de minimis

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de minimis (lat. etwa „um Kleinigkeiten“) beschreibt ein Rechtsprinzip, bei dem Bagatellen nicht den Tatbestand einer Norm erfüllen oder nicht angeklagt werden. Am bekanntesten sind dabei die Phrasen de minimis non curat lex (lat. „Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten“) und de minimis non curat praetor (lat. „Der Strafrichter kümmert sich nicht um Kleinigkeiten“).

Obwohl sich in den Pandekten vereinzelt Hinweise auf eine de minimis-Handhabung mancher Fälle finden[1], wurden sie nicht in den Institutionen kodifiziert. Die Formulierung de minimis non curat praetor tauchte in dieser Form erstmals 1644 auf.[2]

Beispiele

De-Minimis-Regelungen gibt es in vielen Formen in verschiedenen Rechtsordnungen und Rechtsgebieten, beispielsweise:

Weblinks

Commons: De minimis – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Vgl. die Diskussion von Ulpian und Paulus in D. 4. III. 9–11. „ULPIAN: ...denn es ist diese Klage keineswegs ohne Unterschied zu bewilligen; denn siehe, insbesondere wenn die Summe gering sein sollte, PAULUS: — das heißt nicht über zwei Goldstücke, — ULPIAN: so darf sie nicht bewilligt werden.“ Nachlesbar hier und hier.
  2. Augustini Barbosae, Tractatus Varii. Zitiert nach: 45 Mich. L. Rev. 537, 538, 539 (1946-1947) De Minimis Non Curat Lex; Veech, Max L. ; Moon, Charles R.
  3. Vgl. Thomas Buß: De minimis non curat lex. In: Neue Juristische Wochenschrift. Bd. 51, Heft 6, 1998, S. 337–344.
  4. LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 45.
  5. Vgl. Troy J. Aramburu: The Role of „De Minimis“ Injury in the Excessive Force Determination: Taylor v. McDuffie and the Fourth Circuit Stand Alone. In: The BYU Journal of Public Law. Bd. 14, Nr. 2, 1999, ZDB-ID 1295345-3, S. 313–328, Digitalisat (PDF 260 KB).