Generalvollmacht

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Eine Generalvollmacht nach §§ 164 ff. BGB ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen. Generalvollmacht hat, wer den Vollmachtgeber in allen Rechtsgeschäften vertreten kann.

Eine Generalvollmacht geht meistens über den Umfang einer Prokura hinausgehen, muss jedoch mindestens den Umfang der allgemeinen Handlungsvollmacht haben. Wenn sich die Generalvollmacht auf Grundstücke und Immobilien (z. B. deren Verkauf oder Belastung) erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beglaubigung, sowie notarielle Beurkundung zwingend notwendig. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist formfrei. Eine Person, die im Besitz der Generalvollmacht ist, wird Generalbevollmächtigter bzw. Generalbevollmächtigte genannt.

Generalbevollmächtigte dürfen im Gegensatz zum einfachen Prokuristen höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers ausführen. Dazu gehören z.B. :

  • Geschäfte zuverantworten, die darauf ausgerichtet sind, den Betrieb einzustellen,
  • Unterzeichnung des Jahresabschlusses,
  • Prokura erteilen,
  • Handelsregistereintragungen beantragen,
  • Eide für den Kaufmann leisten,
  • Insolvenz beantragen,
  • Steuererklärungen für den Kaufmann unterzeichnen,
  • Grundstücke veräußern oder belasten, es sei denn, dies wäre dem Prokuristen gesondert gestattet, § 49 Abs. 2 HGB.

Berühmte Generalbevollmächtigte in Deutschland [Bearbeiten]

  • Berthold Beitz langjähriger Generalbevollmächtigter der Krupp-Werke
  • Hartmuth Wiesemann langjähriger Generalbevollmächtigter von Aldi-Nord
  • Arafat Abou-Chaker Generalbevollmächtigter über das Gesamtvermögen des Rap-Musikers Bushido

Siehe auch [Bearbeiten]

Weblinks [Bearbeiten]

Wiktionary Wiktionary: Generalvollmacht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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