Diskussion:Beichtgeheimnis

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 95.119.238.254 in Abschnitt Verbote und Erlaubnisse
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Geistliche[Quelltext bearbeiten]

Interessant wäre in diesem Zusammenhang eine juristisch haltbare Definition, wer überhaupt als Geistlicher im Sinne des Beichtgeheimnisses gilt. Leider steht dazu weder im Artikel Geistlicher hier bei Wikipedia etwas dazu, noch in der Strafprozeßordnung selbst. Wenn sich damit jemand auskennt, bitte ich um Ergänzung.

Erledigt. --103II 14:10, 7. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Du meinst Geistlicher im Sinne des staatlichen Seelsorgegeheimnisses. Das Beichtgeheimnis als solches hat mit einem Geistlichen nichts zu tun, sondern bindet den Beichtvater (Priester mit Beichterlaubnis oder unerlaubt beichthörender Priester mit supplet ecclesia), den Dolmetscher, den vorsätzlichen heimlichen Zuhörer (der damit aber selbst schon eine kanonische Straftat oder zumindest eine Sünde begeht) und den fahrlässigen heimlichen Zuhörer (der z. B. am Beichtstuhl gerade vorbeigeht und Worte ausmachen kann). Es wäre mal eine interessante kirchenrechtliche Frage a) ob es zumindest in eingeschränktem Maße auch den Pönitenten bindet und b) ob es auch bei ungültigen Beichten (bzw. Sakramentspendungsversuchen) in Anwendung kommt und ob das abhängig davon ist, ob der ungültig Beichthörende Priester ist. --84.154.73.162 17:10, 29. Mär. 2009 (CEST)Beantworten
Die großen Konfessionen kennen die Nottaufe. Da ein Sakrament - nach allgemeinem christlichem Verständnis - niemandem verweigert werden darf, müßte also auch eine "Notbeichte" voll durch das Beichtgeheimnis abgedeckt sein. Vielleicht kann das jemand ausführen. (nicht signierter Beitrag von 188.105.29.104 (Diskussion | Beiträge) 22:36, 6. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten
Auslegungstechnisch wird man sagen müssen, daß "Beichtvater" iSd can 983 nur der Priester ist, der mit Vollmacht die Beichte hört. Die "Notbeichte" gegenüber einem Laien oder Diakon und rein theoretisch einem nichtbevollmächtigten Priester. De facto ist aber in jeder Notsituation jeder Priester von Gesetzes wegen automatisch bevollmächtigt fällt hierunter also nicht; sie ist ja auch kein Sakrament, wenn sie nach St. Thomas von Aquin auch dessen Wirkungen ersetzt. Freilich - analogiehalber wird man sagen müssen, daß allenfalls staatliche Verpflichtung, niemals aber freie Entscheidung hier das Ausplaudern erlauben würde; daß derartiges Beichthören, auch wenn er von einem einfachen Gemeindemitglied geleistet wird, in jeder über die Eingrenzung auf den Priester hinausgehenden Weise, und damit auch im Sinne des staatlichen Rechts, Seelsorge ist; daß man sich vermutlich, auch wenn die Auslegung des staatlichen Rechts das nicht so sieht, daraus als aus einem nicht vorgesehenen Ausnahmefall herausepikisieren kann; und daß vermutlich auch, wenn dies nicht so wäre, dem Staat wegen des von Dir angeführten Analogieschlusses kein Gehorsam geschuldet würde. Es gibt hier aber keinen Schutz etwa durch kirchliche Strafbewehrung. --91.34.228.135 18:08, 7. Sep. 2011 (CEST)Beantworten


Ich bin in einer freien Gemeinde (also keine Landeskirche) und wir haben das für uns mal anwaltlich klären lassen und da wurde mal gesagt, das Beichtgeheimnis gelte wirklich nur für ordinierte geistliche. (ich weiß aber keine Details, hab entsprechend auch keine Quellen). Die Formulierung "sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein" finde ich daher etwas ungünstig. Die im Artikel genannte Quelle spricht auch eher für die Begrenzung des Beichtgeheimnisses, anstatt dafür. (nicht signierter Beitrag von 2sound.de (Diskussion | Beiträge) 08:20, 4. Feb. 2011 (CET)) Beantworten

Ausnahmen vom Beichtgeheimnis?[Quelltext bearbeiten]

Stimmt es, dass "Delikte wie Hostienschändung und Häresie" in der Kath. Kirche (Irlands) vom Beichtgeheimnis ausgenommen sind? (s. http://www.heise.de/tp/artikel/35/35420/1.html) -- 77.6.4.215 21:48, 2. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

In der Römisch-katholischen Kirche gibt es keine Ausnahmen vom Beichtgeheimnis, es ist vollkommen absolut. Wenn ein Priester dieses bricht, wird er nicht nur exkommunieziert sondern auch noch gefeuert. (nicht signierter Beitrag von 132.199.218.196 (Diskussion) 00:40, 12. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Beichtgeheimnis in Frankreich[Quelltext bearbeiten]

Der als Quelle angegebene § 434-1 enthält in seinem letzten Satz die entsprechende Einschränkung: Als Berufsgeheimnisträger ist die Verschwiegenheit Tätigkeitsvoraussetzung und dementsprechend steht der Geheimnisverrat in § 226-13 unter Strafe. Hierauf nimmt auch § 434-1 Rücksicht. Erwähnenswert ist also höchstens, dass die Geistlichen nicht unter einen expliziten Schutz hinsichtlich ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit gestellt werden, sondern wie Rechtsanwälte, Ärzte usw. bei der Nichtanzeige von Straftaten geschützt sind. Zwietens bin ich skeptisch, ob Verbrechen gegen unter 15jährige anzeigepflichtig sind, wenn § 434-1 S. 3 nur vom ersten Absatz spricht. Eine Begrenzung der Befreiung der Nichtanzeigepflicht hätte doch auch in diesem Satz erwähnt werden müssen, oder? Mein Französisch ist nicht so super, dass ich hier aus dem Vollen schöpfen könnte. Vielleicht kann jmd. mit mehr Kenntnis helfen oder auch eine literarischen Quelle beisteuern... -- Hiwihalle (Diskussion) 21:54, 2. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Bischof Pierre Pican wurde trotz Berufung auf das Beichtgeheimnis rechtskräftig wegen Nichtanzeige von Straftaten verurteilt, [siehe hier]. Es grüßt Agathenon Bierchen? 19:57, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten
PS: gemeint war article 434-3, ist korrigiert. Agathenon Bierchen? 20:17, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Staatliches Recht[Quelltext bearbeiten]

In welchen Staaten gibt es denn im staatlichen Recht und Strafrecht kein Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche?

Beispielsweise bei sexuellem Mißbrauch in Frankreich, Irland, einem Großteil der USA und Puerto Rico; in Australien wird die Abschaffung derzeit debattiert (soweit nur zu den Rechtsstaaten, von denen ich es sicher weiß). Das erhebt bei weitem keinen Anspruch auf Vollständigkeit, soweit bequellbar habe ich die betreffenden Angaben im Artikel eingetragen oder aktualisiert. fg Agathenon 14:57, 17. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Verbote und Erlaubnisse[Quelltext bearbeiten]

Nach kirchlichem Recht ist der Bruch des Beichtgeheimnisses verboten. Nach staatlichem Recht besteht ein damit korrespondierendes Zeugnisverweigerungsrecht. Die Frage ist, wie das zu werten ist, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nicht in Anspruch genommen wird, also der zur Verschwiegenheit berechtigte trotzdem "plaudert". Damit macht er sich nach Kirchenrecht strafbar und kann z. B. exkommuniziert werden. Offenbar scheint ihm dieser Geheimnisbruch, anders als etwa beim Arzt- oder Anwaltsgeheimnis, staatsrechtlich nicht verboten zu sein. Das hat dann wahrscheinlich auch die Konsequenz, daß ihn ein dadurch Geschädigter auch nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Fehlt hier eine entsprechende Verbotsvorschrift, gab es vielleicht schon Überlegungen, eine solche zu ergänzen? --95.119.238.254 15:10, 4. Okt. 2022 (CEST)Beantworten