Diskussion:Erlaubnistatbestandsirrtum

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Yhdwww in Abschnitt Vorsatztheorie
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macht es Sinn, Streitstände in den Artikeln auszubreiten?

Antwort: Ja, das hat einen Sinn. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Streitdarstellung die einzelnen Ansichten deutlich macht und das der Leser erfährt, was zurzeit die herrschende Meinung ist. Die eigene Meinung kann aber keinen Eingang finden. Sie muss quasi den Review durch die juristische Fachwelt suchen. --AHK 16:53, 19. Mär 2005 (CET)

Absolut. Es wäre jedoch noch wünschenswert, wenigstens die Meinung der h. M. bzw. Rspr. als solche zu kennzeichnen und auch bei den übrigen Auffassungen anzumerken, von wem diese Theorien insbesondere vertreten werden. "Es macht Sinn" ist übrigens schlechtes Deutsch. – 84.178.104.55 21:25, 19. Sep 2005 (CEST)

Es gibt kein "schlechtes" Deutsch. Natürlich ist es sinnvoll die Streitstände zu nennnen. Weniger sinnvoll ist ein Streitentscheid, eine umfassende Abwägung wurde hier ja nicht vorgenommen und ist an dieser Stelle auch nicht notwendig. --178.5.190.92 21:59, 31. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Aus der Wikipedia:Qualitätssicherung/11. November 2005[Quelltext bearbeiten]

[...] Es wäre jedoch noch wünschenswert, wenigstens die Meinung der h. M. bzw. Rspr. als solche zu kennzeichnen und auch bei den übrigen Auffassungen anzumerken, von wem diese Theorien insbesondere vertreten werden. "Es macht Sinn" ist übrigens schlechtes Deutsch. – 84.178.104.55 21:25, 19. Sep 2005 (CEST) (Von der Diskussionsseite hierher kopiert. --kh80 •?!• 03:08, 11 November 2005 (CET))

Die Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtum sind durchaus streitig. Laut Tröndle folgt der BGH – nicht immer konsequent – der eingeschränkten Schuldtheorie, nach der das Vorsatzunrecht entfällt (z. B. BGHSt 31, 264). Im Schönke/Schröder wird diese Theorie wohl auch als herrschende Meinung angegeben. Allerdings finden sich auch andere Einschätzungen, nach denen die eingeschränkte rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie von der Rechtssprechung favorisiert wird (z. B. [1]) oder sogar überwiegend vertreten wird (z. B. JuS 2005, 1010). --kh80 •?!• 03:08, 11 November 2005 (CET)

Diese Seite bedarf der kompletten überarbeitung! Der größte Unfug wurde ausgemerzt. Ich werde die Seite demnächst einer juristisch ordnungsgemäßen Bearbeitung zuführen. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Elbebiber (DiskussionBeiträge) 0:45, 12. Apr 2007) Forevermore 22:37, 23. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich halte den Beispielsfall für extrem schlecht gewählt. Wenn schon fraglich ist, ob der Täter -selbst unter Zugrundelegung seiner Vorstellung als wahr- womöglich die Grenzen der Notwehr sprengt (darf ich einfach so zuschlagen, wenn sich der Liebhaber gar nicht anschickt, etwas wegzunehmen, also beim bloßen -gewähnten- Hausfriedensbruch?), gerät wohl einiges durcheinander.

Das Beispiel aus dem Artikel zur Putativnotwehr ist hingegen sinnvoll.

Oder z.B. ein Operateur, der im Krankenblatt eine Einwilligung des Patienten in die Amputation des linken Beines findet, dieses dann auch (in der irrigen Annahme der Einwilligung) amputiert, obwohl der Patient in die Amputation des rechten Beins eingewilligt hatte. Der Operateur hat nichts verwechselt, die Verwechslung im Krankenblatt geht auf einen anderen Arzt zurück. Tatfrage ist dann, ob die Verwechslung dennoch hätte erkannt werden müssen, weil das amputierte Bein völlig gesund aussah.


zum Thema Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: § 32 ordnet nur an, dass die Rechtswidrigkeit bei durch Notwehr gebotener Handlung entfällt. Ob die Rechtswidrigkeit Teil des objektiven Tatbestandes ist oder nicht, geht aus dem Wortlaut der Norm nicht hervor, oder? Aus normativer Sicht ergibt sich für den Handelnden nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen kein anderes Handlungsgebot als aus Sicht der herrschenden Lehre. Eine Fliege zu töten ist genauso erlaubt wie einen Menschen in Notwehr zu töten. Man könnte auch der h.M. Inkonsequenz vorwerfen, da ja nach allgemeiner Auffassung ein Täter auch Kenntnis/Vorsatz bzgl der Notwehrlage haben muss. Warum sollte das notwendig sein, wenn die Rechtfertigungslage nicht ein Tatumstand, mithin ein objektives Tatbestandsmerkmal wäre? Das Hauptproblem dieser Lehre ist m.E., dass die Staatsanwaltschaft im Strafprozess beweisen müsste, dass keine Notwehrlage vorlag. RantanplanX 12:37, 18. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Vorsatztheorie[Quelltext bearbeiten]

Im Absatz Vorsatztheorie steht der folgende Satz:
"Er kann nicht wegen eines vorsätzlich begangenen Delikts bestraft werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB)."

Müsste es nicht heißen:
"Er kann nicht wegen eines nicht vorsätzlich begangenen Delikts bestraft werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB)."? --filip 15:51, 28. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Nein, das ist richtig so. Es soll ja der Unrechtsvorsatz fehlen, weshalb er nicht wegen eines vorsätzlichen Delikts bestraft werden kann (z. B. Totschlag), aber möglicherweise schon wegen eines fahrlässigen Delikts (z. B. fahrlässige Tötung). --Yhdwww (Diskussion) 21:44, 5. Dez. 2019 (CET)Beantworten