Diskussion:Dereliktion

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Dk0704 in Abschnitt Sperrmüll
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eigentumsaufgabe bei Republikflucht bzw. Ausbürgerung nach Antragstellung (DDR)[Quelltext bearbeiten]

Hier wäre es sinnvoll, die rechtliche Auslegung für die auch genötigte Aufgabe von beweglichen aber auch unbeweglichen Sachen der DDR-Bürger aufzuzeigen, die vor 1990 auf Grund von Republikflucht, "geordneter" Übersiedlung nach Antragstellung oder Zwangsaussiedlung ihr Eigentum in der DDR zurücklassen mussten. Henry Reichelt (nicht signierter Beitrag von 87.171.243.17 (Diskussion) 11:29, 6. Jul 2010 (CEST))

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 22:32, 29. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Sperrmüll[Quelltext bearbeiten]

" Es ist etwa umstritten, ob die Bereitstellung von Gegenständen für den Sperrmüll zu einer Dereliktion führt. Für den Standardfall wird dies von der herrschenden Meinung bejaht"

Anderer Ansicht das Bundesverfassungsgericht in seinem allerdings schon über 30 Jahre alten Sperrmüllurteil. --2001:16B8:243C:6100:50CA:7971:5BA5:DA61 13:11, 25. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Bitte das Bundesverfassungsgerichts - Sperrmüllurteil als Quelle in den Artikel einbringen!
Weitere Quellen hierzu:
  1. https://kommunal.de/die-folgen-des-sperrmuell-urteils
    Kernaussage: "Im Gegensatz zu Restmüll (häuslich, also nicht-gewerblich) und Sondermüll (häuslich), die immer durch eine kommunale (staatliche) Müllabfuhr o.ä. zu entsorgen sind, darf (häuslicher) Sperrmüll unter Umständen auch von gewerblichen Unternehmen gesammelt/entsorgt werden."
    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
  2. https://www.wbs-law.de/allgemein/rechtsfall-des-tages-kann-ich-sperrmull-einfach-mitnehmen-13549/
    Kernaussage: "Rausgestellten Sperrmüll kann man mitnehmen, wenn es ein Termin zur (Sperr-)Müllabfuhr ist - dann darf man davon ausgehen, dass der Eigentümer den 'Müll' einfach nur loswerden will und die Sachen "herrenlos rumstehen" bis zur Abholung.
    Ist es aber eine 'Sammlung zum Wohle des Roten Kreuz' o.ä., dann muss man davon ausgehen, dass der Raussteller das Zeug explizit dem Roten Kreuz übereignen will - wegnehmen ist dann Diebstahl."
(Alles keine Rechtsberatung, nur meine Meinung - ich bin kein Jurist!)
--arilou (Diskussion) 16:15, 25. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Das Eigentum am bereitgestellten Sperrmüll geht mit dem Bereitstellen zur Abholung auf den Entsorgungsträger über. Es ist ein Zuführen zur Verwertung oder Beseitigung i.S. § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz und damit keine reine Eigentumsaufgabe ohne weitere Zweckbestimmung, sondern ein Eigentumsübergang vom Kunden an den Entsorgungsträger. Gleiches gilt für Müll, der in Mülltonnen zwischengelagert ist um ihn einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Wer etwas aus Sperrmüllhaufen oder Mülltonnen entnimmt und mitnimmt und damit das Eigentum aneignet, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach dem Abfallrecht, nach Ansicht einiger Gerichte sogar einen Diebstahl. --Dk0704 (Diskussion) 18:23, 15. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Bahnhöfe, private Orte[Quelltext bearbeiten]

Im Zusammenhang mit Fundsachen meine ich mich zu erinnern, dass man als Finder auf dem Gelände der Bahn (Bahnhof, Busbahnhof, im Zug, ...) nur eingeschränkte Rechte erwirbt; afaik kann auch bei einem privaten Ort, z.B. im Kaufhaus oder auf dem Supermarkt-Parkplatz, der Hausherr in der Hausordnung festlegen, dass auf dem Privatgelände gefundene Fundsachen zuerst dem Hausherrn gehören (oder so ähnlich).

Gibt es bzgl. der Eigentums-Aneignung via Dereliktion ähnliche -hm- oft abweichende Umstände?

Ich empfände das als ein interessantes Thema für den Artikel.

--arilou (Diskussion) 14:34, 15. Okt. 2020 (CEST)Beantworten