Diskussion:Untätigkeitsklage

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 46.93.92.60 in Abschnitt Untätigkeitsklage#Sozialgerichtliche_Unt.C3.A4tigkeitsklage
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Die in Version "19:46, 15. Mai 2008" eingefügten Absätze in "Sozialgerichtliche Untätigkeitsklage" (Untätigkeitsklage bereits nach einem Monat) widersprechen dem Anfang des Abschnitts (Untätigkeitsklage erst nach drei Monaten). Falls beim JobCenter andere Grundlagen gelten (bzw. §88 SGG nicht zutrifft), sollte dies belegt werden. 85.178.166.89

Betr.: Finanzgerichtliche Untätigkeitsklage

Diese Aussage ist falsch: "Die Untätigkeitsklage ist eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Unterlassungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO. " Ich werde in Kürze den Artikel überarbeiten, wenn mir keiner zuvorkkommt.--Noisl 13:54, 7. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

erledigt --Noisl (22:09, 7. Sep. 2009 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Vielen Dank, small. Ich übe noch. --Noisl 11:11, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Betr. Links Bei wiederholter Durchsicht des Artikels ist mir auch dieser Link aufgefallen: [Amtpflichtsverletzung beim Finanzamt – 36 Urteile http://www.amtspflichtverletzung.de/] Das ist eine lesenswerte Seite zum Thema Amtspflichtverletzung. Sie steht nur mit dem Thema Untätigkeitsklage in keinem Zusammenhang oder nur entfernt. Der Link gehört eigendlich zum Artikel Staatshaftungsrecht. --Noisl 11:11, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Betr. Änderung vom 20.9 2009: Ich habe noch einen Fehler herausgenommen, der mir beim ersten Lesen nicht aufgefallen war. Ich habe aber den Verdacht, dass da noch wesentlich mehr raus muss. Leider verstehe ich nicht genug vom Verwaltunsgrecht. Wenn der verwaltungsrechtliche Teil aber so falsch ist wie der steuerrechtliche (den ich allein beurteilen kann) dann muss hier dringen etwas passieren85.178.83.35 21:47, 20. Sep. 2009 (CEST)Hatte vergessen mich anzumelden-ich bins: --Noisl 21:54, 20. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Wunschdenken?[Quelltext bearbeiten]

Diese Änderung durch eine IP hat – neben den sprachlichen Mängeln – keine erkennbare Grundlage, keinen Beleg, widerspricht dem Gesetzestext, und wird auch in Kommentaren wie hier nicht entsprechend erwähnt. Kann ein Kompetenter das entweder begründen, belegen oder aus dem Artikel schmeißen, bitte? --95.113.88.112 14:21, 11. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Untätigkeitsklage#Sozialgerichtliche_Unt.C3.A4tigkeitsklage[Quelltext bearbeiten]

(Hier fehlt meines Erachtens ein Quellenverweis dazu, dass über die Sperrfristen des § 88 SGG hinaus eine Verkürzung der Sperrfristen bei besonderen Umständen in Frage kommt. Der Gesetzestext allein gibt eine solche Deutung zumindest nicht her.) Beitrag einer IP aus dem Artikel auf die disk übertragen. --V ¿ 16:36, 20. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Besser wäre: "außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine Entscheidung der Behörde nicht mehr erwartet werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Behörde die Sachentscheidung eindeutig und unmissverständlich abgelehnt hat." mit Link auf BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91 http://dejure.org/1993,728. (nicht signierter Beitrag von Axb12 (Diskussion | Beiträge) 21:42, 20. Jan. 2015 (CET))Beantworten

Dann mach mal. Bitte mit Belegen. fachlich werde ich Dir keine große Hilfe sein. Reine Formalia kann ich Dir aber verbessern. mfg --V ¿ 22:31, 20. Jan. 2015 (CET)Beantworten
erledigt. --gdo 10:36, 21. Jan. 2015 (CET)Beantworten


§ 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV hat ein Anfrageverfahren zum Inhalt, kein Antragsverfahren. --46.93.92.60 18:01, 2. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Untätigkeitsklage im Klageerzwingungsverfahren[Quelltext bearbeiten]

Die ausführliche Begründung, warum das Klageerzwingungsverfahren der Sache nach ein Verwaltungsprozess ist, wird sich im Artikel über das Klageerzwingungsverfahren finden (der Artikel ist z.Z. noch in Bearbeitung): Auch im Klageerzwingungsverfahren wendet sich ein Bürger zunächst an eine Behörde, um ein bestimmtes Verhalten der Behörde herbeizuführen. Kommt die Behörde dem nicht nach, ist die sog. Vorschaltbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft gegeben. Auch dies ist charakteristisch für das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren gem. §§ 68 ff VwGO. Entscheidet sodann die Generalstaatsanwaltschaft durch Bescheid, ist der Klageerzwingungsantrag zum OLG gegeben. Ein Angeklagter wie im Strafprozess taucht im gesamten Klageerzwingungsverfahren nicht auf. Der gesamte Prozess ist ein Prozess im Verhältnis zwischen Anzeigeerstatter, der die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten wünscht und der Behörde, der Staatsanwaltschaft, die die strafrechtliche Verfolgung ablehnt. Verwaltungsrechtlich gesprochen begehrt der Anzeigeerstatter einen Verwaltungsakt zu Lasten Dritter. Das ist - verwaltungsrechtlich gesprochen - vergleichbar dem Fall einer Klage zum VG auf Erlass einer Abrissverfügung gegen den Nachbarn. --ErwinLindemann 08:22, 26. Mai 2015 (CEST)

Das ist in dieser Form dargestellte Theoriefindung, s. WP:TF. Zeige bitte anhand reputabler Fachliteratur (und ggf. Rechtsprechung), dass Deine Ansicht so die herrschende Meinung abbildet. Ohne Belege kann es nicht im Artikel bleiben. --gdo 08:37, 26. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Die Untätigkeitsklage ist aber auch im Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff StPO zulässig. Hier richtet sich der Klageantrag zum Gericht (in diesem Fall zum gem. § 172 IV StPO zuständigen Oberlandesgericht) darauf, das Gericht möge die Behörde (in diesem Fall die Staatsanwaltschaft) dazu verpflichten, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten förmlich einzuleiten. Die Untätigkeit, gegen die sich die Untätigkeitsklage richtet, besteht in diesem Fall darin, dass die Behörde keinerlei ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen den Beschuldigten entfaltet hatte. Die Statthaftigkeit der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO ergibt sich in diesem Fall daraus, dass das Klageerzwingungsverfahren seiner Natur nach ein Verwaltungsprozess ist.

ich habe den obigen Abschnitt wieder rausgenommen, da sich in der einschlägigen Literatur (Beckscher-OK und Karlsruher Kommentar) zu 172 StPO derartiges nicht findet und auch eine (zugegeben: sehr kurze) Recherche nach Rechtsprechung nichts derartiges ergab. Es sind daher -wie in meinen Revert-Bemerkungen auch deutlich angeführt- Belege für diese Ansicht im Artikeltext zu bringen, die eine gefestigte Rechtsprechung aufzeigen. --gdo 08:35, 26. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Es gibt hierzu keine "gefestigte Rechtsprechung". Entschuldige bitte, wenn ich weiter ausholen muss, aber es scheinen einige Sätze zur juristischen Methodenlehre notwendig zu sein: "Beleg" in der Rechtswissenschaft ist der Gesetzestext. Der Gesetzestext ist die Quelle. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte (so auch der Unterzeichner) sind nur die Interpreten. Als ursprünglicher "Beleg" ist also der Gesetzestext maßgeblich, nicht eine Gerichtsentscheidung oder der Schriftsatz eines Anwaltskollegen. "Beleg" ist hier also der Gesetzestext der §§ 172 ff der Strafprozessordnung, die gesetzlichen Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren. --ErwinLindemann 08:48, 26. Mai 2015 (CEST)

das VG Berlin hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 - VG 1 K 182.12 den Verwaltungsrechtsweg, namentlich auch die Untätigkeitsklage, für unzulässig erachtet. Mehr als Deine Privatauslegung, die in der Rechtssprechung jedenfalls nicht so ohne weiteres geteilt wird, sehe ich daher nicht. Wenn Du nicht mehr zu bieten hast, als Deine ganz persönliche Rechtsansicht, dann wird das für einen Text hier nicht reichen. Zur Vermeidung eines Editwars geht das jetzt über das Portal-Recht. --gdo 09:07, 26. Mai 2015 (CEST) BTW: wenn Du Dich selbst als "Rechtsanwalt" bezeichnest, dann sollte Dir aber doch der Unterschied zwischen einem "Verwaltungsvefahren" und einem "Verwaltungsprozess" klar sein, oder? Bevor Du also andere Benutzer über juristische Methodenlehre belehren möchtest... --gdo 09:15, 26. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Noch ein Nachtrag: Schau Dir mal die Seite "Rechtsbeugung" an: Im Prinzip ist das dieselbe Diskussion, wie die Diskussion, die wir hier führen: Suchst Du nach der "gefestigten Rechtsprechung", wirst Du feststellen, dass sich die Justiz in ihren Gerichtsentscheidungen einen Persilschein nach dem anderen ausstellt. Wir wollen hier aber doch das rechtlich Richtige wiedergeben (oder zumindest das, wovon wir meinen, dass es rechtlich richtig ist und gute Argumente - basierend auf dem Gesetzestext! - dafür haben). --ErwinLindemann 09:13, 26. Mai 2015 (CEST)

nein, wir führen hier keine rechtstheoretischen Diskurse und verbreiten auch keine Mindermeinungen, die in der realen Welt nicht anerkannt werden. Das kann jemand in seiner Diss oder Habil auswälzen, gehört aber nicht in einen enzyklopädischen Text für ein breites Publikum. --gdo 09:17, 26. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Ich habe jetzt auch eine Fundstelle aus der Kommentarliteratur nachgetragen. Im übrigen ist der in Bearbeitung befindliche Artikel über das Klageerzwingungsverfahren voll von Belegen aus der Kommentarliteratur. --ErwinLindemann 10:51, 26. Mai 2015 (CEST)

leider hab ich den MG nicht, aber ich würde erwarten, dass dort eine "sinngemäße" Anwendbarkeit der §§ 68ff VwGO für die Beantragung der gerichtlichen Entscheidung über das OLG angenommen wird und MG gerade nicht(!) die Verwaltungsgerichtsbarkeit als zuständig ansieht. Das müsste aber jemand prüfen, der den MG zur Hand hat. --gdo 11:02, 26. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Da hast Du mich missverstanden (siehe auch meine Stellungnahme im Portal Recht): Es soll nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit für zuständig erklärt werden, sondern das zuständige OLG soll auf sein Verfahren Verwaltungsprozessrecht anwenden. Was dem OLG allerdings nicht schwerfallen sollte, weil das OLG ohnehin, wenn es Justizverwaltungsakte überprüft, der Sache nach Verwaltungsprozessrecht anwendet, denn die §§ 23 ff EGGVG sind nichts anderes als "eingedampftes" Verwaltungsprozessrecht. --ErwinLindemann 12:53, 26. Mai 2015 (CEST)

Warum muss hier die Untätigkeitsklage auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 75 VwGO bemüht werden? Die Entscheidung des Gerichts ergibt sich aus § 174 und § 175 StPO. --Opihuck 20:31, 26. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Es ist unglücklich, dass die Diskussion über diesen Artikel parallel im Portal Recht und hier verläuft. Ich versuche, die beiden Diskussionen zu trennen.

Lapp brachte bei seinem Beitrag im Portal Recht das Argument, es bestehe kein Rechtsanspruch des Bürgers auf Strafverfolgung gegen Dritte. Genau das aber ist seit der Gorch-Fock-Entscheidung des BVerfG NJW 2015, 150 nicht (mehr) so richtig: Zumindest im Falle des Verdachts einer Straftat eines Amtsträgers bei Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes besteht dieser Anspruch des Bürgers (zumindest auf "Ernsthafte Bearbeitungsversuche" der StA) sehr wohl: In Absatz 12 der Gorch-Fock-Entscheidung begründet das BVerfG sehr eingehend, warum ein solcher Rechtsanspruch gerade in dieser Fallgruppe gegeben ist.

Es lohnt sich übrigens für Diskussionsteilnehmer durchaus, einmal meinen Artikelentwurf über das Klageerzwingungsverfahren auf meinem account nachzulesen. Dort sind die Gesichtspunkte alle mit umfangreichen Literaturnachweisen aufgeführt. Dann müsste ich mich auch nicht ständig wiederholen. --ErwinLindemann 13:06, 27. Mai 2015 (CEST)

das alles ändert doch überhaupt nichts daran, dass eine "Untätigkeitsklage" in Verfahren nach der StPO nicht gibt. Selbstverständlich kann eine Untätigkeit einer Staatsanwaltschaft auch zu einer Rechtsverweigerung (lesen!) auswachsen. Und daraus könnte ein Recht auf Beschwerde gem. § 172 Abs. 2 StPO ohne vorausgegangenen Bescheid zustehen (unklar, da scheint es keinen Konsens in der Fachwelt zu geben). Um einen geeigneten Zeitraum (Wartefrist) abzuleiten, wird man (selbstverständlich) nach Analogien suchen müssen und selbstverständlich § 75 VwGO betrachten müssen - freilich ohne dass § 75 VwGO unmittelbar anwendbar wäre. Fraglich wäre dann immer noch, ob diese Beschwerde auf Verbescheidung durch die StA gerichtet sein müsste (wenn ja, würden noch interessante Folgefragen hinsichtlich der Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die StA auftauchen...) oder ob das OLG einfach durchentscheiden könnte. Denkbar wäre auch, dass man den Betroffenen auf den Weg der DAB verweisen würde. Zu alledem sagte das BVerfG nichts und juristische Dissertationen sind, wenn sie nicht in Standardliteratur und/oder Rechtssprechung rezipiert wurden, leider nur akademisch bedeutsam. --gdo 13:54, 27. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Na schön. Aber die Untätigkeitsklage gem. § 27 EGGVG steht ganz einfach im Gesetz. --ErwinLindemann 11:18, 28. Mai 2015 (CEST)

Kannst du dazu auch noch einen Beleg aus der Literatur anfügen, insbesondere dafür, dass es sich hier dem Namen nach um eine "Untätigkeitsklage" handelt. Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:59, 28. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Ich würde gerne Belege beibringen, wenn ich nicht technisch gar so doof wäre. Ich muss im Zweifel immer erst in die nächstgelegene Bibliothek robben. Viele Grüße --ErwinLindemann 09:33, 29. Mai 2015 (CEST)

Quellenangabe zur einstweiligen Anordnung im Sozialrecht fehlt[Quelltext bearbeiten]

Der folgende Satz

Als Rechtsschutz kann auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen (Antrag beim Sozialgericht), wenn der zur Zahlung Verpflichtete die Auszahlung bewusst verzögert oder verhindert und nur 66 bis 90 Prozent der Regelleistung oder weniger für die Bedarfsgemeinschaft aktuell zur Verfügung stehen.

benötigt eine Quellenangabe, da er dem vorangegangenen Text zu widersprechen scheint und aus dem zuvor genannten § 88 SGG nicht ersichtlich ist. --Robinandroid (Diskussion) 08:41, 24. Mär. 2016 (CET)Beantworten