Diskussion:Bäuert

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Falten-Jura in Abschnitt Bäuertrechte gebunden an Haus oder Landflächen
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Weiss jemand, wo die Bäuerten rechtlich verankert sind? Im bernischen Gemeindegesetz findet sich nichts dergleichen, die Stichwortsuche der bernischen Gesetzessammlung kennt das Wort nicht.-- BAV Schienennetz (Diskussion) 16:34, 2. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Gute Frage! In der Berner Gesetzgebung kommt der Begriff ein einziges Mal vor, nämlich in der Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (auffindbar über www.lexfind.ch)... Auch in kommunalen Reglementen scheint der Begriff kaum vorzukommen; so hat beispielsweise die Homepage der Einwohnergemeinde Spiez ein Kapiteli über die fünf Bäuerten der Gemeinde und deren historische (!) Aufgaben, die Gemeindeordnung kennt den Begriff aber kennt sie nicht (in Art. 1 werden sie immerhin als "Ortschaften" aufgezählt, in Art. 35 ist von "Aussenbezirken" die Rede). Schon etwas gspässig. Ich verlinke mal, was mir sinnvoll erscheint. --Freigut (Diskussion) 21:20, 4. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Bemerkenswert scheint mir der Einleitungssatz auf der Homepage von Reichenbach i.K.: "Die Bäuerten sind organisatorische Einheiten der Einwohnergemeinde. Sie haben keine Rechtspersönlichkeit." Sofern die Bäuerten keine Rechtspersönlichkeit haben, sind sie auch nicht "öffentlich-rechtliche Genossenschaften", wie dies im Wiki-Artikel jetzt zu lesen ist.-- Gürbetaler (Diskussion) 17:37, 5. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Da hast Du recht. Ich werde dem nachgehen. --Freigut (Diskussion) 09:59, 6. Mai 2013 (CEST)Beantworten
So, die Nebel haben sich gelichtet :) Habe den Artikel mit Hilfe des Berner Gemeinde- und Raumplanungsamtes umformuliert. In Ordnung so? --Freigut (Diskussion) 11:56, 7. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Höchst interessant und vielen Dank für die Klärungen! Hingegen gibt es jetzt einen Widerspruch zur Aussage der Gemeinde Reichenbach. Diese sagt, die Bäuerten hätten keine Rechtspersönlichkeit. Demgegenüber verleiht Art. 2 Abs. 2 auch den Unterabteilungen von Einwohnergemeinden die Rechtspersönlichkeit. Also wäre das in Reichenbach noch ein fünfter Typ organisatorische Einheit der Einwohnergemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit?-- Gürbetaler (Diskussion) 00:48, 8. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ja, das ist mir auch aufgefallen, dass der Reichenbacher Typus wie eine Unterabteilung funktioniert, aber dennoch privatrechtlich organisiert ist. Konnte mir das nur so erklären, indem die Gemeinde einem Verein diese Aufgaben übertragen hat, was ich allerdings doch eher gewagt finde. Ich frage noch einmal nach :) --Freigut (Diskussion) 11:27, 8. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung teilt mir heute betreffend Reichenbach mit: «Bei den Bäuerten Reichenbach, Faltschen, Kien-Aris und Reudlen handelt es sich um burgerliche Korporationen. Die Bäuerten Scharnachtal, Kiental, Wengi und Ausserschwandi waren ursprünglich ebenfalls burgerliche Korporationen, die sich aber im Jahre 2012 aufgelöst und in einen Verein umgewandelt haben. Rechtspersönlichkeit dürften somit alle haben. Sei es als privatrechtliche Körperschaft (Verein) oder als Gemeinde (burgerliche Korporation) im Sinne des kantonalen Gemeindegesetzes. Die Angaben auf der Homepage der Gemeinde Reichenbach sind somit nicht richtig.» Ich habe die Verlinkung der Reichenbacher HP nun wieder gelöscht, erstens weil dort das eine oder andere nicht (mehr) stimmt und zweitens weil die Aussage bezüglich der verschiedenen Aufgaben der Bäuerten ja auch vom Gemeindeamt formuliert worden ist, sich also nicht mehr auf eine Gemeinde-HP abstützen muss. LG --Freigut (Diskussion) 12:18, 13. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Herzlichen Dank für diese Abklärungen! Wieder ein Rätsel aufgelöst.-- Gürbetaler (Diskussion) 22:43, 13. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Gern geschehen ein lächelnder SmileyVorlage:Smiley/Wartung/:) ! Habe nun noch ein bisschen betreffend Graubünden präzisiert, wo Begriff und Sache am Verlorengehen sind. --Freigut (Diskussion) 09:31, 14. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Bäuert für Nicht-Schweizer[Quelltext bearbeiten]

"Bäuert ist der/ein Schweizer Ausdruck für eine Gemeinde." Dies wäre allgemeinverständlich und sinnvollerweise der einleitende Satz dieses Textes. Die aktuelle Fassung ist geschraubtes Deutsch für Liebhaber des Schweizerischen, Verwaltungsrecht etc. Ein 13-jähriger würde dies lesen, bei viel Ausdauer sogar bis zu Ende des Texte, und trotzdem nichts bis wenig verstehen. Sollte es wichtig sein, könnte man auch sagen "... eine Gemeinde, die gekennzeichnet ist ..." oder ähnlich. Auch scheint mir wichtig, dass der Begriff regional eng begrenzt, veraltet, nicht einheitlich definiert ist.

Seit einiger Zeit bereits gibt es in Wiki die Funktion, dass beim Überfahren des Links die ersten Sätze/Worte aus der entsprechenden Seite angezeigt werden. Deshalb wäre es gut, wenn die allgemeinständliche Übersetzung ins (Hoch-)Deutsche ganz am Anfang stehen würde.--77.187.170.27 10:42, 6. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Danke für den Imput. Aber eine Bäuert ist eben keine Gemeinde (insofern ist der mit «Gemeinde in der Schweiz» überschriebene Kasten rechts etwas irreführend), sondern eine öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Körperschaft. Aus dem Kapitel «Rechtsform» geht hervor, dass eine Bäuert eben ziemlich viel sein kann – vom Personalverband bis zur Gebietskörperschaft. Ich bin auch für klar verständliche Formulierungen, aber wie kann man das hier einfacher formulieren, ohne die Aussage zu verfälschen? --Freigut (Diskussion) 12:00, 6. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Bäuertrechte gebunden an Haus oder Landflächen[Quelltext bearbeiten]

Ich wurde darauf hingewiesen, dass Bäuertrechte an ein Haus oder Landflächen gebunden sind, niemals aber an Personen. Falls der Hinweis korrekt ist, wäre er ziemlich wichtig. Im Artikel kommt er nicht zum Ausdruck. Beste Grüsse. --Falten-Jura (Diskussion) 10:57, 27. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis. Kennst Du hierzu Quellen, damit man einen Text formulieren könnte? Gruss, --Freigut (Diskussion) 18:28, 27. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Ich weiss nicht, ob die folgenden Quellen weiterhelfen. Das Thema ist meiner Meinung nach ziemlich kompliziert und vielschichtig. Die Zitate stammen alle aus Die Entwicklung der Besitzesverhältnisse im Obersimmental mit besonderer Berücksichtigung des Gemeinlandes. Ida Müller, Dissertation, Bern 1937. Freundliche Grüsse --Falten-Jura (Diskussion) 08:03, 28. Mai 2019 (CEST)Beantworten

„Schon immer war die Mitgliedschaft einer Bäuertgemeinde an bestimmte Voraussetzungen geknüpft gewesen, so an das Wohnen innerhalb der Bäuertmarken, das Führen eines eigenen Haushalts (eigen für und licht), ein bestimmtes Alter, oft auch männliches Geschlecht; überall scharf betont wurde das Erfordernis, dass nur solches Vieh auf die Alpen getrieben werden sollte, das mit dem auf den Wintergütern im Tale gewachsenen Heu gewindert worden war.[1]

„1. Der Veband der Bäuertgenossen. Mitglied war, wer im Besitz[2] eines Feuerstattrechts war und daneben noch verschiedene persönliche Erfordernisse erfüllte.[3]

Einzelnachweise
  1. Die Entwicklung der Besitzesverhältnisse im Obersimmental mit besonderer Berücksichtigung des Gemeinlandes. Ida Müller, Dissertation, Bern 1937, S. 23.
  2. Es war nur Besitz, nicht Eigentum erforderlich.
  3. Die Entwicklung der Besitzesverhältnisse im Obersimmental mit besonderer Berücksichtigung des Gemeinlandes. Ida Müller, Dissertation, Bern 1937, S. 28.