Öffentliches Interesse
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Öffentliches Interesse ist ein Rechtsbegriff, der sich auf die Belange des Gemeinwohls bezieht und sie von den Individualinteressen abgrenzt. Der Begriff gilt als unbestimmter Rechtsbegriff, dessen genaue Konturen in jedem Einzelfall von Juristen bestimmt werden.
[Bearbeiten] Strafprozessrecht
Neben dem öffentlichen Recht spielt der Begriff auch im Strafprozessrecht eine Rolle:
- als „besonderes öffentliches Interesse“ bei den Antragsdelikten.
- als „öffentliches Interesse“ bei den Privatklagedelikten (§ 376 StPO).
[Bearbeiten] Literatur
- Peter Häberle: Öffentliches Interesse als juristisches Problem, Berliner Wissenschafts-Verlag, 2. Auflage 2006, ISBN 978-3830511151
[Bearbeiten] Siehe auch
- Vertreter des öffentlichen Interesses
- Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
- Volksanwalt
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |