Diskussion:Preisnachlass

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Yen Zotto in Abschnitt Redundanzen
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Redundanzen[Quelltext bearbeiten]

Hallo @Yen Zotto: Die Etablierung eines eigenständigen Lemmas „Preisnachlass“ ist fachlich und lexikalisch unzulässig: Preisnachlass weist eine Redundanz zu Rabatt und Minderung auf. Sämtliche im Artikel genannten Beispiele lassen sich hierunter subsumieren. Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 12:23, 5. Mai 2022 (CEST)Beantworten

Die Redundanz zu den beiden von Dir genannten anderen Artikeln bestreite ich keinesfalls. Ich halte aber weder eine Weiterleitung noch eine Begriffsklärungsseite für geeignete Lösungen zur Besetzung des Lemmas. Die WL ist ungeeignet, weil es eben nicht nur einen Artikel gibt, der den Begriff Preisnachlass erklärt, sondern zwei verschiedene. Eine BKS ist aber auch ungeeignet, weil das Wort "Preisnachlass" nicht zwei unterschiedliche Dinge bezeichnet, sondern stets dasselbe, wie umseitig in der Definition beschrieben (und mit Literatur belegt). Dass der Preisnachlass zwei Formen annehmen kann, bedeutet nicht, dass es sich nicht stets um dieselbe grundlegende Sache handelt, nämlich eine Verringerung des Kaufpreises durch den Verkäufer bei der Abwicklung eines Kaufvertrags. Deshalb halte ich den eigenständigen Artikel bzw. Stub für keineswegs unzulässig, sondern im Gegenteil für geboten. Gruß, --Yen Zotto (Diskussion) 19:19, 5. Mai 2022 (CEST)Beantworten
Eine Redundanz wird von Dir nicht bestritten. Die Minderung bei Leistungsstörungen ist rechtlich übrigens kein Preisnachlass, sondern eine gesetzlich vorgesehene Gewährleistung, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei mangelhafter Lieferung wahren soll. Das ehemalige „Rabattgesetz“ vom 25. November 1933 hieß offiziell „Gesetz über Preisnachlässe“
RGBl. I, 1933, S. 1011 ff.
Rechtshistorisch steht der Rechtsbegriff des Preisnachlasses als Synonym für Rabatte. Es erlaubte in § 1 Abs. 1 RabattG „zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte)…“ Selbst die aktuelle Fachliteratur versteht unter einem „Preisnachlass oder Rabatt … einen betragsmäßig oder prozentual festgelegten Abschlag…“. Auch das Rechnungswesen unterscheidet deutlich: Preisnachlässe sind dort umsatzmindernde Erlösschmälerungen gemäß § 277 Abs. 1 HGB, Kaufpreisminderungen korrigieren den Warenausgang und vermindern die Kundenforderungen. Die Einbeziehung von Minderungen ist daher fachlich unzulässig und nur umgangssprachlich hinnehmbar. Der Artikel kann nur gerettet werden, wenn diese und weitere Informationen eingebaut werden. Ich kümmere mich darum. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 11:13, 19. Jul. 2022 (CEST)Beantworten
Das wäre ausgezeichnet! Deutschlandspezifische Angaben wie die von Dir oben erwähnten sollten dabei aber als solche kenntlich gemacht und, wenn möglich, in einem dedizierten Abschnitt untergebracht werden. Gruß, --Yen Zotto (Diskussion) 12:37, 19. Jul. 2022 (CEST)Beantworten