Diskussion:Generalvollmacht

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Ich habe den Satz[Quelltext bearbeiten]

Die Geneeralvollmacht erstreckt sich nicht auf Geschäfte, die für den Vollmachtgeber besonders gefährlich sind, es sei denn es wird ausdrücklich auch zu diesen ermächtigt. Beispielsweise wird eine Bürgschaft nicht von einer Generalvollmacht erfaßt, wenn nicht ausdrücklich auch zur Abgabe von Bürgschaften bevollmächtigt wurde.

hierher verschoben, weil ich ihn für falsch halte. Woraus soll sich die Beschränkung der Vollmacht ergeben, wenn sie allgemein erteilt ist und beim konkreten Geschäft Stellvertretung zulässig ist? --Andrsvoss 17:02, 20. Mai 2004 (CEST)[Beantworten]


In der Rechtvorlesung[Quelltext bearbeiten]

hab ich an der Uni mal gehört, dass Bertholt Beitz die einzige Person ist, der jemals eine Generalvollmacht erteilt wurde. Ist das richtig und wenn ja, sollte man das nicht erwähnen?

Schade, dass hierzu nie jemand einen Kommentar abgegeben hat. Es mag sein, dass Herr Beitz der Einzige ist, der Generalbevollmächtigter eines Unternehmens war, ich kenne mindestens 4 Personen, die eine Generalvollmacht haben - jeweils Ehepartner zu Ehepartner - sind natürlich nicht so bekannt ;-) (nicht signierter Beitrag von Hmbill (Diskussion | Beiträge) 00:42, 27. Mär. 2015 (CET))[Beantworten]

Es sollte außerdem geklärt werden, welche Rechtsgeschäfte von einer Generalvollmacht nicht erfasst werden. Ich denke zum Beispiel an Verlobung, Heirat und Scheidung, aber auch Erben, Schenken und so weiter. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 02:51, 27. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]

Redaktionelle Fehler[Quelltext bearbeiten]

"sind" statt "ist" vor "zum Nachweis", kein Komma vor "sowie", "eine" nach "sowie" sowie Spatium nach dem zweiten Buchstaben in "zuverantworten" alles im ersten Absatz, welcher von mir nicht bearbeitet werden kann. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 13:07, 23. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]

Das Ausrufezeichen am Ende des ersten Absatzes macht auch keinen Sinn!!!1elf --79.234.155.12 09:34, 20. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Im Absatz "Berühmte Generalbevollmächtigte in Deutschland" könnten auch ein paar Satzzeichen verteilt werden. Und die Bushido-Generalvollmacht ist lt. Spiegel beidseitig. Btw.: Macht die Sperrung noch Sinn? --79.234.155.12 09:37, 20. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Habe alle Orthographiefehler beseitigt. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 04:19, 21. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Die Generalvollmacht von Berthold Beitz hat Alfried Krupp ausgestellt, nicht Alfred Krupp. Das war der Vater.

Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte[Quelltext bearbeiten]

"Generalbevollmächtigte dürfen im Gegensatz zum einfachen Prokuristen höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers ausführen." Ist nach meinem Verständnis falsch: bei höchstpersönlichen Angelegenheiten kann man nicht durch eine andere Person vertreten werden. Dies besagt auch der entsprechende WP-Artikel. Entweder zählen die hier aufgeführten Beispiele nicht zu den höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, oder der Begriff "höchstpersönlich" ist an dieser Stelle falsch gewählt worden. Ich vermute zweiteres, kann das aber wegen fehlender juristischer Erfahrung nicht mit Sicherheit sagen. (nicht signierter Beitrag von 188.192.134.51 (Diskussion) 21:25, 7. Feb. 2014 (CET))[Beantworten]

Sorry, aber genau das ist eine Generalvollmacht. Person A erteilt Person B (Personen nicht Unternehmen) eine "Generalvollmacht". Das bedeutet, Person B kann jederzeit (bis auf Widerruf) "im Namen von Person A" handeln. "Im Namen von ..." bedeutet: jedes nach deutschem Recht mögliche Geschäft. Das ist m.K.n. der Sinn einer Generalvollmacht. (nicht signierter Beitrag von Hmbill (Diskussion | Beiträge) 00:42, 27. Mär. 2015 (CET))[Beantworten]

Ich habe da z.B. an die standesamtliche Eheschließung gedacht. Im entsprechenden Artikel im Wiki steht, dass das in Deutschland nur persönlich möglich ist: https://de.wikipedia.org/wiki/Trauung_per_Stellvertreter#Situation_heute Die beiden Artikel widersprechen sich also...

Siehe oben Nummer 2. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 12:08, 9. Nov. 2016 (CET)[Beantworten]

Artikel dtl. überarbeitunsbedürftig[Quelltext bearbeiten]

Art. bedarf m.E. vollstä. Überarbtg, POV ("berühmt") und schlicht Falsches (zB entfernten Inhalt, anders das G: § 48 HGB, weiteres ist zu prüfen) und rüherend Einfaches ("einfacher Prok...") ergeben eine mE hilfsbed. Gestaltg des "Artikels". Fragl. ist mE auch die enzyklop. Relevanz der "Berühmtheiten" bzgl. dieses Lemmas, iü ist der Absatz "Generalbevollmächtigte dürfen im Gegensatz zum einfachen Prokuristen höchstpersönliche Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers ausführen. Dazu gehören z.B. :.... " unbelegt und m.E nur eine Ansammlg unbelegter Thesen und fehlerhafter Formulierungen. Derzeit etwas in Eile, ggf später weitere Bearbtg. +verneig+. Botulph 10:10, 20. Okt. 2015 (CEST).[Beantworten]

Beispieltext[Quelltext bearbeiten]

Der früher angebotene Beispieltext wurde am 14. Mai 2013 gelöscht. Ich kann keine Begründung dafür erkennen. Spricht etwas dagegen, ihn wieder einzufügen? Spricht etwas dagegen, ihn zu ergänzen um die Dinge, die laut Artikel Vorsorgevollmacht nur dann eingeschlossen sind, wenn sie ausdrücklich genannt sind? -- Wegner8 (Diskussion) 11:10, 12. Jun. 2017 (CEST)[Beantworten]