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Datei:DEU Utting COA.svg

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Beschreibung

Wappen
InfoField
Deutsch: von Utting
English: of the municipality of Utting
Blasonierung
InfoField
Deutsch: Schild geteilt; oben in Blau ein wachsender goldener Adler, unten in Gold ein blauer Fisch über blauen Wasserwellen.
Referenzen
InfoField
Haus der Bayerischen Geschichte
Tingierung
InfoField
azureor
Datum Seit 17. November 1953
date QS:P571,+1953-11-17T00:00:00Z/7,P580,+1953-11-17T00:00:00Z/11
; SVG 14. Juli 2017
Provenienz
Deutsch: Der goldene Adler ist die Minderung des Wappens der Grafen von Andechs-Dießen (ein Löwe über einem Adler), die in der Geschichte des bayerischen Oberlandes bis Mitte des 13. Jahrhunderts eine bedeutende Rolle spielten. Die Andechser waren Stifter der Klöster Andechs und Dießen; beide führten die Wappentiere der Stifterfamilie, Löwe und Adler, im Wappen und waren für Utting als Ortsherrschaften von besonderer Bedeutung. Kaiser Ludwig der Bayer verlieh dem Augustinerchorherrenstift Dießen 1330 das Patronatsrecht über die Pfarrkirche Utting, die seit 1453 dorthin inkorporiert war. Im Spätmittelalter (1356 und 1410) wird Utting sogar als Markt bezeichnet. Bei der Neugründung des Benediktinerklosters zum Heiligen Berg (Andechs) 1458 kam Utting als Hofmark an das Kloster und verblieb dort bis zur Säkularisation 1803. Dem Kloster Andechs unterstand ein Großteil der Anwesen auch in der Grundherrschaft. Fisch und Wasserwellen symbolisieren die Lage der Gemeinde am Ammersee und reden zugleich für den Namenszusatz, der seit Oktober 1953 geführt wird. Der blaue Fisch hat die Form des bekannten Ammerseefisches, des Zanders, und erinnert auch daran, dass die Fischerei seit dem Mittelalter der wichtigste Erwerbszweig der Bevölkerung war.
Künstler
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Original:
Unbekannt
Vektor:
Quelle Eigenes Werk, basierend auf: [1]
Genehmigung
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Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Wappen Deutschlands
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SVG‑Erstellung
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