Diskussion:Betriebsratswahl

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Europafan in Abschnitt Kündigungsschutzvorschriften
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Toter Weblink[Quelltext bearbeiten]

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 17:46, 11. Mär 2006 (CET)

Umfassender workaround am 31.10.2007[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Artikel offline umfassend überarbeitet. Der Text und die Struktur sind weitgehend gleich geblieben, ich habe aber versucht neu zu gliedern und zu straffen. Einige kleinere Abschnitte sind neu dazu gekommen. Außerdem habe ich versucht, die Aufbau- und Formatierungsrichtlinien von Wikipedia besser umzusetzen.

Beim upload habe ich einfach den gesamten vorhandenen Text mit meinem offline weiterentwickelten Text überschrieben; ich hoffe dass sich die Server deshalb nicht bei der Versionskontrolle verschlucken.

Bei der Abgrenzung von Betriebsverfassung einerseits und kirchlichen Mitarbeitervertretungen andererseits (in der Einführung des Artikels) habe ich den von Hdeinert2002 zugefügten Klammerzusatz "Tendenzbetrieb" bei "Kirche und ihre Einrichtungen" gestrichen, da das Gesetz Tendenzbetriebe (§ 118 Absatz 1 BetrVG) und "Religionsgemeinschaften" (§ 118 Absatz 2 BetrVG) unterschiedlich behandelt. -- Tilman Anuschek 20:20, 31. Okt. 2007 (CET)Beantworten

Art der Stimmabgabe[Quelltext bearbeiten]

Es sollte hier und im Artikel zur Wahlordnung nicht der Eindruck erweckt werden, als sei die Briefwahl etwas sehr Spezielles oder eine Ausnahme. (Die Wahlordnung kennt den Ausdruck Briefwahl merkwürdigerweise nicht, sondern spricht nur von schriftlicher Stimmabgabe, obwohl natürlich auch die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal etwas Schriftliches voraussetzt.) Wenn jemand per Briefwahl wählen will, hat der Wahlvorstand nicht das Recht, ihm das zu verwehren; auch muss er seinen Wunsch nicht groß begründen oder gar beweisen. --Johannes44 (Diskussion) 10:38, 5. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Briefwahl ist ausschließlich in den in § 24 Abs. 1 bis Abs. 3 WO genannten Fällen möglich. In der Terminologie der WO heißt die Briefwahl Schriftliche Stimmabgabe. Mit diesem Terminus ist nicht die persönliche Stimmabgabe gemeint, auch wenn dabei ein Stimmzettel auszufüllen ist, also "etwas Schriftliches" passiert. Arpinium (Diskussion) 18:45, 5. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Kündigungsschutzvorschriften[Quelltext bearbeiten]

Soweit für mich ersichtlich fehlen unter diesem Punkt noch für die folgenden zwei Gruppen die Angabe der Kündigungsschutzfristen:

  • Aktive Betriebsratsmitglieder: Kündigungsschutz während der gesamtem Betriebsratszei + die ersten 12 Monate nach Ausscheiden aus dem betriebsrat
  • Nachrückmitglieder: 6 Monate seit der letzen Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. D.h. wenn sie z.B. wenigstens alle 6 Monate an einer BR Sitzung teil nehmen, genießen sie über die volle Amtszeit des Betriebsrates Kündigungsschutz.--Europafan (Diskussion) 09:26, 27. Apr. 2016 (CEST)Beantworten