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Der Codex Hermogenianus (so die bezeugte Bezeichnung in Ostrom;[1] in Westrom: Hermogenianus[2] oder Corpus Hermogeniani,[3] generell kurz: CH)[4] war eine kompilierte Privatsammlung[5] von Kaiserkonstitutionen (leges) des epiklassischen Juristen Hermogenian aus dem Jahr 295 n. Chr. Der Codex ist nicht direkt überliefert, sondern wird aus späteren Rechtsquellen rekonstruiert.

So wird vermutet, dass der Codex[6] in der großen Masse vom Herausgeber selbst entworfene kaiserliche Reskripte enthielt, mithin Bescheidungen von bürgerlichen Anträgen, die konkrete Rechtsfragen römischer Bürger im Einzelfall regelten. In der Zeit von 293 bis April 295 stand Hermogenian in höchsten Diensten des Kaisers Diokletian, versehen mit dem Vorsitz in der kaiserlichen Libellkanzlei (magister libellorum).[7]

Ebenso wie der Codex Gregorianus (CG), war das Werk vermutlich fester Bestandteil der Ausbildungsliteratur. Im Laufe der Zeit erlangte es den Charakter eines Rechtsbuches und wurde unter Theodosius II. als offizielle Quelle der Konstitutionen anerkannt. Beide Werke entsprangen spätantiker Ordnungs- und Sammelbedürftigkeit bezüglich promulgierter Rechtsvorschriften. Hermogenian verzichtete dabei auf eine systematische Unterteilung in libri, sein Aufwand galt stattdessen der Stoffgliederung in etwa 100 Sachtitel. Ausweislich der Forschungsergebnisse soll der Codex Hermogenianus (CH) weniger anspruchsvoll aufgebaut gewesen sein als sein vorgenanntes Schwesterprojekt. Sein Umfang betrug zudem lediglich ein Drittel der Dimensionen des CG.[4] Die Konstitutionen waren ohne Nennung des erlassenden Kaisers inskribiert, dafür unter Angabe des Namens des Adressaten.

Grundsätzlich folgte die Reihenfolge der Titel des CH der des CG. Andererseits verknüpfte Hermogenian diverse Rechtsmaterien derart miteinander, dass sachlogisch gegensätzliche Einzeltitel sich innerhalb einer Rubrik in einem Kombinationstitel wiederfanden. So schuf er den Titel De pactis et transactionibus wobei De pactis ein tradierter Einzeltitel war, der aus einem prätorischen Edikt stammte und materiell-rechtliche Vereinbarungen aufzählte, die keiner rechtlichen Form unterlagen.[8] Dieser wurde bedenkenlos mit dem erstmals im CG aufgekommenen Einzeltitel De transactionibus zusammengefasst,[9] welcher gerade formgebundene Rechtsgeschäfte behandelte, vornehmlich Formfragen zum Begründungsakt von Verträgen. Im optimalen Fall war die zu regelnde Materie unaufteilbar, sodass sich ein derartiges Vorgehen aufdrängte. In ähnlicher Weise befremdet die Zusammenfassung der Titel, die schikanöse Klagen zum Inhalt hatten, mit denen bereicherungsrechtlicher Zuvielforderungen zum Gesamttitel: De calumniatoribus et plus petendo. Soweit die hochklassische Systematik eines Juristen wie Gaius, ausweislich seiner institutiones,[10] noch eine klare Differenzierung derart unterschiedlicher Titelinhalte kannte (sie lagen schon gestalterisch nach Themen weit auseinander), so wurde die Trennschärfe bei Hermogenian aufgehoben.[4]

Dogmatischen Spürsinn entwickelte Hermogenian andererseits bei der Bündelung sachgleicher Themen. Die etwa zehn Einzeltitel des gregorianischen Rechtskatalog über zivil-, straf- und öffentlich-rechtliche Gerichtsstände verkürzte er auf nur einen. Strukturell verkürzt präsentierten sich die prätorischen Bereicherungsklagen, das Deliktsrecht oder Sachzusammenhänge zur passiven Vererblichkeit rechtshängiger Bußansprüche (Titel: Ex delictis defunctorum quemadmodum conveniantur successores).[4]

Im Gegensatz zum CG und zum Codex Iustinianus (CJ) wurde und wird der CH, ebenso wie der Codex Theodosianus (CTh), dogmatisch als eher unbefriedigendes Werk bewertet, weshalb sich die Digesten letztlich der Systemlogik der beiden erstgenannten Werke anschlossen.[11] Der CH fand mittelbaren Niederschlag im CJ durch die Aufnahme in der Lex Romana Visigothorum. Auch soll Hermogenian, nach Auskunft des aus Rom stammenden Dichters Sedulius,[4] in den Jahren 306 und 319, möglicherweise auch 320, Neuausgaben des Codex veranlasst und produziert haben, wobei das Material aus den Archiven des Ostens bezogen sein dürfte. Unklar bleibt, was die Neuauflagen mit sich brachten. Die Ausschaltung des Kaisers Maxentius wird in rechtlicher Konsequenz für die Nachwelt aus dem CTh im Jahr 313 ersichtlich. Ebenso wird dort die radikale Tilgung licinischer Konstitutionen verbrieft. Weil aber der Codex Iustinianus licinische Inskriptionen aus den Jahren 314 bis 319 aufweist,[12] scheidet der CTh als Quelle nicht nur definitiv aus, sondern legt nahe, dass Hermogenian in seiner Neuauflage von 306 tüchtig und später sporadisch nachgetragen haben muss.

Literatur

  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 21 (S. 16 f.).
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 48–49 (49).
  • Detlef Liebs: Hermogenianus. In: Reinhart Herzog (Hrsg.): Restauration und Erneuerung. Die lateinische Literatur von 284 bis 374 n. Chr. (= Handbuch der lateinischen Literatur der Antike. Band 5). C.H. Beck, München 1989, ISBN 3-406-31863-0, S. 62–64.
  • Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260-640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 137-143.

Einzelnachweise

  1. Ausgezogen im CTh: 1,5,5.
  2. Ausgezogen in einer Interlinearglosse zu den Vat. 270 und der Coll. 6,5; und 10,3.
  3. Ausgezogen in der Cons. 4,9; 5,6; 6,10; 6,12–14; 6,18; 9,1 und 9,18.
  4. a b c d e Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 137–143.
  5. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 21 (S. 16 f.).
  6. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 48–49 (49): Codex bezeichnet im Unterschied zur Papyrusrolle ein gebundenes Buch, das inhaltlich umfassend wiedergibt, äußerlich komprimiert ist und verbindliches Gesetzesmaterial sammelt.
  7. CJ: 1, 50,2 (so gegeben im Oktober 427 in Konstantinopel).
  8. Cons. 4,9 und 6,19.
  9. LRV: CG 1.
  10. plus petito: Gaius 4, 53–60; calumnia: Gaius 4, 174–181.
  11. CJ 2,3 und 4; zum CG siehe LRV App. 1,3 und LRV CG 1,1; D. 2,14/15.
  12. CJ 3,1,8; 6,1,3; 7,16,41 und 7, 22,3.