Diskussion:Fünftelregelung

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Winof in Abschnitt Einleitungsbeispiel fehlerhaft
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Steuerklasse 3[Quelltext bearbeiten]

Die dargestellte Berechnung läßt sich nicht ohne weiteres auf die Steuerklasse 3 übertragen, wenn ich einer DATEV-Notiz folge. Die Fünftel-Regelung schneidet dann schlechter ab als die Besteuerung des vollen Betrags als Einmalbezug-- @xqt 10:05, 24. Jan. 2008 (CET)Beantworten

bitte etwas genauere Fragestellung, insbesondere mit Unterscheidung LSt und ESt --Tobias heinrich karlsruhe 16:32, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

ermäßigter Steuersatz[Quelltext bearbeiten]

gibt es zum ermäßigten Steuersatz schon einen Artikel? der gehört hier ja auch dazu, finde ihn aber in wiki nicht... gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 16:33, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Historie[Quelltext bearbeiten]

Mich würde echt mal interessieren, wer sich sowas ausgedacht hat! Habe nämlich gehört, dass bis 2006 ein normaler Freibetrag galt. Wie kann man nur auf so eine umständliche Regelung kommen? Gibt es da eine wohlgemeinte Absicht hinter? Die Beispiele 2a und 2b erwecken ja den Anschein, dass der Arbeitende mehr besteuern muss als der nicht Arbeitende. --Section6 03:25, 29. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Fehler im Beispiel 1?[Quelltext bearbeiten]

Bei der Berechnung des Nettogehaltes wird ja die Summe aus - zu versteuerndem Einkommen und - Abfindung hergezogen.

Hier also die Summen: Beispiel 1: 15.000 EUR + 5.000 EUR = 20.000 EUR (im Artikel steht falsch 15.000 EUR) Beispiel 2: 15.000 EUR + 250.000 EUR = 265.000 EUR (richtig geschrieben) Beispiel 3: 0 EUR + 250.000 EUR = 250.000 EUR (richtig geschrieben)

Also müsste bei Beispiel 1 die Summe wie folgt berechnet werden: Verbleiben netto (20.000 EUR - 1.461 EUR - 1.250 EUR ) = 17.289 EUR

Bitte prüfen und korrigieren, falls ich Recht habe.

-- 213.30.242.86 09:59, 4. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Der Artikeltext ist korrekt. Die angenommenen 15 TEUR sind jeweils das normale Gehalt. Die Abfindung von 5 bzw. 250 TEUR wird gefünftelt und zum Gehalt addiert. Macht im ersten Beispiel 16 TEUR. Aus beiden Beträgen wird jeweils die Steuer ermittelt, die Differenz verfünffacht und als Steuer zusätzlich abgezogen. -- @xqt 12:15, 4. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Für die STEUERberechnung stimmt das. Für die Nettoberechnung aber nicht. Da muss schon "normales" Gehalt (15.000) plus Abfindung (5.000)gerechnet werden, um dann davon die Steuerbeträge abzuziehen. Insofern ist die Berechnung des Nettogehaltes in Beispiel 1 falsch! Wie's richtig geht, hat HH68 im weiter unten beschrieben. Cole Turner 16:28, 13. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Fünftel Regelung > Fehler im 1. Artikel-Beispiel[Quelltext bearbeiten]

Hi zusammen, ich meine, der voran gegangene Schreiber hat recht und die darauf erfolgte Antwort ist unrichtig ! In der letzten Zeile sind die 5.000,-€ Brutto-Abfindung nicht zum gesamt-Jahreseinkommen addiert worden ! Das zu versteuernde Jahreseinkommen muss insgesamt mit 20.000,-€ (15.000,- + 5.000,-€) ausgewiesen werden ! Von den 20.000,-€ gehen dann die beiden EkSt.-Beträge ab und es bleibt ein Netto von 17.289,-€ nach ! Bitte prüf das nochmal . . . (nicht signierter Beitrag von HH68 (Diskussion | Beiträge) 16:42, 11. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Vergleichbarkeit Beispiel 4[Quelltext bearbeiten]

Die Beispiele 1 bis 3 haben als Ergebnis eine verbleibende Nettoabfindung, also den Betrag, welcher nach Steuern beim Arbeitnehmer tatsächlich zusätzlich ankommt. Das sollte zur Vergleichbarkeit als Ergebnis auch in Beispiel 4 ausgewiesen werden, also

Verbleibt eine Nettoabfindung von (250.000 EUR - 83.910 EUR =) 166.090 EUR

Vermutlich ist das auch die Ursache der vorherigen Diskussionsbeiträge, denn im Artikel geht es nicht um das Gesamteinkommen sondern ausschließlich um die Abfindung und ihre steuerliche Auswirkung.

Außerdem könnte der abschließende Vergleich zwischen Beispiel 2 und 3 die konkreten Zahlen beinhalten, also nach dem Wort " weniger (174.664 EUR), als wenn er nicht gearbeitet hätte (185.250 EUR)." -- Rainer Gutsche 14:29, 4. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Fünftelrechnung für Abfindung plus ALG ohne sonstige Einkünfte[Quelltext bearbeiten]

Ich habe für 2011 einen Bescheid erhalten, dem eine Abfindung zugrunde lag und die Zahlung von Arbeitslosengeld I. Dieser Fall, dass keine regulären Arbeitseinkünfte – und auch keine nennenswerten Beträge aus Vermietung oder Kapital vorliegen, aber Progressionsvorbehaltseinkünfte und eine Abfindung, dürfte recht gängig sein. Das sind nämlich all diejenigen, denen durch Betriebsteilschließung zum 31.12. gekündigt wird, die im Februar eine Abfindung erhalten und die in diesem Jahr infolge einer Umschulung das ganze Jahr über ALG I erhalten. Jetzt kam der Steuerbescheid, und ich konnte nicht nachvollziehen, wie die Steuerschuld vollständig errechnet wird. Wenn ich das »Beispiel 4« für mich durchrechne und dabei beim Einkommen mit einer Null arbeite und bei der Lohnersatzleistung mit dem Betrag, den die Arbeitsagentur an mich auszahlte, dann kommt nicht heraus, was ich zahlen soll. Wunderbarerweise muss ich nämlich weniger zahlen. Aber wie kommt das? Offenbar ist die Rechnung des Wiki-Autors in einem solchen Fall noch nicht ganz so hilfreich, wie sie es dankenswerterweise sein könnte. In einem Beispiel 5 könnte man ja erläutern, wie es sich mit dem sogenannten »Basiseinkommen 1« zuträgt, das dann, wenn es negativ ist, den Progressionsvorbehaltsbetrag mindert und insofern dann den Prozentsatz, mit dem das Füntel berechnet wird. Im gutefrage.net habe ich das erläutert. Wenn der Autor dieses Artikels das hier nochmal nachcheckt und dann nachträgt, dann wäre das ganz wunderbar. Mich hat dieser Steuerscheiß den ganzen Nachmittag bis jetzt 20.30 Uhr gekostet, nur weil ich wissen wollte, ob die Tante richtig gerechnet hat. Da das Netz auch sonst diese Konstellation nicht schlüssig erläutert, könnte es für eine ganze Anzahl von Menschen interessant sein. --80.187.103.79 20:36, 18. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Negative reguläre Einkünfte[Quelltext bearbeiten]

Der letzte Satz im 2. Absatz ist mir unklar:
„Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“
Im Satz vorher wird noch unterschieden zwischen
„verbleibende zu versteuernde Einkommen OHNE Berücksichtigung außerordentlicher Einkünfte“ und
„verbleibende zu versteuernde Einkommen ZUZÜGLICH eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte“
Könnte einer der Experten dies an einem Beispiel verdeutlichen?
Gehalt 0
Krankenversicherung 6000
Abfindung 250000

Resultiert das in
5*(Einkommensteuer von 50000)
oder
5*(Einkommensteuer von 44000)

Die Frage wird relevant, wenn man den günstigen Zeitpunkt für den Abruf einer Rente bestimmen muss. Eine Rente > 6000 verringert offenbar das Jahreseinkommen nach Steuern. Erhöht es sich aber auch durch eine Rente, die kleiner ist als der Krankenversicherungsbeitrag oder wrkt die KV sich einfach steuerlich überhaupt nicht aus? (nicht signierter Beitrag von 94.217.106.77 (Diskussion) 18:25, 29. Mai 2014 (CEST))Beantworten

Das wird noch anders berechnet: Es wird ein Fünftel des positiven zu versteuernden Einkommens ermittelt (hier also ein Fünftel von 244.000 Euro) und dieser Steuerbetrag verfünffacht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG). Folglich zahlt man 5* die Einkommensteuer von 48.800 Euro.--Giebenrath (Diskussion) 03:17, 14. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Darf "NE" bei der Berechung der EKSt auch negativ sein ? (z.B. durch Verlust(-vorträge) aus Vermietung und Verpachtung)[Quelltext bearbeiten]

Guten Tag,

Mir ist der Satz: "Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.
nicht ganz klar.

Beispiel: Beispiel: NE = -10.000,00 (z.B. negativ, da Verlustvorträge aus Vermietung und Verpachtung)
Einkommensteuer von NE = 0,00
AE = 100.000,00
Fünftel der Abfindung 20.000,00
neues zu versteuerndes EK (NE + AE/5) 20.000 - 10.000 = 10.000,00
Est(NE+AE/5) Steuerklasse 2, 2*1/2 Kind = 179,00
Differenz 179,00
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (5* Differenz) einzubehalten = 895,00
Verbleibt eine Nettoabfindung von 99.105,00

Ist das richtig, oder werden NEGATIVE Einkünfte (z.B. Verlustvorträge aus Vermietung und Verpachtung) nicht berücksichtigt?

Werden negative Einkünfte nicht berücksichtigt, würde das bedeuten, dass es gar keine Möglichkeiten (z.B. Badsanierung = Erhaltungsaufwendungen = negative Einkünfte auch im Jahr der Abfindung) gibt, die Versteuerung der Abfindung in irgendeiner Weise zu mindern!

HL15 (Diskussion) 23:40, 7. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Einleitungsbeispiel fehlerhaft[Quelltext bearbeiten]

Das Beispiel im Einleitungsabschnitt (3. Absatz) ist m.M. fehlerhaft (mal davon abgesehen, dass es offenbar veraltete Steuersätze verwendet). Richtig wäre es wie folgt (mit den aktuellen Steuersätzen von 2017):

Ohne Fünftelregelung: Für 30 T€ Einkommen fallen 5419 € (18,07%) Steuern an, und für 40 T€ wären es 8766 € (21,92%). Die Abfindung würde also die Steuerlast um 3347 € erhöhen, wenn man die Fünftelregelung außer Acht ließe.
Mit Fünftelregelung: Zunächst wird ein Fünftel der Abfindung einbezogen. Für 32 T€ fallen 6053 € (18,92%) Steuern an; die Differenz zur Steuer auf 30 T€ ist also 635 € (6053 minus 5419). Mit 5 multipliziert ergibt dies die Steuer für die Abfindung: 3170 €.
Durch die Fünftelregelung reduziert sich die Steuer also um 177 €. Anders formuliert: Von der Abfindung bleiben 177 € mehr übrig, die anderenfalls der Progression auf die restlichen 8000 € „zum Opfer fallen“ würden.

Kann das bitte jemand bestätigen? Ich wollte den Artikel nicht direkt ändern; es schleichen sich ja leicht mal Fehler ein.--Winof (Diskussion) 10:12, 30. Aug. 2017 (CEST)Beantworten