Diskussion:Denkmalschutzgesetz (Nordrhein-Westfalen)

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von D.Davydov in Abschnitt Änderung des Gesetzes
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Gsella/Upmeier/ Schönstein/Horn/Otto: Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. 2010[Quelltext bearbeiten]

Der o. g. Titel, der in der Literaturliste aufgeführt ist, wurde vom Verlag Kohlhammer zwar bereits 2007 angekündigt, ist jedoch bislang nicht erschienen. Sinnvoll ist deshalb die Erwähnung der Vorauflage aus dem Jahre 1989. (nicht signierter Beitrag von D.Davydov (Diskussion | Beiträge) 21:35, 28. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Novelle des Denkmalschutzgesetzes NRW[Quelltext bearbeiten]

Zur Info: Der heutigen Print-Ausgabe des General-Anzeigers habe ich entnommen, dass das Denkmalschutzgesetz in NRW novelliert wurde; online konnte ich bislang noch keine diesbezügliche Meldung finden. Neben dem, was bereits am 12. Juni 2013 in diesem Artikel erwähnt wird, ist in dem GA-Artikel zu lesen, dass die Finanzmittel für den Denkmalschutz gekürzt werden und dass es zukünftig eine Verpflichtung gibt, die Denkmalliste in elektronischer Fomr zu führen. Mal schauen, ob diese Infos in Kürze vielleicht auch online zu finden sind. Gruß, --Hasenläufer (Diskussion) 22:56, 12. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Die Verpflichtung, die Denkmalliste in elektronischer Form zu führen, wäre natürlich hilfreich für die Neuanlage der letzten noch fehlenden Wikipedia-Listen. Fraglich, welche Frist dafür den Kommunen gegeben wird. Ein anderer Wikipedia-Benutzer erwähnte etwas in der Art, dass diese Neuregelungen mit der INSPIRE-Richtlinie auf EU-Ebene zu tun haben könnten. Gruß--Leit (Diskussion) 13:22, 13. Jul. 2013 (CEST) Hier ist die beschlossene Novelle des Gesetzes nachzulesen, dort die Beschlussempfehlung und der Bericht des zuständigen Landtags-Ausschusses.--Leit (Diskussion) 13:29, 13. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Behördenbezeichnungen[Quelltext bearbeiten]

Da dieser Punkt bereits mehrfach Gegenstand von Änderungen des Artikels gewesen ist, erlaube ich mir folgende Hinweise:

1) Gebietskörperschaften, die in anderen Ländern Landkreise heißen, heißen in Nordrhein-Westfalen schlicht Kreise (vgl. § 1 KrO NRW). 2) Denkmalbehörden sind in NRW: die Oberste Denkmalbehörde, die Oberen Denkmalbehörden und die Unteren Denkmalbehörden, die jeweils groß geschrieben werden (vgl. § 20 DSchG NRW). (nicht signierter Beitrag von D.Davydov (Diskussion | Beiträge) 20:47, 19. Jan. 2014 (CET))Beantworten

Sachverständigenkomission für bewegliche Bodendenkmäler[Quelltext bearbeiten]

1) Die Verordnung über die Sachverständigenkommission für bewegliche Bodendenkmäler ist mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten. 2) Im Zuge der letzten Gesetzesänderung im Sommer 2013 ist § 34 DSchG komplett entfallen. Damit ist existiert weder ein Anwendungsbereich der Verordnung noch eine Ermächtigung für eine neue Verordnung. (nicht signierter Beitrag von D.Davydov (Diskussion | Beiträge) 16:22, 21. Okt. 2014 (CEST))Beantworten

Änderung des Gesetzes[Quelltext bearbeiten]

Das Denkmalschutzgesetz ist zuletzt am 16. Juli 2013 geändert worden; die Änderung ist am 27. Juli 2013 in Kraft getreten. Es ist deshalb missverständlich, von der "Neufassung des DSchG NRW vom 23. Januar 2014" zu sprechen. Am 23. Januar 2014 gab es keine Neufassung des Gesetzes. (nicht signierter Beitrag von D.Davydov (Diskussion | Beiträge) 16:22, 21. Okt. 2014 (CEST))Beantworten