Diskussion:Stimmensplitting

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekte Weblinks
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Zweistimmenwahlrecht/Stimmensplitting[Quelltext bearbeiten]

Zweistimmenwahlrecht leitet hierher weiter. Stimmensplitting ist allerdings nur eine Möglichkeit, die der Wähler bei Zweistimmenwahlrecht hat, nicht die Wahlrechtsform selbst. Zweistimmenwahlrecht muss deshalb in einen eigenen Artikel ausgelagert werden. Ich würd's ja machen, wenn ich mich damit auch nur annähernd auskennen würde... --Mitterertux 01:08, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Ja, hab ich schon beim Anlegen des Redirekts im Editkommentar bemerkt. Soweit man das Zweistimmenwahlrecht speziell als Unterform der klassischen personalisierten Verhältniswahl betrachtet (die Terminologie ist hier wie oft bei wahlrechtlichen Begriffen nicht eindeutig), ist aber das Stimmensplitting das einzige Unterscheidungsmerkmal. Trotzdem wär ein eigener Artikel zur Abgrenzung, für historische Aspekte, Verbreitung u.Ä. sinnvoll. Erstmal wär aber ein vernünftiger Artikel personalisiertes Verhältniswahlrecht nötig. --84.151.27.222 17:24, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 16:42, 20. Dez. 2015 (CET)Beantworten

falsche Aussagen[Quelltext bearbeiten]

zu den am 14.9.2017 erfolgten Änderungen:
Folgende Aussage ist falsch:
"Wird ein Bewerber einer Partei im Wahlkreis erfolgreich, die auch mit einer Landesliste antritt, bleiben die Zweitstimmen der Wähler dieses Bewerber ebenfalls unberücksichtigt."
Begründung: Unter BWahlG §6 Abs. 1 ist in den dbzgl. Festlegungen dieser Fall nicht genannt:

  Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler,
die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der
- gemäß § 20 Absatz 3 (-> parteiloser Bewerber)
- oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die
- nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird (-> Sperrklausel)
- oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist.

Richtig, und in der aktuellen Version nicht ausreichend erwähnt, wäre die Aussage:
"Wird ein Bewerber einer Partei im Wahlkreis erfolgreich, die an der Sperrklausel scheitert, bleiben die Zweitstimmen der Wähler dieses Bewerber ebenfalls unberücksichtigt."
Der Abschnitts-Titel könnte hiernach auch zutreffender geändert werden von "Einzelbewerber" zu "Nichtberücksichtigung der Zweitstimme"

Eine andere, weiter oben erfolgte Änderung ist ebenfalls kritikwürdig:
"Auf die Verteilung der Sitze auf die Parteien hat das Stimmensplitting keine Auswirkungen, solange weder Überhangmandate auftreten noch Bewerber gewählt werden, die nicht für eine Partei antreten, die die Sperrklausel überwindet."
Das ist zu komplex formuliert. Ich plädiere für etwas Einfachere Sprache:
"[... Stimmensplitting hat Auswirkungen ...], wenn daraus Überhangmandate entstehen oder Bewerber gewählt werden, die keiner oder einer nicht im Bundestag vertretenen Partei (Sperrklausel) angehören."