Diskussion:Waffenbesitzkarte (Österreich)

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Der Artikel ist leider eine Anhäufung von Mutmaßungen und Annahmen bzw. persönlichen Erfahrungen einiger Autoren, die allerdings keinesfalls als Spiegelbild der österreichischen Verwaltungspraxis brauchbar sind. Der unbedarfte Leser erhält den Eindruck dass der zivile Erwerb von Feuerwaffen "beinahe unmöglich" wäre, was allerdings alles andere als den Tatsachen entspricht. Eine Veränderung des Artikels in Richtung Objektivität und ein entfernen von Subjektiven Einschätzungen gepaart mit der Erweiterung um juristische Expertisen wäre dringend notwendig. --cdab ø 23:01, 16. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die unter "Voraussetzungen" beschriebenen Punkte entsprechen der gängigen Verwaltungspraxis. Was fehlt ist der Hinweis auf die amtsärztliche Untersuchung, die zwar im Waffengesetz nicht gefordert ist, jedoch von - zumindest einigen - Bezirkshauptmannschaften verlangt wird. Diskussionen in einschlägigen Internet-Foren weisen durchaus darauf hin, dass die Verwaltungspraxis in den verschiedenen Bundesländern, ja sogar in den verschiedenen Bezirkshauptmannschaften, im Detail durchaus unterschiedlich sein kann. Der zivile Erwerb von Feuerwaffen ist sicher nicht "beinahe unmöglich", es ist jedoch zweifelsfrei ein umfangreicher (und kostspieliger) Antragsweg dafür notwendig. Dass sich dadurch Interessenten abgeschreckt fühlen liegt auf der Hand, ob das von der Behörde so gewollt ist steht auf einem anderen Blatt. Der momentane Weg zur WBK ist folgender (Stand Dez. 08, westliches Bundesland): Waffenführerschein machen (ca. 50 EUR), Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft einreichen (Formular, 2 Passfotos, Passkopie, Kopie Wehrdienstausweis bzw. Zivildienstbescheinigung, Waffenführerschein), BH leitet polizeiliche Überprüfung ein, wenn OK Schreiben von der BH mit Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung, wenn OK 2. Schreiben der BH mit Einladung zum Psychotest, wenn OK Ausstellung der WBK. Dauer des Verfahrens 6 - 8 Wochen. --Noplease25 09:45, 22. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Verfahrensdauer[Quelltext bearbeiten]

muss meinem vorredner teilweise recht geben: der artikel ist wirklich nicht besonders gelungen und sollte mal von einem bearbeitet werden, der sich da wirklich auskennt. bezüglich verfahrensdauer bei der BH bzw. Polizei: die 4-6 Wochen verfahrensdauer sind vielleicht bei manchen ämtern usus; in beispielsweise linz beträgt die wartezeit 1 woche! ergo sollte man dies auch in den artikel schreiben! (nicht signierter Beitrag von 90.146.248.78 (Diskussion) 13:35, 3. Dez. 2011 (CET)) [Beantworten]

Eingefriedete Liegenschaften[Quelltext bearbeiten]

Kann jemand Fachkundiger den Begriff erklären? Ich glaube die wenigsten Leser sind fließend in Amtsösterreichisch und was damit genau gemeint ist, ist alles andere als klar. Dazu kommt, dass es ein zweiteiliger Begriff ist und die Verlinkung auf 2 Wikipedia-Artikel führt, die man erst in Beziehung setzen muss. Mir ist beispielsweise nach Lektüre der beiden Artikel nicht ganz klar, ob eine Mietwohnung durch den Begriff abgedeckt ist oder nicht. --Dafalias (Diskussion) 13:18, 27. Jun. 2014 (CEST)[Beantworten]

Die eingefriedeten Liegenschaften sind nur ein Teil des ganzen. Gem § 22 Abs 1 WaffG dient die Absicht, eine Schusswaffe der Kat. B zur Selbstverteidigung „innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung“ bereitzuhalten als Rechtfertigung. Wenn man also die Wohn- oder Betriebsräume mitberücksichtigt, wird klar, was mit den eingefriedeten Liegenschaften gemeint ist: Man darf die Waffe zur Selbstverteidigung nicht nur innerhalb der eigenen 4 Wände bereithalten, sondern auch innerhalb eines eigenen Grundstücks, das nicht von Wänden umgeben ist. Allerdings muss es eingefriedet, also idR eingezäunt sein. Innerhalb dieser Grenzen (Wohnung, Betriebsräume, eingefriedete Liegenschaft) darf man die Waffe auch mit einer WBK "bei sich haben" (§ 7 Abs 2 WaffG), was außerhalb solcher Grenzen bereits als Führen der Waffe zu qualifizieren ist und eines Waffenpasses bedarf. --Azby (Diskussion) 14:05, 19. Jul. 2014 (CEST)[Beantworten]

WBK im Scheckkartenformat[Quelltext bearbeiten]

Ich habe das Muster der neuen WBK im Scheckkartenformar (Vorder- und Rückseite) hochgeladen und oben statt der alten WBK in den Artikel eingefügt. Vielleicht sollte man die alten WBK-Muster in einem eigenen Abschnitt kurz zusammen darstellen. Darüber hinaus wären noch einige kleine Änderungen im Artikeltext sinnvoll (zB die Aussage „Wie auf dem Bild erkennbar...“ bezieht sich auf die alte WBK, die hier noch dargestellt wird). Für die Überarbeitung habe ich momentan aber leider keine Zeit. --Azby (Diskussion) 21:21, 22. Jul. 2014 (CEST)[Beantworten]