Diskussion:Unpfändbarer Gegenstand

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Pe-sa in Abschnitt Redundanzbaustein
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Ich habe eine Frage bezügl. der Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit des Schuldners dienen u. somit unpfändbar sind. Ich habe einen Laptop (ca. 7 Jahre alt), den ich für meine Arbeit benötige, bin jedoch seit 2 Jahren arbeitslos. Kann mein Laptop gepfändet werden? Das erschwert dann meine Arbeitswiederaufnahme. -- Heinoheino 02:55, 23. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Möbel wie Betten etc.[Quelltext bearbeiten]

Im Moment macht es den Eindruck, als wenn man sowas überhaupt nicht pfänden darf (also z.B. auch nicht, wenn jemand der in einem Singlehaushalt 5 Betten stehen hat). Das kommt mir irgendwie unlogisch vor. z.B. in Österreich müssen bei der Pfändung nur eine Mindestmenge an Betten, Tischen, Stühlen, Schränken,... dagelassen werden. --MrBurns 22:21, 19. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Kritik[Quelltext bearbeiten]

Bevor ich entwas ändere, die Kritikpunkte im Detail:

  • 1. Deutschlandlastig - es wird die aktuelle Rechtslage in Deutschland beschrieben. Das gehört aber nicht in die Einleitung.
  • 2. Überflüssige Struktur - für solchen Artikel viel zu viele Überschriften
  • 3. Schuldner - § 811 bezieht sich meiner Meinung nach nur auf natürliche Personen, muß unbedingt in den Artikel
  • 4. Grundlage - neben der ZPO gibt es diverse Gerichtsentscheide, welche diese präzisieren und ergänzen
  • 5. Gegenstand - § 811 regelt "Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen", nicht Gegenstände
  • 6. "Gegenstände, die für den Haushalt unverzichtbar sind (z. B. Kühlschränke), sind nicht pfändbar." - steht so nicht im Gesetz, und ist auch nicht Realität, insbesondere bei mehreren gleichartigen Sachen in einem Haushalt.
  • 7. § 811 (1) hat noch eine Einschränkung: "... soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, 'bescheidenen Lebens- und Haushaltsführunt bedarf" - das ist der wesentliche Passus für die diversen Gerichtsentscheide bei Zweifelsfällen.
  • 8. Es geht um die "erforderlichen" Nahrungs, Feuerungs und Beleuchtungsmittel, nicht die benötigten - gravierender Unterschied
  • 9. Vollständigkeit - wenn sich der Artikel mit dem § 811 beschäftigt, sollte man diesen auch in seiner Gänze übernehmen, also auch Heilmittel, religiöse Gegenstände oder Bestattungsutensilien.Oliver S.Y. 12:49, 8. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Austauschpfändung[Quelltext bearbeiten]

Der Kühlschrank gehört zu den unpfändbaren Haushaltsgegenständen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und wird von der Austauschpfändung nach § 811a ZPO erfasst ... oder etwa nicht? Somit wäre rein theoretisch ein besonders wertvoller Kühlschrank im Wege der Austauschpfändung durchaus pfändbar ... das mag zwar etwas sehr theoretisch sein, aber die Behauptung im Artikel halte ich erstmal für falsch. --Pe-sa 21:51, 1. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Ich denke, sowas kann auch durchaus vorkommen. Es gibt sicher sehr alte Kühlschränke, die sehr wertvoll sind. --MrBurns 23:43, 1. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Du meinst sicherlich, dass es durchaus wertvolle unverzichtbare Gegenstände die zum Haushalt gehören in Form eines sehr alten Kühlschranks geben kann. Genau dann kann ich ihn durch einen einfachen Kühlschrank austauschen ... alternativ geht als Beispiel auch der große amerikanische Kühlschrank, den man durch einen einfachen kleinen Kühlschrank im Wege der Austauschpfändung austauschen kann. Ich hab mal den Satz "Gegenstände, die für den Haushalt unverzichtbar sind (z. B. Kühlschränke), sind nicht pfändbar." rausgenommen, weil er schlichtweg falsch ist. Das Gesetz gibt das einfach nicht her. --Pe-sa 21:36, 9. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Musikinstrumente und Künstlerbedarf[Quelltext bearbeiten]

Wie ist es denn bei Musikinstrumenten und Künstlerbedarf, wenn die Person Musik und/oder Kunst nur privat, also als Ausdruck der eigenen Persönlichkeit, ausübt? (nicht signierter Beitrag von 91.49.249.98 (Diskussion) 15:31, 10. Mär. 2012 (CET)) Beantworten

§ 811 (1) Nr.1 ZPO: "soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf". Hängt also von diversen Aspekten ab, "Ausdruck der eigenen Persönlichkeit" ist aber keiner davon. Das Klavier gehört auch mit zu den "klassischen" Pfandsachen, eine Triangel oder Blockflöte eher nicht.Oliver S.Y. (Diskussion) 16:47, 10. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Redundanzbaustein[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel zur Unpfändbarkeit zählt korrekterweise die unterschiedlichen Arten der Unpfändbarkeit auf und erläutert nur ganz allgemein etwas zu den unpfändbaren Gegenständen. Im Artikel zum Unpfändbaren Gegenstand wird konkret auf das Thema eingegangen. Du kannst allenfalls die Aufzählung im Artikel Unpfändbarkeit rausschmeißen. Dann sollte es allerdings auch einen eignen Artikel unpfändbare Forderungen geben. Dort würden dann auch nähere Ausführungen zu den unpfändbaren Forderungen reingehören und nicht nur allgemeine Hinweise, da es auch bedingt pfändbare Bezüge gibt etc. die dort auch Erwähnung finden müssten. Für einen solchen Artikel konnte sich aber offensichtlich niemand erwärmen. --Pe-sa (Diskussion) 22:11, 8. Jan. 2013 (CET)Beantworten