Diskussion:Waffengesetz (Schweiz)

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Chlempi in Abschnitt Änderung der Länderliste
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Revision und Zukunft[Quelltext bearbeiten]

Die Zukunft hat uns eingeholt. Bitte die Neuerungen seit 12. Dez. 2008 in den Artikel einbauen! Herzlichen Dank -- Chlempi 21:04, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Gemacht, der erste Wurf ist drin. Überlege mir das ganze wieder etwas zu kürzen und verständlicher zu machen, obschon das aktuelle WG bekanntlich weder kurz noch verständlich ist, das war einmal (das Adjektiv "liberal" könnte eigentlich auch gleich mit auf den Müllhaufen der Geschichte wandern). -- Schub 17:01, 1. Apr. 2009 (CEST)

Munitionserwerb[Quelltext bearbeiten]

Die nicht verschossene Munition darf nicht mehr nach Hause genommen werden. Spätestens, seit dem Fall Hönggerberg.(nicht signierter Beitrag von 77.58.236.1 (Diskussion | Beiträge) 20:53, 23. Feb. 2009 (CET)) Beantworten

Das war ein tragisches Ereignis, ohne Zweifel, aber es hat für sich allein natürlich noch keine Rechtswirkung. Die entsprechende Gesetzesänderung (muss sie noch einmal nachschlagen) wurde dadurch zwar vielleicht beschleunigt, ist aber sicher unabhängig davon aufgegleist worden. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 21:19, 23. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Ich habe es wieder revertiert. Art 16 des Gesetzes sagt nichts darüber aus, dass man die Munition am selben Anlass verschiessen muss, das gilt nur für Minderjährige (was schon vorher so war). -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 21:33, 23. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Zu diesem Thema gibt es des öfteren Diskussionen. Das Obligatorische resp. Feldschiessen muss gesondert angeschaut werden. Da es sich hier im Schiessen nach den Vorschriften für das Schiesswesen ausser Dienst handelt kommt der Munitionsbefehl zur Anwendung. [1] Da für die genannten Schiessen der Wehrmann die benötigte Munition gratis zu verfügung bekommt um das Programm schiessen zu können, muss eventuell überzählige Munition am Ende wieder abgegeben werden. Diese Situation kann z.B. auftretten wenn ein Wehrmann die Munition erhalten hat, sich dann aber entschliest das Programm an einem anderen Tag zu schiessen.-- Chlempi 07:09, 25. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Wobei man ja bei der Bundesübung zusätzliche Munition für Probeschüsse erwerben kann. In der Regel wird vermerkt, wieviele man hat, aber ich glaube nicht, dass da so genau gezählt wird (kann aber sein, dass sie zumindest letztes Jahr eher drauf geachtet haben, dass man das auch verschiesst, die Jahre davor kratzte das deutschgesagt keine Sau...) -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 23:20, 26. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Eben! Und bei den Bundesübungen muss nicht verschossene Munition zurückgegeben werden. Der Kaufpreis wird rückerstattet. Das mit der Kontrolle ist schon richtig. Es ist halt wie im Strassenverkehr - Das Gesetz ist klar, aber sich daran halten etwas anderes.-- Chlempi 16:56, 27. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Quelle für Länderliste?[Quelltext bearbeiten]

http://de.wikipedia.org/wiki/Waffengesetz_%28Schweiz%29#Erwerb Wo ist die Quelle? Und "Bundesrepublik Jugoslawien gibt es nicht. Mehr. --92.74.20.221 12:33, 30. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Die Quelle stand im Artikel, nämlich die Verordnung zum Waffengesetz (nicht besonders verwunderlich, oder?) Allerdings war die Liste im Artikel tatsächlich veraltet, ich hab sie aktualisiert. Inhaltlich ist der Unterschied allerdings gering. Statt der BR Jugoslawien stehen halt jetzt die neuen Staaten drin. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 15:22, 30. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Formulierung[Quelltext bearbeiten]

"(...)darf nicht verschossene Munition mit nach Hause nehmen" - man DARF NICHT verschossene Munition mit nach Hause nehmen; oder aber man darf NICHT VERSCHOSSENE Munition mit nach Hause nehmen. Da ich die Gesetzgrundlage nicht kenne, möchte ich um eine unmissverständliche Formulierung bitten. MfG Micha (nicht signierter Beitrag von 83.143.101.193 (Diskussion) 14:58, 6. Jul 2011 (CEST))

haha, denk mal nach: Was ist "verschossenen Munition"? richtig: Patronenhülsen. Die darf man sicher mit nach hause nehmen, solange es keine Geheimmunition ist, was hier sicher nicht der Fall ist. Trotzdem ist natürlich eine unmissverständliche Formulierung immer besser. --Alpöhi 16:18, 6. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Foto "Soldat"[Quelltext bearbeiten]

Erachte das Foto des angeblichen Soldaten als tendenziös! Der direkte Nachhauseweg führt nie über ein Einkaufcenter! Es handelt sich hierbei also um eine Verfehlung, die hier nicht als häufig vorkommende Normalität dargestellt werden sollte!

MfG AP (nicht signierter Beitrag von 87.102.248.119 (Diskussion) 23:42, 17. Jan. 2012 (CET)) Beantworten


Der Mann auf dem Foto ist kein "Soldat auf dem Heimweg". Ein Soldat auf dem Heimweg trägt entweder das Tenü A oder B. Keine andere Uniform und bestimmt nicht Zivil!
Wenn schon ein Foto von Bewaffneten in einem Laden gezeigt wird, dann bitte Uniformierte. Jemand der in der Nähe einer Kaserne wohnt, kann bestimmt ein solches schiessen.
Freundliche Grüsse
Ein AdA in Reseve (nicht signierter Beitrag von 178.199.237.114 (Diskussion) 15:32, 5. Mär. 2012 (CET)) Beantworten
Schliese mich an, dass das Foto ungünstig ist. Die Armeewaffe einfach so in der Gegend rumtragen ohne auf dem direkten Weg vom oder zum Schiessen etc. zu sein ist rechtlich fragwürdig. --Stefan79ch (Diskussion) 16:02, 6. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Hier sind zwei Sachen durcheinander: Es ist zwar richtig, dass „Supermarkt“ nicht unbedingt der direkte Heimweg ist, dürfte aber genaugenommen niemanden wirklich stören, wenn man mal noch kurz etwas einkaufen geht. Die Aussage, dass ein Angehöriger der Armee immer in Uniform auftritt, ist hingegen Unsinn. Man ist Ada solange man dienstpflichtig ist, also ungefähr bis 30 (je nach Dienstgrad). Auch wird die Bundesübung, zu der man ja das Gewehr mitnehmen muss, in Zivil absolviert. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 22:25, 6. Mai 2012 (CEST)Beantworten
@PaterMcFly: Du hast selbstverständlich recht, dass ein AdA nicht immer in Uniform auftreten muss. Man ist immer AdA, egal ob in Dienstzeit oder nicht. Trotzdem verstösst der AdA auf dem Bild strenggenommen gegen das Waffengesetz wenn er mit der Waffe einkaufen geht. Deshalb habe ich das Bild entfernt. Vielleicht findet sich ja eine anderes Bild das thematisch in den Artikel passt. --Stefan79ch (Diskussion) 08:41, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Ein AdA kann nicht gegen das Waffengesetz verstossen! Zitat WG Art 2: Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und die Polizeibehörden. Wie schon an anderer Stelle hier gesagt nicht Armee mit Zivil vermischen! Fragen??????--Chlempi (Diskussion) 13:54, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Das würde bedeuten, dass nahezu jeder Schweizer unter 30 Jahren nicht dem Waffengesetz unterstellt wäre! Zudem würde für alle Schweizer bis 30 Jahre das Militärstrafrecht gelten, auch wenn sie nicht im Dienst sind? Du darfst die Waffe mitführen zu den obglitorischen Schiessen und zu Trainings gem. Art. 28 , danach gilt auch für den AdA das Waffengesetz wieder. Militärstrafgesetz Art. 8: Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen. Auch empfehle ich die Lektüre des Militärstrafgesetzes Art. 3 (Auszug): Dem Militärstrafrecht unterstehen: Abs. 1: Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes. Also: Nicht Armee und Zivil vermischen! Keine Fragen mehr. --Stefan79ch (Diskussion) 17:22, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Art. 6 Dienstreglement Unterstellung der Armee unter die zivile Gewalt
Nach Verfassung und Gesetz ist die Armee der zivilen Gewalt unterstellt. Ihre oberste leitende und vollziehende Behörde ist der Bundesrat. Übergeordnet sind dabei Beschlüsse, die nach Verfassung oder Gesetz der Bundesversammlung zustehen.
Art 89 Pflichten ausser Dienst
Angehörige der Armee, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, und Subalternoffiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppen müssen während der Dauer der Militärdienstpflicht an den obligatorischen Schiessübungen teilnehmen. Diese werden von zivilen Schützenvereinen organisiert.
Im WG steht, Art. 28: von und zu Kursen, Übungen, von und zum Zeughaus.
Dies gilt offenbar auch für Armeeangehörige in Zivil. --Hmaag (Diskussion) 17:38, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Jetzt wirds lustig ;-) Nach Waffengesetz darf ein Sturmgewehr 90PE nur mit Waffenerwerschein an Dritte ausgelihen werden. Nach OAD, VPAA und DR ist das ausleihen von der persönlichen Leihwaffe aber ohne Formvorschrift erlaubt, sofern die ausleihende Person keinen Hinderungsgrund gibt. Es braucht aber werder Vertrag noch eine Meldung an jergendjemanden. Die Armee zieht eine Leihwaffe ein, wenn festgestellt wird, dass die Person mehrere (ab zwei) Einträge im Strafregister aufweist. Das ist nach zivilem Recht nicht möglich. Bei den Bundesübungen gelten für die AdA der Munitionsbefehl der Armee. Nach Waffengesetz braucht es für den Besitz einer Automatischen Waffe eine Sonderbewilligung - der AdA hat eine Automatische Waffe. Es gibt viele soche Unterschiede. Die Jungschützen ab 17 Jahren sind den Verordnungen der Armee unterstellt, Jugentliche von 10 bis 16 aber dem WG. Zum Bild - da war es nicht ersichtlich ob es sich um eine PE oder Armeewaffe handelt. Noch was - unter angaben von Gründen können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei einem Log Center oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern. --Chlempi (Diskussion) 20:26, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Hallo Chlempi. Eine urschweizerische Diskussion ist das hier. ;-) Deinen Kommentar würde ich eigentlich unterschreiben und bin damit einverstanden. Die Armee hat natürlich gewisse Sonderrechte (AdA mit Automatikwaffe im Kleiderschrank, etc.) Um etwas politisch zu werden, ist das wohl der Grund warum immer wieder Verschärfungen des Waffenrechts angenommen wurden: Sonderrechte für Armee, Sportschützen und Jäger. Mein einziger Standpunkt ist, dass die Armeewaffe nicht einfach ohne Grund durch die Gegend getragen werden darf. Man ist nicht vom Waffengesetz entbunden nur weil man AdA ist. Ich versuche eine verbindliche Info hierzu einzuholen. Wünsche einen schönen Abend. --Stefan79ch (Diskussion) 21:05, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Werter Stefan79. Diese Diskussion haben schon viele Juristen geführt. Interessant wäre zu eruieren ob es schon Urteile in diesem Zusammenhang gibt. Das Waffengesetz ist streng genug - man muss es nur umsetzen und anwenden.--Chlempi (Diskussion) 21:32, 7. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Hi Chlempi. Ich versuche mal was rauszufinden über Urteile zu diesem Thema. Im Übrigen haben wir den gleichen Standpunkt: Das Waffengesetz enthält alle nötigen Regelungen, wenn nicht sogar ein paar zu viele. Man sollte den Fokus auf die Durchsetzung legen anstatt immer wieder Kapazität zu verschwenden um an Gesetzesänderungen rumzubasteln. --Stefan79ch (Diskussion) 06:31, 8. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Das Waffengesetz enthält auch kontraproduktive Regelungen. Nur zwei Beispiele:

Unter dem Konkordat konnte man eine MP oder ein MG schwarz kaufen und melden ohne Angabe des Vorbesitzers. Daraufhin erhielt man eine Automatenbewilligung und die Waffe war registriert. Der Vorschlag, dies weiter so zu halten wurde abgelehnt. Heute ist die Handänderung nur noch nach Erhalt der Sonderbewilligung erlaubt und zum Erhalt dieser muss der Name des eventuell "illegalen und strafbaren" Vorbesitzers genannt werden. Das Resultat ist, dass diese Waffen im Untergrund verbleiben anstatt dass sie in Sammlerbesitz und registriert sind.

Unter Art. 5, verbotene Waffen fallen Dolche mit symmetrischer Klinge (Art. 4.1.c). Der Vorschlag, das Wort symmetrisch zu streichen wurde abgelehnt. Seither gelten Krummdolche nur noch als gefährliche Gegenstände, die frei verkäuflich sind.--Hmaag (Diskussion) 13:20, 8. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Bewilligung zum Besitz[Quelltext bearbeiten]

Hier stimmt etwas nicht: "Beschlagnahmt werden Waffen, sofern der Träger diese unerlaubt mitführt, nicht über die entsprechende Bewilligung zum Besitz verfügt oder die Bedingungen dafür nicht mehr erfüllt (etwa bei einer Verurteilung wegen Gewalttaten)". Generell ist der Besitz von Waffen in der Schweiz nicht bewilligungspflichtig. Bewilligungspflicht gilt nur Ausländer aus bestimmten Ländern. Bitte präzisieren --Hmaag (Diskussion) 10:48, 3. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Wie kommst du auf deine Aussage? Hier steht etwas anderes. Gruss Zehnfinger (Diskussion) 13:44, 3. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Im fedpol-Papier steht nichts von Besitz, nur von Erwerb. Ich beziehe mich aufs Gesetz. Dort ist der Besitz von Waffen, mit Ausnahme der im Art. 5 genannten (Seriefeuerwaffen, Granatwerfer) frei und nicht meldepflichtig. Bewilligungspflichtig ist der Erwerb aller Schusswaffen mit Ausnahme der im Art. 10 genannten, für die ist der Erwerb nur meldepflichtig.
Gemäss Art. 7 ist jeglicher Besitz für Angehörige bestimmter Staaten (Jugo, Türkei et cetera) verboten, resp. bewilligungspflichtig.
Vor etwa einem Jahr wurde eine Waffengegner-Initiative vom Volk und Ständen verworfen sonst wäre der Waffenbesitz meldepflichtg geworden. --Hmaag (Diskussion) 17:55, 3. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Entsteht die Verwirrung nicht dadurch das ein Gemisch von Leihwaffen (Armee) und den gekauften Waffen gemacht wird? Zu den Leihwaffen stimmt die Aussage von Hmaag. Es gibt auch immer Verwechslungen zwischen Eigentümer und Besitzer. Für die gekaufte Waffe kommt Waffengesetz Art 12 zur Anwendung Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Bei Leihwaffen ist der Eigentümer die Eidgenossenschaft und der Besitzer die Person die die Waffe "im Besitz" hat. Hier gibt es sehr wohl "Beschlagnahmungen" sprich Rückzüge auch bei Vergehen. Nicht nur bei Straftaten.--Chlempi (Diskussion) 13:20, 4. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Bis Dez. 2008 war Handwechsel unter Privaten vertrags-, aber nicht meldepflichtig. Vor 1998 war die Übertragung frei. Alle diese Handänderungen sind nicht registriert und doch rechtmässig. Ein Gesetz kann nicht rückwirkend sein (zumindest nicht in der Schweiz). Nach einem damaligen rechtmässigen Erwerb ist und bleibt auch der Besitz rechtmässig. Besitz und Eigentum: Im Restaurant besitze ich einen Stuhl, der nicht mein Eigentum ist.--Hmaag (Diskussion) 14:36, 4. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Ist ja alles Richtig was du sagst. Ich behaupte auch nichts anderes. Was die Armeewaffen betrifft war es schon immer so das gewisse Bedingungen erfüllt sein mussten (Bedarfnsnachweis). Ich vermute das daher die Verwirrung kommt. Es ist so das bei uns sogar die Polizei zu der Verwirrung beiträgt. Das Gesetz muss schon ganz genau gelesen werden.--Chlempi (Diskussion) 08:58, 5. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Das Beschlagnahmen von Waffen welche rechtmässig erworben wurden ist möglich. Bei der genauen Durchsicht des Waffenrechtes bin ich auf den Artikel 31 Beschlagnahme und Einziehung gestossen. Zitat: 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt: a. Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden; b. Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind Zitat Ende. --Chlempi (Diskussion) 20:47, 13. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Recht hast du. Zu beanstanden ist nur, dass die zivilen Polizeibehörden bei Personen gemäss. Art 8.2.c,d WG, die im Besitz von Armeewaffen sind, nicht gleich vorgehen. Hat die Polizei etwa Angst vor Ueli Maurer?
Zu beachten ist jedoch, dass zwischen Beschlagnahme und Einziehung unterschieden werden muss. Bei Beschlagnahme bleibt der ehemalige Besitzer Eigentümer. Zur Einziehung ist nur ein Richter kompetent (Eigentumsgarantie). Im Kanton Genf habe ich einen Fall (es gab mehrere ähnliche) bearbeitet, bei dem eine nur beschlagnahmte Waffe von einem Büchsenmacher zum Verkauf angeboten wurde. Dem Eigentümer riet ich, eine Anzahlung auf die Waffe zu machen, eine Quittung mir der Waffennummer zu verlangen und bei der Polizei die Rückgabe anzufordern. Erst nachdem wir (proTell) der Polizei eine Anklage wegen Veruntreuung androhten lenkte diese ein, übernahm die Kosten und gab die Waffe zurück. -- Hmaag (Diskussion) 13:11, 14. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Transport von Waffen[Quelltext bearbeiten]

Zu Art. 28 Transport von Waffen: Auch hier gilt wiederum, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist. Deswegen wurde der Begriff „insbesondere“ verwendet. Die Aufzählung gibt einen Hinweis, in welchen Fällen von „Transport von Waffen“ gesprochen werden kann. Auszug aus einer Stellungnahme des EJPD, Fedpol, Stab Rechtsdienst, Sign. Simone Rusterholz, vom 15.Sept. 2006 an Hans Maag, Geschäftsführer IGW (Interessengemeinschaft Geschichte und Waffe). --Hmaag (Diskussion) 17:04, 5. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Schreibweise Softair, Formatierungen[Quelltext bearbeiten]

Hallo Chlempi, du hast meine Änderungen von heute revertiert: 1) Softairwaffe anstatt Soft-Air-Waffe: Wir verwenden in WP stets eine einheitliche Schreibweise. Unser Artukel heisst Softairwaffe, dort wurde über den Namen ausführlich diskutiert und dann dieser festgelegt. Wenn im WG eine andere Schreibweise steht, so ist dies ok und heisst nicht, dass wir diese hier übernehmen müssen. Dies ist zumindest meine Meinung, dein Revert in diesem Punkt ist daher zumindest unfreundlich. 2) Guillemets anstatt Oben/unten-Anführungszeichen, siehe WP:CHD. 3.) Leerschlag bei z. B. und d. h., siehe ZB etc. 4.) Gedankenstriche anstatt ref, da der eingeschobene Text kein Einzelnachweis-Beleg, sondern ein Textteil ist. Daher ist dein Revert nicht in Ordnung und ich mache ihn wieder rückgängig. --Alpöhi (Diskussion) 14:01, 12. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Man wird doch nicht... Da der Artikel ein Gesetz behandelt bin ich der Meinung das die Auflistung wenn schon fast 1:1 der Text aus dem WG genommen wird - dieser auch gleich geschrieben wird. einheitliche Schreibweise hin oder her. Im weiteren Verlauf des Artikels wird ja dann die Schreibweise nach deinen Wünschen verwendet.--Chlempi (Diskussion) 21:23, 12. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Änderung der Länderliste[Quelltext bearbeiten]

http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2014/2014-02-12.html Kroaten und Montenegrer wurden vom Verbot ausgeschlossen (nicht signierter Beitrag von 188.60.8.237 (Diskussion) 18:18, 12. Feb. 2014 (CET))Beantworten

Hab's im Artikel eingepflegt. Danke für den Hinweis. --Stefan79ch (Diskussion) 06:23, 13. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Ist im Moment wieder entfernt - das Gesetzt ist noch nicht in Kraft (ab 14.3.2014)--Chlempi (Diskussion) 08:06, 18. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Kroatien & Montenegro sind aus der Verbotsliste drausen. Das kann jetzt aktualisiert werden. LG (nicht signierter Beitrag von 2A02:1205:5051:5150:1D49:358F:F13A:A095 (Diskussion | Beiträge) 21:01, 22. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Erledigt! --Chlempi (Diskussion) 17:32, 23. Mär. 2014 (CET)Beantworten