Denkmalschutzgesetz (Hamburg)

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Basisdaten
Titel: Denkmalschutzgesetz
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Hamburg
Rechtsmaterie: Denkmalschutz, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: Landesrecht Hamburg
Erlassen am: 5. April 2013
Inkrafttreten am: 1. Mai 2013
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Denkmalschutzgesetz regelt den Denkmalschutz auf dem Gebiet des Landes Hamburg. Es ist eines der Landesdenkmalschutzgesetze in Deutschland, wo die Gesetzgebungskompetenz für den Denkmalschutz auf der Ebene der Bundesländer liegt.

Geschichte

Das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetzes tritt an die Stelle des Denkmalschutzgesetz vom 6. Dezember 1920, geändert am 2. März 1970. Gem. § 28 werden die bisherigen Denkmallisten fortgeführt. Neben 1900 unter förmlichem Schutz stehenden Denkmälern, werden weitere 3000 als erkannte Denkmäler angesehene Gebäude und Ensembles geschützt und so eine größere Rechtssicherheit geschaffen.[1]

Allgemeine Bestimmungen

Als Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 1) werden die wissenschaftliche Erforschung sowie der Schutz und die Erhaltung der Kulturdenkmäler definiert. Darüber hinaus sollen sie darauf hinwirken, dass sie im Städtebau, der Raumordnung und der Landespflege einbezogen werden.

Gegenstand des Denkmalschutzes (§ 4) sind Denkmäler (Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler), deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Geschichte, Wissenschaft und Kunst, oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.

Für die Erforschung und Pflege der Bau- und sonstigen Kulturdenkmäler wird ein Denkmalpfleger oder eine Denkmalpflegerin durch den Senat bestellt; ebenso ein Bodendenkmalpfleger oder Bodendenkmalpflegerin für die Erforschung und Pflege der Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit und für die beweglichen Bodenfunde (§ 2).

Der zuständigen Behörde wird ein aus 12 Mitgliedern bestehender, unabhängiger und sachverständiger Denkmalrat beigeordnet. Er setzt sich zusammen aus Sachkundigen der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus sachlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Besetzung des Denkmalrat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern erfolgen. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil (§ 3).

Ein Denkmal wird per Verwaltungsakt der zuständigen Behörde unter Denkmalschutz gestellt (§ 5). Zur Erhaltung von Ensembles können Rechtsverordnungen erlassen werden (§ 7). Denkmäler und Ensembles, die unter Schutz gestellt worden sind, werden in eine Denkmalliste (§ 6) eingetragen, die von jedermann eingesehen werden kann. Das Verzeichnis der erkannten Denkmäler wird zusammen mit der bisherigen Denkmalliste als Denkmalliste fortgeführt (§ 28).

Schutzvorschriften für in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler

Es besteht ein Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von unbeweglichen Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen (§ 9) sowie ein Umgebungsschutz (§ 8). Das Genehmigungsverfahren und Fristen werden in § 11 geregelt. Die Verfügungsberechtigten werden verpflichtet, das Denkmal in einem denkmalgerechten Zustand zu erhalten (§ 7).

Besondere Vorschriften für Bodendenkmäler

Ausgrabungen, Bergungen und Entdeckungen mit technischen Suchgeräten unterliegen einer Genehmigungspflicht (§ 14). Bestimmte Flächen können als Grabungsschutzgebiet (§ 15) erklärt werden. Funde (§ 17) möglicherweise unbekannter Bodendenkmäler müssen unverzüglich angezeigt und Sicherungs- und Erhaltungsanordnungen befolgt werden. Denkmäler deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln, sind unverzüglich anzuzeigen und werden Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Anzeigepflichtige Funde sind der zuständigen Behörde vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen (§ 18).

Enteignung und Entschädigung

Zulässige Enteignungen zur Erhaltung von Denkmälern sind in § 19 geregelt und sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgen. Enteignungen dürfen zugunsten Dritter (§ 20 Begünstigte) erfolgen, wenn damit der Zweck der Maßnahme erreicht und durch die Begünstigten dauerhaft gesichert wird. Soweit Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz wirtschaftlich unzumutbar sind, ist ein finanzieller Ausgleich zu gewähren (§ 21). Bei Ausgleichszahlungen, die den Wert um 50 % übersteigen würden, besteht ein Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 22), wenn die Eigentümerin/der Eigentümer nicht auf den Mehranteil verzichtet. Das Enteignungsverfahren (§ 23) erfolgt nach den Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes (Fassung vom 11. November 1980) in der jeweiligen Fassung.

Einzelnachweise

  1. Neues Denkmalschutzgesetz ist beschlossen. Abgerufen am 6. August 2013.