Diskussion:Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 77.1.100.228 in Abschnitt Gestohlener Feuerlöscher
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Verschiebung[Quelltext bearbeiten]

Das ursprüngliche Lemma Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln war mit diesem Artikel verfehlt. Das meiste war redundant zu Notruf (und dort alles Nichtredundante ohnehin ohne Beleg, vgl Belegpflicht, Punkt 3 im Kasten); "Unfallverhütung" kam im ganzen Text nicht vor.

Eigentlich wollte ich einen Löschantrag stellen. Allerdings waren noch 2-3 Trivialsätze enthalten, die möglicherweise die Minimalanforderungen an einen Stub erfüllen. Deshalb die Verschiebung. Das ist immerhin besser als ein Löschantrag. Den betreffenden Link auf die Liste der Tatbestände des deutschen Strafgesetzbuches habe ich deshalb gleich mitgeändert. --H7 (Diskussion) 13:41, 10. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Der Artikel stellte den § 145 StGB dar und nicht den Notruf. Die Feinheiten waren mit Verweisen auf Entscheidungen und Bundestagsdrucksachen belegt. Der Rest lässt sich leicht vom Gesetzestext ableiten. Wir haben schon fast alle Straftaten des deutschen StGB hier, wieso dieser nicht. Da wäre mir eine Löschungsdiskussion unter Beteiligung von Leuten die sich mit Rechtsthemen auskennen lieber gewesen. So ist das für mich nicht nachvollziehbar. --Usien Max 16:40, 10. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Zurückverschoben[Quelltext bearbeiten]

Es geht nicht um Notrufeinrichtungen sondern um eine Erklärung des § 145 StGB. --Usien Max 17:51, 10. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Gestohlener Feuerlöscher[Quelltext bearbeiten]

Fiktiver Fall: Jemand bringt außen an seinem Fahrzeug einen Feuerlöscher an, damit der leicht zugänglich ist und auch in der Überlegung, daß Fremde für den Fall, daß in seiner Abwesenheit ein Brand an seinem Fahrzeug oder in der Nähe entstehen sollte, sich des Feuerlöschers zur Nothilfe bedienen können sollten. (Ich gehe davon aus, daß bei einem Brand die Wegnehme eines fremden Feuerlöschers durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt und somit straflos ist.) Dieser Feuerlöscher wird gestohlen oder vandaliert (d. h. die Idioten nehmen ihn aus der Halterung und spritzen damit "aus Spaß" in der Gegend herum). Ist das einschlägig, oder liegt "nur" ein Fall von Diebstahl vor? Wie wäre die Wegnahme eines für die Benutzung in Notfällen (also nicht für den Verkauf) vorgesehenen Verbandkastens einzustufen? --77.1.100.228 04:09, 4. Aug. 2022 (CEST)Beantworten