Diskussion:Krankenhaushygieniker

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 1osecampo in Abschnitt Dringende Überarbeitung "Krankenhaushygieniker" notwendig
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GiftBot (Diskussion) 22:48, 18. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Dringende Überarbeitung "Krankenhaushygieniker" notwendig[Quelltext bearbeiten]

Einige Angaben zum "Krankenhaushygieniker" sind schlicht falsch; hier ist drigender Korrekturbedarf notwendig.

Neben der universitären Ausbildung zum Facharzt Hygiene / Umweltmedizin / Virologie sieht die MedHygV die curriculare Ausbildung für andere Fachärzte vor. In Bayern und Meck-Pommern schreibt die MedHygV fest, daß auch Personen mit naturwissenschaftlicher Ausbildung die Funktion des "Krankenhaushygieniker" wahrnehmen dürfen.

Die Übergangsfrist zur Beschäftigung des "hygienebeauftragten Arzt" ist zum 31.12.2016 ausgelaufen. Ab 01.01.2017 müssen "Krankenhaushygieniker" in Einrichtungen nach MedHygV §1 nachweislich wirksam werden. Alleiniger "Hygienebeauftragter Arzt" (40 Stunden-curriculare-Ausbildung) ist in Einrichtungen nach MedHygV §1 an Stelle "Krankenhaushygieniker" nicht mehr zulässig.

Keine pro forma leere "Selbstbestätigung" über angebliche Einhaltung der Hygienevorschriften durch Praxis / Krankenhaus gegenüber Leistungsabrechnungsstelle mehr zulässig, d.h. chronische Falschabrechnungen durch Schaffung des "Krankenhaushygieniker" gesperrt.

Kein "Krankenhaushygieniker" in MedHygV-§-1-Einrichtungen,keine Leistungsabrechnung, keine Kohle. Erstmals wirksamer Zwang zur Einhaltung der Hygienevorschriften.

Kein Hinweis auf die unübersichtlich hohe Anzahl von Rechtsvorschriften, die alle die wesentlichen Aufgaben des "Krankenhaushygieniker" schon mehr als 20 Jahre vorab geregelt hatten, aber leider von den Ärzten im wesentlichen ignoriert wurden. Folge davon war ua die Ausbreitung von MRSA / ESBL auf Grund zT katastrophaler Hygiene in den "Schmuddelbuden" = Arztpraxen, Krankenhäuser. Alles Bitten der Aufsichtsbehörden (KV, Gesundheitsamt, Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft etc). Selbst gegenüber Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verstoß gegen die schon seit langem bestehenden Hygienevorschriften zeigten sich die Verantwortlichen therapieresistent.

Diese notorische Ignoranz war die Gesetzesbegründung des Bundestages für die MedHygV in 2010 auf der Grundlage des IfSG §23 und Schaffung des "Krankenhaushygieniker", eine weisungsunabhängige Person, die nicht nur mit Beratungsbefugnis sondern erstmalig auch mit Weisungsbefugnis gesetzlich ausgestattet wurde (MedHygV §6 Abs 1 Satz 3), und Grundlage für das Abrechnungssystem von medizinischen Leistungen ist.

Ganz besonders sind folgende materiell-rechtliche Fragen offen:

1.) Link zum RKI mit der Hygienerichtlinie funktioniert nicht.

2.) kein Verweis zur MedHygV, die seit 01.01.2017 in der BRD in Kraft ist.

2.a.) keine Erläuteruung des Rechtsbegriffes "Krankenhaushygieniker", "hygienebauftragter Arzt", "Hygienefachkraft" (MedHygV §§6-8).

2.b.) kein Hinweis darauf, welche Einrichtungen gesetzlich gezwungen sind, sich von einem "Krankenhaushygieniker" beraten zu lassen (MedHygV §1).

2.c.) kein Hinweis darauf, dass das Gesundheitsamt die Vollzugsbehörde & Meldestelle für den "Krankenhaushygieniker" ist (MedHygV §14).

2.d.) kein Hinweis darauf, daß Einrichtungen invasive Maßhamen nur noch abrechnen können, wenn sie diese in Kategorie A-B-C gegenüber der zuständigen KV /Gesundheitsamt gemeldet haben (Kommentar zur MedHygV);

3.) kein Verweis zum Infektionsschutzgesetz §§23, 43 (2000) / Biostoffverordnung §12(1999), aus der die MedHygV abgeleitet wurde.

4.) kein Verweis auf ASIG §3 ( Betriebsarzt), §6 (Sicherheitsfachkraft) (1973), das erstmalig die Verantwortlichkeit des Unternehmers bei Einführung neuer Stoffe, Mittel und bauliche Maßnahmen festschreibt.

4.a.) kein Verweis auf die Arbeitsstättenverordnung Arbeitsschutzgesetz, die baulichen Maßnahmen für Praxis & Klinik festschreibt (Ventilation / Steriraum /Gefährdungsbeurteilung etc.d.h. die vom Krankenhaushygieniker kontrolliert, bzw eingerichtet werden sollen.

4.b.) kein Verweis auf die zahlreichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften aus 1990 -2005, die als autonomes Recht den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen / Abfallwirtschaft / TrinkwasserVO konkretisierte ( ganz entscheidend für das Sterilisationsverfahren, das der Krankenhaushygieniker überwachen muß = einfach mal nachlesen im gesetzlichen Aufgabenkatalog).

5.) kein Verweis auf die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250), die den Umgang mit infektiösen Material in Praxis und Klinik festschreibt.

6.) kein Hinweis auf die Qualitätsmanagement-Richtlinie nach SGB V §135, die von der kassenärztlichen Bundesvereinigung seit 2009 eingeführt wurde, und die Vorgaben der MedHygV und "Krankenhaushygieniker" abbildet.

Die oben genannten Rechtsvorschriften waren die Grundlagen für die MedHygV und damit für die Rechtsposition des "Krankenhaushygieniker".

Es wäre sehr gut, wenn sich eine Fachperson, die aus dem rechtlichen Hygienebereich kommt,hier einbringen könnte, um den Rechtsbegriff des "Krankenhaushygieniker" entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu erläutern.1osecampo (Diskussion) 11:43, 10. Jan. 2017 (CET)Beantworten