Diskussion:Erfolgsdelikt

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von 79.207.219.42 in Abschnitt Tätigkeitsdelikt
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Tätigkeitsdelikt[Quelltext bearbeiten]

Der leider nur mit einem Satz angesprochene "Tätigkeitsdelikt" ohne eigenes Lemma, sondern nur als Redirect auf den Artikel hier sollte man vlt. doch zwei, drei Sätze mehr gönnen. Zumindest wäre die Frage abzuhandeln, ob es sich bei versuchten Taten ohne Erfolg, z.B. "versuchter Mord" und anderen Delikten, bei denen der Versuch bereits strafbewehrt ist, ebenfalls um einen Tätigkeitsdelikt handelt. Kenne mich selbst leider nicht aus.--Ciao • Bestoernesto 18:33, 18. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo Stephan, habe deine Bearbeitungen von gestern gesehen und schließe daraus, dass Du mit der Thematik vertraut bist. Ein kleine Erweiterung zu "Tätigkeitsdelikt" hast Du ja schon dankenswerter Weise beigetragen. Vlt. kannst Du noch zu meiner Frage oben im Artikel was beisteuern. Ohne jede Ahnung, aber für mich doch irgendwie logisch wäre ein versuchter oder vlt besser gesagt ein vorbereiteter, aber nicht erfolgter Mord ein Tätigkeitsdelikt?

Hätte ja gern die Hauptautoren hier gefragt, aber die sind alle nicht mehr aktiv oder IPs--Ciao • Bestoernesto 05:23, 20. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Wie schon bei Deiner Fragestellung in der Diskussion:Unterlassungsdelikt (wo ich Dir übrigens geantwortet habe) hast Du eine sehr wortorientierte/faktische Herangehensweise an juristische Begriffe. Das amüsiert mich (positiv gemeint!) ein wenig, da dem Juristen selbst sich derartige Fragestellungen nicht auftun, vielmehr denkt er, wie er es gelernt hat, dogmatisch-systematisch; vielleicht wärst Du ein interessanter Gesprächspartner für die Vertreter der Begriffsjurisprudenz. Auch bei Deiner Frage hier gilt in der Sache: Die Versuchsstrafbarkeit führt zu keinem tätigkeitsdeliktischen Begriff, denn der Eintritt des Erfolges ist lediglich gescheitert und wegen seinen Unrechtswertes selbst strafbewährt (Verurteilung der nachzuweisenden kriminellen Energie).
Die Prüfung der Versuchsstrafbarkeit beginnt mit der Vorüberlegung: Es liegt kein vollendetes Delikt vor, weil ein objektives Tatbestandsmerkmal oder die objektive Zurechnung des Erfolges fehlt. In subjektiver Hinsicht waren alle voluntativen und kognitiven Elemente erfüllt, dass der Erfolg eintreten könnte/würde. Damit liegen aufgrund der subjektiven Tatbestandsmerkmale die Voraussetzung für ein Erfolgsdelikt (ungebrochen) vor. Dass eine Tat(Handlung) zum Mord objektiv im Versuchsstadium hängen geblieben ist, kann deshalb nicht zu einem reinen Tätigkeitsunrecht führen. Wenn Du das jetzt mal abgleichst mit dem Schwören beim Meineid oder der uneidlichen Falschaussage, wirst Du den Unterschied jetzt selbst erkennen, denn beide Delikte sind uneingedenk eines weiternden Erfolges bereits strafbewährt. Ein noch einfacheres Beispiel ist die Fischwilderei. Der Straftatbestand wird nicht erfüllt, wenn der Fisch an der Angel zappelt und Du ihn herausziehst. Nein, es reicht das Hineinhalten der Angel schon völlig aus. Konsequenzen haben allenfalls die unterschiedlichen Rechtsfolgen. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 12:10, 20. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Ich finde, eine enzyklopädisch ausgearbeitete Beantwortung dieser Fragen gehört in den Artikel.
Vor Jahren hatte ich mal jemanden wegen versuchter Nötigung anzeigen wollen, war dann bei der vorbereitenden juristischen Recherche aber in einer online abrufbaren juristischen Ausarbeitung zu einem ähnlichen Fall informiert worden, dass es keine versuchte Nötigung als Straftatbestand gäbe (also ließ ich mir was anderes einfallen, um meine Interessen entgegen des Agierens des arrogant-ignoranten & dummdreisten Behördenmitarbeiters bei der Behörde doch noch durchzusetzen).
Vorhin las ich dann in journalistischen Artikeln verdutzt was von "versuchter Nötigung". Also wollte ich überprüfen, ob ich diesbezüglich fehlinformiert bin. Im WP-Artikel zu Nötigung klickte ich dann auf den Intrawikilink zum hiesigen Artikel. Leider fand ich in ihm die Infos, die im vorherigen Disk.beitrag enthalten sind, nicht vor, wo ich sie doch zu finden erwartet hätte. --79.207.219.42 00:01, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Der Versuch einer Nötigung ist strafbar, § 240 Absatz 3 StGB. Das war schon immer so und steht explizit im Gesetz. --Stephan Klage (Diskussion) 09:17, 31. Jan. 2024 (CET) PS: Allerdings müssen die Prinzipien der „Versuchsstrafbarkeit“ und des „Erfolgsdelikts“ auseinandergehalten werden, weil der Gegenpart des Erfolgsdelikts das „Tätigkeitsdelikt“ ist, beide den erfüllten Tatbestand beschreiben. Der Versuch hingegen liegt vor, wenn der Tatbestand erfüllt werden sollte, aber im Versuchsstadium steckenblieb. Dogmatisch ist das eine andere Baustelle. --Stephan Klage (Diskussion) 09:22, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Ja, da scheine ich damals was missverstanden zu haben, sodass bei mir hängenblieb, dass es (vielleicht auch bloß in einem Fall wie dem meinigen damals? -- ich weiß es nicht mehr --) keine versuchte Nötigung gäbe. Hätte ich damals bloß mal selber einen Blick ins Gesetz geworfen, anstatt mir die Klärung meiner Fragen zu meinem damaligen Fall gleich durch einen Fachmann abnehmen lassen zu wollen, so wäre es nicht geschehen. Naja, mittlerweile ist der Irrglaube ja behoben ... besser spät als nie. ;-) --79.207.219.42 13:57, 1. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Siehe auch Nötigung (Deutschland)#Versuch, Vollendung und Beendigung. --Pistazienfresser (Diskussion) 11:24, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Rechtsgutsbezug des Erfolges zweifelhaft[Quelltext bearbeiten]

„Schlichte Tätigkeitsdelikte stellen das Pendant zum Erfolgsdelikt dar, wobei diese Tatbestandsklassifizierungen keinen Aussagegehalt zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beinhalten (auch wenn schlichte Tätigkeitsdelikte regelmäßig abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen, macht bereits das Beispiel der Einfuhr als Erfolgsdelikt deutlich, dass es sich bei letzteren nicht stets um Verletzungsdelikte handeln muss), sondern allenfalls das Deutungs- bzw. Auslegungspotential der Verhaltensnorm beschreiben.“ (MüKoStGB/Kotz/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl. 2018, BtMG § 29 Rn. 1632)

„Die Einteilung in Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte basiert auf einer rein formalen, allein den Tatbestand in den Blick nehmenden Betrachtungsweise. Als Erfolgsdelikte werden danach diejenigen Straftaten bezeichnet, bei denen der Deliktstatbestand außer der dort beschriebenen Handlung noch einen davon raum-zeitlich oder zumindest gedanklich (logisch-begrifflich) abgrenzbaren Erfolg im Sinne einer Außenweltsveränderung fordert, der mit der Handlung durch eine Kausalkette verbunden ist. Der Tatbestand – prototypisch hier die Körperverletzung gem. § 223, aber auch die Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c mit ihrem Gefährdungserfolg – weist also die Struktur „Handlung – Kausalität – Erfolg” auf.“ (Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte, JuS 2010, 961, beck-online)

„4. Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte. Je nachdem, ob der Tatbestand das Bewirken eines von der Handlung gedanklich trennbaren Erfolgs in der Außenwelt voraussetzt (zB §§ 212, 303) oder ob ohne einen solchen schon ein bestimmtes Tätigwerden als solches genügt (zB §§ 153 ff., 173), werden Erfolgs- und (schlichte) Tätigkeitsdelikte unterschieden (Rönnau, JuS 10, 961; krit. Arzt, SchwZStr 107, 168). Diese Unterscheidung liegt auf einer anderen Ebene als die o. 129 wiedergegebene: Erfolgsdelikte sind neben den Verletzungsdelikten auch die konkreten Gefährdungsdelikte mit dem Bewirken einer konkreten Gefahr als Erfolg, darüber hinaus aber auch diejenigen abstrakten Gefährdungsdelikte, deren abstrakte Gefährlichkeit für das geschützte Rechtsgut an den Eintritt eines bestimmten Außenwelterfolgs anknüpft (zB § 306a I, 314). Eine Sonderform der Erfolgsdelikte sind die erfolgsqualifizierten Delikte (vgl. § 18). Die praktische Bedeutung des Unterschieds liegt darin, dass es allein bei den Erfolgsdelikten die Frage eines besonderen Zurechnungszusammenhangs geben kann (o. 71 ff.).“ (Eisele Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, StGB Rn. 130 vor § 13 , beck-online)

--Pistazienfresser (Diskussion) 17:36, 5. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Ja und? Du stehst Dir selbst etwas im Weg. Vieles was Du schreibst ist ja gar nicht bestritten. Denke alles einfach mal für „falsches Schwören“ durch. Und Du siehst, dass es sich um ein Tätigkeitsdelikt außerhalb der abstrakten Gefährdungsdelikte handelt. Das allein genügt, um - jetzt mal mit popper’scher Rationalismuskritik zu sprechen - so zu unterscheiden, wie vorgeführt. --Stephan Klage (Diskussion) 18:37, 5. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Ein Unterschied ergibt sich aber bei der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 StGB. Nach den oben genannten Definitionen ist sie Erfolgsdelikt, nach der rechtsgutsbezogenen Definition ohne Nachweis im Artikel nicht.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:07, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Jetzt habe ich ein Problem zu folgen, schon weil ich den zweiten TS nicht verstehe. „Konkrete Gefährdungsdelikte“ sind Erfolgsdelikte, ja, aber Frage: unterstellst Du das bei § 306a StGB? Scheint so. § 306a StGB wird in der Literatur nicht als „konkretes“, sondern als „abstraktes "Gefährdungsdelikt“ (siehe auch unseren Hauptartikel in WP) beschrieben, vergleichbar der Trunkenheitsfahrt. Diese sind keine Erfolgsdelikte, weil sie tatbestandlich nicht den konkreten Eintritt der Gefahr verlangen, sondern ein bloßes Tun beschreiben, das eine konkrete Gefahr auslösen kann, das in konkreten Fällen bestraft werden soll. Dass die tatbestandlichen Objekte (Gebäude, Kirchen …) in § 306a StGB ebenfalls konkret beschrieben werden, tut dabei nichts zur Sache. Man kann es drehen und wenden wie man will. Die Aussagen sind keine Theoriefindung meinerseits, sondern inhärente Strafrechtsdogmatik. --Stephan Klage (Diskussion) 20:00, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Konkrete Gefährdungsdelikte sind Erfolgsdelikte, aber nicht jedes Erfolgsdelikt ist ein konkretes Gefährungsdelikt. § 306a ist nach der von mir angenommenen Definition ein Erfolgsdelikt und recht unzweifelhaft ein abstraktes Gefährdungsdelikt.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:18, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Dass nicht jedes Erfolgsdelikt ein konkretes Gefährdungsdelikt ist, weiß jeder und stand überhaupt nicht zur Debatte. So what? Das abstrakte GD kann dogmatisch kein Erfolgsdelikt sein. Der Erfolg ist nicht Tatbestandsmerkmal !! Er ist legislatorischer Strafandrohungsgrund !! Ein abstraktes GD ist nie ein Erfolgsdelikt. Bitte mal dogmatisch denken. --Stephan Klage (Diskussion) 22:23, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Ausrufezeichen und Fettdruck ersetzen keine aktuellen Nachweise.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:28, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Wieso bedankst Du Dich dann bei mir für die Quelle Dreher/Tröndle, wenn Du sie gar nicht liest? Wir sind bei den Rnr. 13 und 13a Vor § 13 EStG von Dreher/Tröndle. Da steht alles drin. --Stephan Klage (Diskussion) 22:32, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Sorry für den härteren Ton, Du hattest die Änderungen bei "Gefährdungsdelikt" vermutlich noch gar nicht registriert. Da unterlag ich wohl einer Fehlannahme. Dort habe ich auch die Quelle für dieselbe Aussage angegeben. --Stephan Klage (Diskussion) 22:40, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten