Diskussion:Verrechnungssteuer

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Falscher Link zum Kreisschreiben[Quelltext bearbeiten]

Link zum Kreisschreiben Nr. 13 der EStV funktioniert nicht. Mit diesem funktioniert es, aber er sieht etwas lang aus: http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dokumentation/00207/00773/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIF7e2ym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s-. Wer kennt sich damit aus? --Raffineur 23:41, 2. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Link aktualisiert. --Dwz3000 (Diskussion) 22:11, 10. Mär. 2013 (CET)[Beantworten]

Einfaches Beispiel[Quelltext bearbeiten]

Da geht man davon aus, dass der Staat tatsächlich 10 Franken Verrechnungssteuer einkassiert. Das wäre bei einem Postkonto sicher so, aber bei einer Bank wird eine Verrechnungsteuer von 10.- im Normalfall nicht erhoben. Es gibt eine untere Grenze! Welche weiss ich nicht mehr auswendig.

Gruss --85.1.84.136 16:23, 17. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Verechnungssteuer wird nur noch ab einem Zinsertrag von 200 CHF pro Konto erhoben. Dabei wird nicht mehr zwischen Spar- und anderen Konti unterschieden. Bei Lottogewinnen gilt neu eine Freigrenze von 1000.-. Das Beispiel sollte also angepasst werden. --wintibird (07:12, 22. Jan. 2013 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)[Beantworten]

erledigt. --Dwz3000 (Diskussion) 21:59, 10. Mär. 2013 (CET)[Beantworten]
Wertgrenze betr. Lottogewinn angepasst - Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a6.html.--Lahpemed (Diskussion) 01:22, 22. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]

Vergleich Verrechnungssteuer und Deutsches steuerabkommen[Quelltext bearbeiten]

Wie was ist eigentlich der unterschied zwischen der Verrechnungssteuer und dem Deutsch Steuerabkommen, das ja soweit ich das sehe auf das selbe abzielt.

Wäre da allenfalls ein Querverweis angebracht? 212.232.252.74 18:00, 2. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]

Abschnitt zu Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland eingefügt --Dwz3000 (Diskussion) 22:38, 14. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Kann man auch rückwärts betrügen?[Quelltext bearbeiten]

Hallo

blöde Frage:

Nehmen wir an, ich hätte ein Jahreseinkommen von 50'000 CHF. Ich würde vereinfacht gesagt, insgesamt 1'000 CHF Steuern bezahlen. Jetzt würde ich fälschlicherweise angeben, im Lotto 5 richtige gehabt zu haben, was zB 10'000 CHF Gewinn gäbe. Dann würde ich ja quasi 3'500 CHF davon zurück bekommen. Also ist der Gewinn so eingetreten, erhielte ich nur 6'500 CHF, und erhielte von der Steuerverwaltung 3'500 CHF zurück/gut geschrieben, und dafür erhöht sich mein Jahreseinkommen von 50'000 auf 60'000, wodurch meine Steuer von zB 1'000 auf 1'300 CHF steigt (inkl. Progression). Wenn ich also 10'000 gewonnen hätte, erhalte ich 6'500 von der Lottostelle ausbezahlt, und müsste 1'300 statt 1'000 Steuern bezahlen, und erhielte dann noch 2'300 CHF von der Steuerverwaltung rückerstattet. Dh ich könnte dadurch quasi 2'300 betrügerisch von der Steuerverwaltung kassieren. Wie wollen die das verhindern?

Und ich habe noch eine Schwäche gefunden: Macht jemand mit Aktien jährlich 10% Gewinn, bei einem versteckten Vermögen von 50'000 CHF. Davon 2.5% Dividendenrendite und 7.5% Kursgewinne. Macht 1'250 CHF Dividendenrendite und 3'750 CHF Kursgewinne. Es lohnt sich dennoch, dies zu verschleiern, da die Kursgewinne quasi unversteuert blieben, ebenso das Vermögen, während man nur 35% der Dividende (nicht aber der Kursgewinne) verliert, dh man verliert ca 500 CHF von der Dividende, spart aber enorm an den Kursgewinnen. Also so schlecht steht man deswegen nicht. Die Lösung wäre hier, dass man (beim Verkauf von Aktien) auch eine Verrechnungssteuer verlieren würde auf die Gewinne durch die verkauften Aktien....

202.132.252.35 19:43, 3. Jan 2014 (CEST)

Die Verrechnungssteuer erhalte ich grundsätzlich nur auf Nachweis angerechnet. Daher würde man wohl eine "erdachte" Verrechnungssteuer nicht angerechnet bekommen.
Kursgewinne, also Kapitalgewinne, sind für die Direkte Bundessteuer, wie auch kantonal und auf Gemeindeebene steuerfrei (vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG. Daher liegt die Verrechnungssteuer meist über der massgeblichen Einkommenssteuerbelastung. --Dwz3000 (01:23, 26. Jan. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)[Beantworten]

Wer ist die B AG?[Quelltext bearbeiten]

Im Satz "Dies betrifft jedoch die Seite des Verrechnungssteuerschuldners, also vorliegend der B AG." Wer ist damit gemeint? Ich habe den Artikel schon zweimal gelesen, verstehe den Satz aber immer noch nicht -- Aljunied (14:17, 10. Jan. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Tja, das war wirklich nicht nachvollziehbar. Ich habe es neutral umformuliert. --Dwz3000 (01:23, 26. Jan. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)[Beantworten]

Zins von 1,5%[Quelltext bearbeiten]

Dieser Zinssatz entspricht ja seit längerem nicht mehr der Realität, die Zinsen bewegen sich im 0,x oder sogar 0,0x Bereich. Sollte das Beispiel vielleicht angepasst werden? -- Aljunied (14:17, 10. Jan. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Da es nur ein allgemeines Beispiel ist, kommt es vielleicht auf die Höhe des Zinssatzes nicht so stark an. Ich habe aber dennoch den Zinssatz auf 1% angepasst. --Dwz3000 (01:23, 26. Jan. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)[Beantworten]