Diskussion:DRK-Gesetz

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Hallo, was ist den mit dem ASB? Fällt der nicht auch darunter? Gruß --Kellerfenster 19:24, 27. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Nein, der ASB wird im DRK-Gesetz nicht erwähnt. Im Gegensatz zum DRK, zum MHD und zur JUH ist der ASB in Deutschland keine nach Artikel 26 des ersten Genfer Abkommens anerkannte freiwillige Hilfsgesellschaft, wäre also im Konfliktfall nicht zuständig für die Versorgung der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde. Die Anerkennung des ASB entsprechend dem humanitären Völkerrecht beschränkt sich, wie bei der DLRG, dem THW und den Feuerwehren, auf Artikel 63 des vierten Genfer Abkommens und damit auf die Versorgung der Zivilbevölkerung. Diese Zuständigkeit, die im übrigen ebenso für das DRK, den MHD und die JUH gilt, ist aber nicht Regelungsgegenstand des DRK-Gesetzes. -- Uwe 19:42, 27. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]
Zusatz hierzu: Der ASB hat satzungesgmäß die Aufgabe u.a. die Bevölkerung in Erster Hilfe auszubilden, Rettungsdienst durchzuführen und im Bevölkerungsschutz mitzuwirken (das sind klassische Aufgaben nach dem IV. Genfer Abkommen). Die drei anderen Organisationen bezeichnen sich in der Satzung sogar selbst als freiwillige Organisationen nach dem I. Genfer Abkommen und wirken daher bei der Versorgung von Soldaten mit. (Zur Information: das I. Abkommen hat den Titel Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde und das IV. den Titel Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten). Das Schutzrecht ist im Wesentlichen gleich ausgeprägt. Die Organisationen des IV. Abkommens dürfen aber nur zur Versorgung von zivilisten eingesetzt werden und sie haben ein anderes Schutzzeichen (I. Abkommen: Rotes Kreuz bzw. die anderen Symbole und IV. Abkommen ein Dreieck).--HolgerB 19:11, 15. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

Rechtlicher Schutz[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht bei Inhalt ganz unten: Darüber hinaus enthält das DRK-Gesetz namens- und kennzeichenrechtliche Bestimmungen zur Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes sowie der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“. Diesbezüglich existiert gegenwärtig in Deutschland lediglich ein richterrechtlich etablierter zivilrechtlicher Schutz (Hervorhebung durch mich). Wie ist das zu verstehen? Wird das nun im DRK-Gesetz geregelt, wie der erste Satz suggeriert, dann stimmt im zweiten Satz "gegenwärtig" aber nicht mehr, sondern müsste "früher" heissen. Dann aber gleich die nächste Frage: es war doch bisher auch im §125 OWiG das "Benutzen des Roten Kreuzes [...]" gesetzlich verboten, ohne dass es dazu eines Richterrechtes bedürft hätte, oder? Mit der Bitte um Klarstellung durch Sachkundige. Danke! --84.152.20.216 13:43, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

"Gegenwärtig" stimmt tatsächlich nicht mehr, sondern stammt aus einer Version des Artikels, in der das Gesetz noch im Entwurfsstadium war. Das korrigiere ich gleichmal, danke für den Hinweis. Zum Verhältnis von §3 DRK-Gesetz, §125 OWiG und dem richterrechtlich etablierten zivilrechtlichen Schutz gibt es in dieser Bundesratsdrucksache (PDF-Datei, ca. 70KB) auf den Seiten 10/11 ein paar Ausführungen. --Uwe 18:35, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Herzlichen Dank für die prompte Antwort und den wertvollen Hinweis. Der verlinkten Begründung entnehme ich den zentralen Satz "Ziel des § 3 ist es, eine ausdrückliche namens- und kennzeichenrechtliche Zuweisung zur Verwendung des Wahrzeichens des roten Kreuzes an das DRK zu schaffen." (Hervorhebungen durch mich). Und die Erkenntniss, dass es neben Strafrecht, Zivilrecht, Richterrecht auch noch das Bußgeldrecht gibt, was ich zwar noch nicht ganz verstehe (ich dachte, das schwächste wäre das Richterrecht), aber die Ausführungen im Wikipedia-Artikel ziemlich eindeutig belegt. Nochmal Danke für die Super-Arbeit, Uwe! --84.152.20.216 20:54, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]