Diskussion:Niederlassungserlaubnis

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Mängel im Artikel[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel sollten die diversen Sonderfälle zum Erlangen der Niederlassungserlaubnis, z. B. als Ehepartner eines Deutschen (§ 28 Abs. 2 AufenthG) oder als Asylberechtigter (§ 26 Abs. 4 AufenthG) sowie die Übergangsregelungen (z. B. § 104 Abs. 2 AufenthG) näher erläutert werden. In etlichen Fällen müssen die Voraussetzungen des § 9 AufenthG nicht oder nur teilweise erfüllt sein. Außerdem sollte etwas zum Verhältnis anderer Daueraufenthaltsrechte (ARB 1/80-Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) gesagt werden. --Opihuck 12:58, 19. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Gemäß Übergangsregelung nach § 104 AufenthG. der am 5.9.2013 in Kraft getretenen Änderungen gilt, wer noch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 vor dem 5.9.2013 innehat auf den findet der neue Gesetzestext keine Anwendung. Somit reicht noch ein Spracherfordernis nach A1 oder A2 heißt sich auf einfache Art auf deutsch verständigen kann.

Übersicht[Quelltext bearbeiten]

Voraussetzung Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 AufenthG) Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts 5 Jahre 3 Jahre 7 Jahre
Sicherung des Lebensunterhalts ja nein ja
Altersvorsorge* ja nein ja
keine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit / Straffreiheit
ja ja
vorherige Arbeitserlaubnis benötigt ja ja
Grundkenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland
ja nein ja
ausreichender Wohnraum ja nein ja
benötigte Aufenthaltserlaubnisse * alle zum dauerhaften Aufenthalt berechtigende Aufenthaltserlabubnisse Aufenthaltserlaubnisse gemäß :
  • § 25 Abs. 1 (anerkannte Asylberechtigte)
  • § 25 Abs. 2 Satz (anerkannte Flüchtlinge und europarechtlich subsidiär Schutzberechtigte)
humanitäre Aufenthaltstitel

Wäre sowas aussagekräftig, wenn man es vollständig ausfüllen würde? --DerHandelsreisende (Diskussion) 19:26, 21. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Kann dieser lächerliche Satz behoben werden?[Quelltext bearbeiten]

Gleich im Vorspann: "ein Daueraufenthaltsrecht, das durch eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts ... bescheinigt wird": das muß echt nicht sein, oder? Da der Artikel vermutlich von Juristen mitgepflegt wird, greife ich Laie nicht selber ein ... doch es gibt mit Sicherheit auch unter Juristen welche, die die Sprache beherrschen, und nicht von ihr beherrscht werden. 91.22.129.81 10:49, 16. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Deine Bedenken verstehe ich, aber das ist in diesem Fall korrekt. Du übersiehst, dass es sich bei dem zweiten "Daueraufenthaltsrecht" um eine Eigenbezeichnung handelt, die der Gesetzgeber festgelegt hat. Deshalb auch der Link, den du vielleicht nicht bemerkt hast. --Opihuck 18:03, 16. Mär. 2015 (CET)Beantworten


Form der Niederlassungserlaubnis falsch?[Quelltext bearbeiten]

Meiner Meinung nach ist die pauschale Aussage, dass die Niederlassungserlaubnis nur noch in Scheckkartenformat ausgegeben wird, falsch. Zumindest in Berlin wurde noch im November 2016 die Niederlassungserlaubnis in den Reisepass des Erlaubnisinhabers als Aufkleber eingeklebt. (nicht signierter Beitrag von 2003:84:AE26:7D00:2563:E68A:638F:9B77 (Diskussion | Beiträge) 10:37, 3. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Ja, ist bekannt, aber auch nur in Berlin üblich - und eindeutig rechtswidrig. Das rechtfertigt nicht die Änderung des Artikels. --Opihuck 17:11, 3. Nov. 2016 (CET)Beantworten

"Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an sie ist gleichwohl möglich."[Quelltext bearbeiten]

@Opihuck: Leider ist die obige Formulierung rechtlich falsch. Siehe auch VGH Kassel, Urteil vom 16.11.2016 - 9 A 242/15, Randnummer 31. Es muss die begehrte Rechtsstellung insgesamt betrachtet werden. Und dadurch ist eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Familienangehörigen von Unionsbürgern oder gar Unionsbürgern quasi rechtlich unmöglich. --Kranatos (Diskussion) 18:02, 3. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Ich glaube, du hast die Rdnr. 31 nicht im Kontext der vollständigen Entscheidung gelesen. Das solltest du tun.
Zunächst hat der 9. Senat in Rdnr. 21 ausgeführt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz die Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin nicht grundsätzlich entgegenstehe. Zwar unterlägen die unmittelbar aus dem AEUV freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nicht dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels, und auch auf eine deklaratorische Freizügigkeitsbescheinigung zum Zweck des Nachweises der Freizügigkeitsberechtigung wird nunmehr verzichtet. "Doch weder das Freizügigkeitsgesetz/EU noch das dem zugrunde liegende Unionsrecht enthielten ein Verbot für Unionsbürger, gleichwohl einen Aufenthaltstitel nach nationalem Aufenthaltsrecht zu erwerben, wenn dieser Aufenthaltstitel dem Freizügigkeitsberechtigten im Freizügigkeitsrecht nicht vorgesehene rechtliche Vorteile bietet."
In Rdnr. 31 hat der Senat dann ausgeführt, dass bei der im Rahmen der Günstigkeitsklausel vorzunehmenden vergleichenden Betrachtung auf die jeweilige Rechtsstellung im Ganzen abzustellen sei. Denn der Grundsatz der Meistbegünstigung solle lediglich sicherstellen, dass es nicht zu einer Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber Deutschen oder anderen Ausländern kommen kann. Er habe nicht zum Ziel, dass Unionsbürger unter - gegenüber jenen - erleichterten Voraussetzungen aus dem Aufenthaltsgesetz fließende Rechte geltend machen können. Deswegen widerspräche es der Intention des Gesetzgebers, wenn nur die einzelnen Merkmale einer nach dem Aufenthaltsgesetz erreichbaren Rechtsstellung in den Blick genommen, isoliert bewertet und die dem Unionsbürger davon günstigen herausgegriffen würden, ohne die jeweilige Vorschrift in ihrer Gesamtheit und in ihrem Kontext zu sehen. Dies folge schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach das Aufenthaltsgesetz auf einen freizügigkeitsberechtigten EU-Mitgliedstaatsangehörigen (nur) dann Anwendung finde, wenn dieses eine günstigere Rechtsstellung vermittele, und nicht schon dann, wenn (nur) einzelne tatbestandliche Voraussetzungen oder Rechtswirkungen der danach erreichbaren Rechtsstellung günstiger seien als die vergleichbaren Bestimmungen des EU-Freizügigkeitsrechts.
In Rdnr. 32 hat der 9. Senat ausgeführt, dass die Klägerin auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug) keinen Anspruch habe, weil sie die Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne.
An diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Senat es lediglich nicht für zulässig hält, "wenn nur die einzelnen Merkmale einer nach dem Aufenthaltsgesetz erreichbaren Rechtsstellung" gesehen werden, nicht aber die vollständige Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvorausssetzungen. Weil die Klägerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse hatte, schied die AE für den Ehegattenachzug aus.
Im Übrigen hat der Senat entschieden (Rdnr. 29): "Darauf, dass der Besitz einer Niederlassungserlaubnis Ehegatten Deutscher gegenüber dem unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht im Einzelfall einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erlöschens unterschiedlich geregelt sind (vgl. § 4a Abs. 7 FreizügG/EU, § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), kommt es hier schon wegen des fehlenden Antrags der Klägerin auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 2 nicht entscheidungserheblich an." Hieraus geht eindeutig hervor, dass der Senat der Auffassung ist, dass die NE gegenüber dem Freizügigkeitsrecht höherwertig ist. Aus diesem Grunde kommt bei Vorliegen aller Anspruchsvorausetzungen die Erteilung einer NE an einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sehr wohl in Betracht, sodass die Aussage im Text zutreffend sein dürfte. --Opihuck 20:15, 3. Apr. 2019 (CEST)Beantworten