Diskussion:Krankenkommunion

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2003:D4:C72B:CD3:D1A1:511A:BD0F:9D55 in Abschnitt Spender
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Spender[Quelltext bearbeiten]

Hallo Turris D! Du hattest mit deinem Revert auch meine Quelle gelöscht: "Die Feier der Krankensalbung..." der deutschsprachigen Bischofskonferenzen. Da sind auf S. 35 der Taschenausgabe die Angehörigen mit aufgeführt. - Die Ableitung vom CIC hatte ich auch nicht behauptet. Diese ganze Belegstelle ist falsch, weil sie suggeriert, dass CIC 230 § 3 die "ordentlichen Spender" definiert. Das ist aber nicht der Fall, sondern da geht es nur um die Beauftragten. - Mein Vorschlag: als Beleg "Die Feier der Krankensalbung" unter Nennung von Priester, Diakon, Kommunionhelfer "oder auch Angehörige". --Der wahre Jakob (Diskussion) 11:04, 30. Mär. 2012 (CEST)Beantworten

Hallo Jakob, die Belegstelle aus CIC 230 benennt, wer unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Dienste verrichten kann. § 3 regelt die Frage der Ad-hoc-Beauftragung, und zwar ganz eindeutig mit dem Hinweis: Wo es ein Bedarf der Kirche nahelegt, weil für diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen…. Es ist also meines Erachtens eher umgekehrt. Die Nennung in der Weise Spender der Krankenkommunion sind Priester, Diakone, vom Bischof beauftragte Laien oder auch Angehörige des Kranken ist viel zu nivellierend, und durch die Nennung in einem Atemzug und mit dem CIC suggiert sie, diese Nivellierung sei durch kirchliche Dokumente gedeckt. So ist es aber nicht: zuallererst soll der Ortspfarrer gebeten werden, wenn der dann nicht kann, soll er anderweitig Sorge tragen. Priester und Diakone sind per se ordentliche Spender der hl. Kommunion. --Turris Davidica (Diskussion) 12:22, 30. Mär. 2012 (CEST)Beantworten
Bin ich blöd? CIC 230 steht im Abschnitt über die Laien; um "ordentliche Spender" geht es da mit keiner Silbe, nur um "Beauftragte". Somit belegt der canon gerade nicht ausdrücklich, wer "ordentlicher Spender" ist, und ist als Beleg hier ungeeignet. Demgegenüber habe ich einen offiziellen kirchlichen Text mit Geltung für die deutschsprachigen Bischofskonferenzen gebracht, in dem die Spender (natürlich in Abhängigkeit vom Priester) benannt sind. Es heißt: "Darum sollen die Priester bemüht sein, daß sie selbst, Diakone, Kommunionhelfer/Kommunionhelferinnen oder auch Angehörige den Kranken und älteren Menschen die heilige Kommunion häufig bringen." Ich schlage vor, diesen Text (oder eine Paraphrase) zu bringen und den CIV 230 § 3 wegzulassen.--Der wahre Jakob (Diskussion) 12:56, 30. Mär. 2012 (CEST)Beantworten

Um das hier nochmals aufzugreifen: Der zitierte Beleg aus „Die Feier der Krankensakramente“ bezieht sich explizit auf die Wegzehrung als besonderer Form der Krankenkommunion. Hier ist von einer Beauftragung die Rede, aber es ist irreführend, den Beleg auf die Krankenkommunion insgesamt ausweiten zu wollen. Denn in Dem Rituale-Faszikel „Kommunionspendung und Eucharistieverehrung“ Heißt es ganz klar, dass es auch dem Diakon obliegt, die Kommunion auszuteilen (Nr. 17 der Allgemeinen Einführung). Der Diakon braucht sicher keine Beauftragung eines Priesters zur Kommunionspendung, denn er ist ordentlicher Spender (Canon 910 § 1 CIC). Was die Laien betrifft, ist die Lage wieder eine andere. Ich bitte darum, diese Unklarheiten im Artikel auszubessern - es ist schlichtweg falsch, dass der Priester hier bei der Krankenkommunion einen Diakon „beauftragt„. (nicht signierter Beitrag von 2003:D4:C72B:CD3:D1A1:511A:BD0F:9D55 (Diskussion) 11:49, 21. Aug. 2020 (CEST))Beantworten