Diskussion:Guignolet

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink
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Rechtliche Situation[Quelltext bearbeiten]

Trotz vorhandenen Fachkenntnissen verstehe ich den Inhalt und die Zielsetzung dieses Abschnitts nicht. Es ist ein französicher Likör, und auch nach deutschem Recht eine Spirituose, da deren Mindestalkoholgehalt bei 15% liegt. § 130 (2) Nr. 1 sagt: "Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Waren 1.der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent" - Guignolet hat mehr als 1,2 Volumenprozent, und gehört zur Position 2208 70 [1]. Selbst wenn dort nicht erfasst, wäre es wegen des Branntweinanteils ein Steuergegenstand gemäß § 130 (4) als branntweinhaltige Ware. Darum bitte ich den Inhalt des Abschnitts nochmal zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.Oliver S.Y. 18:45, 18. Okt. 2010 (CEST) PS - was die Cassis-de-Dijon-Entscheidung angeht, so wurde diese 1979 getroffen. Kann es sein, daß es in der Zwischenzeit einige Gesetzensänderungen gab? Und Guignolet war doch nicht der Streitgegenstand, oder?Oliver S.Y. 18:49, 18. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 17:12, 22. Jan. 2016 (CET)Beantworten