Diskussion:Vertragsstrafe

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Alte Rechtslage[Quelltext bearbeiten]

Die Ausführungen zum Österreichsichen Recht sind stark veraltet. § 1336 ABGB regelt die Vertragsstrafe und normiert zudem seit der Änderung 2005 in Abs. 3, dass weitergehende Ansprüche neben der Konventionalstrafe geltend gemacht werden können. Aus dem HGB, seit 2007 UGB, wurde der Passus über die Vertragsstrafe gänzlich gestrichen, sodass nunmehr § 1336 ABGB auch auf Unternehmer anzuwenden ist. Dies bringt die Veränderung mit sich, dass das richterliche Mäßigungsrecht auch zwischen Unternehmern geltend gemacht werden kann. (nicht signierter Beitrag von 80.243.171.133 (Diskussion) 16:53, 28. Jul 2011 (CEST))