Diskussion:Vollzug der Ehe

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Konkretere Definition[Quelltext bearbeiten]

Es sollte erwähnt werden, dass es sich beim "Vollzug" um den ersten Geschlechtsverkehr der Eheleute handelt. Der Artikel drückt sich vornehm um eine konkrete Definition.--217.88.95.27 11:31, 22. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

christlich-abendländisch? Vergangenheitsform?[Quelltext bearbeiten]

Ist das nicht bei jeder "Eheschließung" so? Zumindest z.B. auch im Islam? Und ist Präteritum korrekt/sinnvoll, ist das heute nirgendwo mehr gültig? --Zopp (Diskussion) 19:37, 20. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Mängel im Artikel[Quelltext bearbeiten]

heutige rechtliche (auch weltliche) Regelungen etwa bezüglich Scheinehen, zudem historisch/kulturell bezüglich Brautgeld; andere Konfessionen, Religionsvorschriften, Kulturkreise fehlen zudem völlig (Googlebooks bietet einiges). Leider nichts über die Geschichte. Ein Verweis auf den Artikel Beilager mit „vgl. auch“ klärt nicht den Zusammenhang von Beilager und Ehevollzug. Der sollte hier explizit beschrieben werden. Hilfreich wäre bei einem Rechtsthema wie diesem hier auch eine Information, welche Gesetzestexte gemeint sind. --87.162.173.197 22:10, 16. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Der Abschnitt zum deutschen Recht benennt ja fie Rechtsquellen in D. Das amerikanische Recht ist ist a) Recht der Bundesstaaten (d.h. 50 Rechtsquellen plus Territorien) und z.T. Richterrecht. Das würde hier zu unübersichtlich werden. Mittelatlerliches Recht war um einiges informeller und die (Rechts-)Quellenlager unübersichtlich bis kompliziert, der verlinkte Aufsatz reicht da. Warum muss das erstens nicht überall gebräuchliche und dann eher rechtspaktisch-beweisrechtliche Beilager ausgeführt werden? Der Baustein ist eher überflüssig.--Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 22:58, 16. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Zustimmung: Der Baustein ist überflüssig. Ich nehme ihn heraus. Grüße, --Schotterebene (Diskussion) 09:21, 17. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Vereinbarung zur Enthaltsamkeit als (aufhebbare) Scheinehe nicht nachvollziehbar[Quelltext bearbeiten]

Kann ich so anhand meines BGB-Kommentars nicht nachvollziehen. Zu § 1314 BGB steht in der Kommentierung zur "Scheinehe (Abs. 2 Nr. 5)" (BeckOK BGB/Hahn, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 1314 Rn. 11) nichts zur (nicht gewollten oder sonstigen) Geschlechtsgemeinschaft. Beim § 1353 BGB (Auf den § 1314 verweist) steht statt dessen in der Kommentierung: "Unstreitig ist ferner, dass Eheleute rechtlich nicht gehindert sind, zeitweilige oder dauernde geschlechtliche Enthaltsamkeit zu vereinbaren (Staudinger/Voppel, 2018, Rn. 34; MüKoBGB/Roth Rn. 41; FamRefK/Brudermüller Rn. 10; Grziwotz MDR 1998, 1075 (1078))." (BeckOK BGB/Hahn, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 1353 Rn. 10) --Pistazienfresser (Diskussion) 23:06, 27. Jan. 2023 (CET)Beantworten