Diskussion:Patentrecht (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Ulfbastel in Abschnitt PRÜFUNG?
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Expertenfrage[Quelltext bearbeiten]

„Allerdings verursacht die Beurteilung der Erfindungshöhe in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, weil sie nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise) und damit maßgeblich von einem Werturteil und auch der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhängt. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz).“ Muss es nicht umgekehrt heißen? „aus der gelösten technischen Aufgabe [lt. Patentanmeldung] auf den technischen Beitrag der Erfindung zu Stand der Technik [und damit die Erfindungshöhe] geschlossen wird“ --Anti 18:13, 4. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Ich denke nicht. Die in der Patentschrift genannte Aufgabe ist bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit kaum maßgeblich, da sie auf Grundlage des vom Anmelder genannten Standes der Technik - wenn die Anmeldung sauber formuliert ist - formuliert ist. Maßgeblich für die erfinderische Tätigkeit ist jedoch diejenige Aufgabe, die sich aus dem im Verfahren (Prüfungsverfahren, Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren) zu berücksichtigenden Stand der Technik ergibt.
Beispielsweise wird im Nichtigkeitsverfahren der GESAMTE ermittelte und der vom Anmelder genannte Stand der Technik angeschaut und geprüft, welche Aufgabe der Erfindung sich nun im Hinblick auf diesen Stand der Technik ergibt. --PA Martin Steinmetz (Diskussion) 12:17, 15. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 01:15, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Abhängiges Patent[Quelltext bearbeiten]

Das zum abhängigen Patent angeführte Beispiel stimmt doch überhaupt nicht.

Laut DPMA gilt, dass im Fall eines abhängigen Patents "der Inhaber des jüngeren Patentes sein Patent nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patentes verwenden kann".

Hat ein Erfinder ein Türschloss patentiert, so kann er sein Patent auf das Türschloss keineswegs "nur mit Zustimmung des Patentinhabers" der Tür-Erfindung verwenden. Der Türschloss-Patentinhaber kann vielmehr ohne weiteres Türschlösser herstellen und verkaufen, und benötigt dafür keineswegs die Zustimmung des Tür-Patentinhabers.

Hier wird wohl ein besser zutreffendes Beispiel benötigt. --91.58.95.111 17:14, 7. Jan. 2019 (CET)Beantworten

PRÜFUNG?[Quelltext bearbeiten]

He, ihr Helden, wollt ihr nicht mal einen Abschnitt Prüfung kreieren, schliesslich ist das doch ein wesentliches Merkmal, dass es dieses Erfordernis gibt. Und auch ein wesentlicher Kostenanteil, wenn man gierige Anwälte beiseitelässt. Ich glaube, mich an 400 EUR zu erinnern, wenn es das PA macht, also wesentlich mehr als die Anmeldegebühren.--Ulf 01:11, 24. Jan. 2021 (CET)Beantworten