Diskussion:Kreuzerlass

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von Yen Zotto in Abschnitt Kreuzerlass von 2018
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Kreuzerlass von 2018[Quelltext bearbeiten]

Dieses Lemma befasst sich ausschließlich mit dem Kreuzerlass des oldenburgischen Schulministers von 1936 und die Kategorien dieses Artikels sind entsprechend ausgewählt. Hingegen wird bzgl. des Kreuzerlasses der bayerischen Staatsregierung von 2018 nur auf das Lemma Kruzifix weitergeleitet. Der strittige § 28 AGO (Anbringen von Kreuzen in Dienstgebäuden) enthält jedoch nicht das Wort "Kruzifix", sondern "Kreuz" und wenn man "Kreuzerlass" googelt oder bei google-Scholar sucht, erscheinen v.a. Treffer zu dem "Kreuzerlass" in Bayern von 2018. Ich schlage vor, zu den verschiedenen Kreuzerlassen Kapitel zu erstellen, d.h. den Kreuzerlass von 2018 hier in einem eigenen Kapitel aufzunehmen und die Kategorien dieses Lemmas anzupassen. --Zähler0815 (Diskussion) 19:07, 30. Mai 2022 (CEST)Beantworten

Weithin wird in den Medien vom Kreuzerlass (2018) gesprochen, auch der VGH bezeichnet den Fall so in der Überschrift seiner heutigen Pressemitteilung (https://vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/pm_urteile_zum_kreuzerlass.pdf). Daher sollte der Eintrag zum Lemma Kreuzerlass entsprechend angepasst werden.--Zähler0815 (Diskussion) 19:18, 2. Jun. 2022 (CEST)Beantworten
Die beiden Kreuzerlasse haben (bis auf den Namen) nichts gemeinsam. Daher gehört hier eine WP:BKS hin und die Inhalte müssen auf Kreuzerlass (1936) und Kreuzerlass (2018) verteilt werden.--Karsten11 (Diskussion) 14:25, 16. Feb. 2023 (CET)Beantworten
+1--Qaswed (Diskussion) 20:12, 19. Dez. 2023 (CET)Beantworten
+1. Es geht zwar bei beiden um christliche Kreuze, aber das war es auch schon mit den Gemeinsamkeiten - insbesondere ist der 2018er inhaltlich gegenteilig, denn er erzwingt Kreuze. Der 1936er verbietet sie. Steffens123 (Diskussion) 20:47, 19. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Da es zu der Geschichte von 1936 bereits den recht umfassenden Artikel Kreuzkampf gibt, plädiere ich für eine BKL II derart, dass das Lemma Kreuzerlass ausschließlich dem bayerischen Erlass von 2018 gewidmet wird (bzw. bleibt) und der Artikel mit einem Begriffsklärungshinweis versehen wird, zum Beispiel {{Dieser Artikel |behandelt den Kreuzerlass von 2018 im Freistaat Bayern. Für den Erlass in Oldenburg 1936 siehe [[Kreuzkampf]].}}. Gruß, --Yen Zotto (Diskussion) 09:31, 20. Dez. 2023 (CET)Beantworten

+1 zumal die Häufigkeitsverteilung (ähnlich wie bei Bismarck) eindeutig zugunsten des 2018er Ereignisses ausschlägt. --Slartibartfass (Diskussion) 14:36, 20. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Ich habe das jetzt einmal umgesetzt [1]. Gruß, --Yen Zotto (Diskussion) 08:42, 21. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Wem gehört das Kreuz?[Quelltext bearbeiten]

Ich verstehe einige Ungereimtheiten nicht: Streitgegenständlich ist der Kreuzerlaß doch deswegen, weil es sich bei dem Kreuz unstreitig um ein christliches religiöses Symbol handelt, das der Staat einerseits für sich als "traditionell" reklamiert und das andererseits von den Klägern als Verletzung der negativen Religionsfreiheit gerügt wird. Nun sollte nach meinem Verständnis die Entscheidungsbefugnisse über die Berechtigung zur Verwendung eines religiösen Symbol aber vorrangig beim "Eigentümer", also dem Rechteinhaber des Symbols, liegen. Interessanterweise sind nämlich offenbar auch die Kirchen gegen den Kreuzerlaß, weil sie den mit Recht als Wahlkampfmaßnahme betrachten und sich dafür nicht in Anspruch nehmen lassen wollen - die haben also nichts gegen das Zeigen bzw. Aufhängen von Kreuzen, aber sie wollen nicht, daß bayerische Regierungsparteien damit Wahlkampf machen. Und damit wäre es für mich plausibel, daß die Kirchen der bayerischen Staatsregierung ein entsprechendes Vorgehen unter Berufung auf Zivil- und Markenrecht untersagen, ggf. mittels Urteil und Zwangsgeldandrohung. Das Problem dabei: Daß das Kreuzsymbol ein christliches und religiöses ist, bezweifelt wohl niemand. Als Bildmarke ist es aber nicht eingetragen, ob es überhaupt eintragungsfähig wäre, ist dann so die Frage, vor allem aber, wer denn eintragungsberechtigt wäre. Gäbe es keine Glaubensvielfalt im christlichen Spektrum, sondern nur eine Staatskirche, dann wäre es einfach: Die Aktivlegitimation besäße dann halt "die Kirche". Aber da es nun verschiedene Konfessionen gibt und keine davon das Kreuz exklusiv für sich in Anspruch nimmt, kann nun auch schlecht eine Konfession sagen, daß es ihr gehört und nicht ohne ihre Zustimmung benutzt werden darf. Dem entgegengesetzt könnte allerdings auch argumentiert werden, daß jede Konfession einzeln berechtigt wäre, ein entsprechendes Verbot auszusprechen. --77.6.133.251 20:26, 20. Dez. 2023 (CET)Beantworten