Diskussion:Widerruf (Recht)/Archiv

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Verderbliche Waren oder sonstige Ausnahmen

Gibt es nicht gewisse Waren, zB Sonderanfertigungen, die nicht dem Widerruf z.B. beim Online Kauf unterliegen? Eine genaue Auflistung wäre schön. {unsigniert} (nicht signierter Beitrag von 37.188.126.213 (Diskussion) 12:27, 27. Aug. 2012 (CEST))

Widerrufsbelehrung

Ich empfinde die Sache mit der Widerrufsbelehrung als etwas unstimmig, da sich diese für mich im Fernabsatz ziemlich problematisch darstellt, was den Zugang angeht. Ich habe trotz Recherche in mehreren BGB-Kommentaren keine gerichtliche Entscheidung etwa dazu gefunden, ob für eine formgerechte Widerrufsbelehrung ein Zugang per Mail, Brief, etc. erforderlich ist, auch wenn dies nach den Kommentaren recht einhellig gefordert wird. Wollte dies auch beim Thema Belehrung schreiben, dort lässt sich aber aus mir unerfindlichen Gründen nicht diskutieren. Kann jemand weiterhelfen mit Gerichtsurteilen und einem aktuellen Streitstand? --DergrosseVishnu 06:55, 3. Dez. 2008 (CET)

Hinsendekosten

Ich habe die Ausführungen über die Hinsendekosten, die aus dem Artikel entfernt wurden, in veränderter Form wieder eingefügt. Die Frage, ob diese Kosten ebenfalls zu den zurückzuerstattenden Zahlungen im Rahmen der Rechtsfolgen des Widerrufs gehören, ist sehr wohl relevant und juristisch im übrigen stark umstritten. Eine Erwähnung der Problematik ist also sinnvoll und richtig. Lediglich die Art und Weise der Erwähnung war in der Tat änderungsbedürftig; das habe ich jetzt vorgenommen. --HolgerPollmann 11:38, 30. Mai 2007 (CEST)

Widerrufsform

Vorab, ich bin ein juristischer Laie. Aber soweit ich weiß kann ein Wiederruf formlos erfolgen mit einem Satz wie "Hiermit widerrufe ich Vertrag XYZ" oder so ähnlich. Wäre das nicht ein wichtiger Punkt der noch fehlt, ich denke viele Leute Suchen nicht nur nach juristischen Erklärungen welche bereits vorhanden sind sondern praktischen Verfahrensweisen wie das man den Widerruf aller Regel nach per Einschreiben verschicken sollte etc. Wenn dies in ein bis zwei Sätzen abgehandelt würde sähe ich auch kein Problem mit einer etwaigen Verletzung des Enzyklopädie-Konzepts. --Chefetage 11:13, 10. Mär. 2007 (CET)

Hmm, ich finde nicht, daß das irgendwie hierhin gehört. Über die Form des Widerrufs könnte man in der Tat was sagen; ich habe mal was eingebaut. "Einschreiben" oder ähnliches sind Empfehlungen, die aber m.E. in der Wikipedia nichts zu suchen haben, zumal das eher fragwürdige Hinweise wären (der Nachweis, daß man ein Einschreiben hat zustellen laßt, ist kein Nachweis auf den Inhalt; wenn das Einschreiben wegen Abwesenheit des Empfängers auf der Post gelagert wurde und zurückkommt, gilt es nicht als zugegangen; Einwurfeinschreiben werfen ihre ganz eigenen probleme auf). Derartiges sollte hier nicht hinein. --HolgerPollmann 14:32, 12. Mär. 2007 (CET)

Erstarken

Die Ergänzung über das nachträgliche "Erstarken" der BGB-Info-Verordnung zum Gesetz mag inhaltlich richtig sein - ausgereift war sie nicht. Lieber HolgerPollmann, ich freue mich über Deine Mitarbeit. Aber bitte beachte die Anforderungen an Verlinkung, Datumskonventionen und vor allem Satzstellung. Nichts für ungut. --Jochim Schiller 03:41, 19. Jan. 2007 (CET)

Ich finde deine Handlungsweise unter aller Sau. Die Information ist wichtig; wenn sie dir sprachlich nicht passt, passe sie gefälligst an, aber lösche sie nicht. Du scheinst der Meinung zu sein, daß destruktive Kritik besser sei als konstruktive; ich halte das für falsch. Ich füge deshalb den Text wieder ein; wenn du der Meinung bist, daß er inhaltlich verbesserungswürdig sei, verbessere ihn gefälligst, anstatt ihn zu löschen.
--HolgerPollmann 12:18, 20. Jan. 2007 (CET)
Lieber HolgerPollmann, bitte entschuldige, wenn ich Deine Gefühle verletzt haben sollte. Aber bitte überdenke auch Deinen Tonfall. Einen fehlerhaften Absatz unverändert wiedereinzustellen, finde ich keineswegs sachdienlicher als ihn zu löschen. Was an dem Absatz (dringend) geändert werden muß, habe ich oben geschrieben. Wenn Du diesen Absatz partout behalten willst, dann ist die Verbesserung Deine Aufgabe, nicht meine. Bis dahin sollte ein Hinweis auf die Umstrittenheit dieser Rechtsfrage genügen (habe ich gerade eingestellt). Im übrigen meine ich: wer sich gegen den führenden BGB-Kommentar wendet (Julius von Staudinger), der sollte zumindest eine Belegstelle nennen. Sooo überzeugend ist es ja schließlich auch nicht, daß mit einer Fußnote zu einer Anlage zu einer Verordnung das Gesetz ausgehebelt wird, nur weil die Verordnung nachträglich als Gesetz verkündet wird. Nochmals: nichts für ungut, --Jochim Schiller 18:42, 22. Jan. 2007 (CET)
Jochim, du zeigst, daß du gar nicht daran interessiert bist, auch nur zu lesen, was ich so schreibe. Wenn du mal genau hingesehen hättest, wäre dir nämlich aufgefallen, daß ich mitnichten den fehlerhaften Absatz einfach nur wiederhergestellt habe; im Gegenteil habe ich deine Kritik berücksichtigt und den Text angepasst. Du hingegen bist in keiner Weise kompromissbereit und hast den Text einfach wieder gelöscht und durch einen nichtssagenden Hinweis ersetzt.
Diesmal werde ich in der Tat den alten Text einfach "unverändert wiedereinstellen", er war nämlich schon vorher geändert. Und wenn dir mein Tonfall nicht paßt, dein Problem - du hast mit der Unfreundlichkeit angefangen, indem du destruktiv vorgegangen bist, statt dem Geist der Wikipedia gerecht zu werden und Verbesserungen einzubauen. Die Verbesserung IST deine Aufgabe, wohingegen das kommentarlose Löschen von Text, der dir nicht gefällt, NICHT deine Aufgabe ist. M.E. ist deine Auffassung dessen, was die Wikipedia ist, falsch.
Übrigens ist der Staudinger, btw mein Lieblings-BGB-Kommentar, beileibe nicht der führende BGB-Kommentar; einen solchen gibt es nicht, und auch im Staudinger findest du häufig genug Mindermeinungen (was ich im Rahmen zweier BGB-Scheine mehrmals schmerzlich erfahren mußte).
Hinzu kommt, daß du an dieser Stelle wiederum zeigst, wie wenig du eigentlich liest, was ich schreibe: einen Text, der sagt "es ist fraglich" und "es wird vertreten", als überhaupt einer Meinung anhängend zu bezeichnen ist schlicht unpassend. Mein Text neigt vielleicht einer Meinung zu; wenn du meinst, er sei tendentiös, dann gib ihm eine neutralere Fassung.
Mein Fazit: du hast einen sehr dicken Kopf und bist der Meinung, was du denkst, sei richtig, und alles, was dir nicht in den Kram paßt, löscht du, ohne genauer hinzusehen. Das einzige, was man dir zugutehalten könnte, ist die Tatsache, daß du nicht kommentarlos löschst, sondern immerhin begründest; deine Begründung, an der sich das Fehlen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit meinem geschriebenen zeigt, macht es mir daher umso leichter, deine destruktiven Tendenzen zu ignorieren und eine richtige Information wieder hinzuzufügen.
Nochmal: wenn du meinst, sie sei inhaltlich verbesserungsbedürftig, verbessere sie. Kommentarloses Löschen betrachte ich als der Wikipedia unwürdig und werde es mit Wiederherstellung beantworten. Überdenke mal, worum es bei der Wikipedia geht: um die Bereitstellung von kollektiv bestmöglich bearbeiteter Information, nicht um Unterdrückung derselben.
--HolgerPollmann 14:41, 28. Jan. 2007 (CET)
Lieber HolgerPollmann, Dein Engagement ist zu loben. Deinen Stil könntest Du noch verbessern. --Jochim Schiller 02:41, 31. Jan. 2007 (CET)

Begründung für Widerrufsrecht

wie wird eigentlich das widerrufsrecht begründet? ich bin der meinung der kunde kann sich vorher ausreichend über das produkt informieren. wie kommt dann das unternehmen dazu, auch noch die rücksendekosten tragen zu müssen? -- Qopep 12:10, 12. Dez. 2007 (CET) (der trotzdem schon vom widerrufsrecht gebrauch gemacht hat)

Ich bin kein Jurist, argumentiere daher nur mit meinem (hoffentlich) gesunden Menschenverstand:
Du kaufst im Internet oder in Katalogen trotzdem die Katze im Sack. Im Gegensatz zum Fachmarkt, wo du dem Produkt gegenüberstehst. Und es dir vorführen lassen kannst. Außerdem ist deine Identität dem Verkäufer nie sicher. Ich könnte ja im Namen meiner Nachbarn/Bekannten/"Feinde" was bestellen und dann müssten sie gnadenlos die Rechnung bezahlen? Ne das geht nicht! Daher wurde zum Schutz der Verbraucher das Gesetz eingeführt.
So denke ich mir das ;-) --Onegin 09:34, 13. Jun. 2008 (CEST)

@Onegin: Du hast Recht, so sieht das in etwa aus, auch aus Sicht eines Juristen ;-) Aber: Der eigentliche Grund für das Widerrufrechts ist nicht die Sinnhaftigkeit des Anliegens, sondern das Vorliegen einer EU-Richtlinie. Ich fände den Hinweis, dass das Widerrufsrecht auf die Richtlinie zurückgeht, wichtig, da das WRR auch richtlinienkonform ausgelegt werden muss, wenn es zu Grenzfällen kommt. Da ich aber nicht vertraut mit dem Schreiben von Artikeln hier bin, trau ich mich da nicht dran... --DergrosseVishnu 07:00, 3. Dez. 2008 (CET)

Danke Vishnu, ich bin aber mit dem Thema nicht vertraut genug, also trau ich mich auch nicht recht. Hoffe es findet sich alsbald jemand, sonst werd ich mich doch mal dran austoben :-) Aber das scheint eh ein großes Problem zu sein: hier --Onegin Fragen? 12:56, 4. Dez. 2008 (CET)

Versicherungsrecht und Haustürgeschäft

Laut Haustürgeschäft steht dem Kunden bei Versicherungen kein Widerufsrecht zu. Welcher Artikel stimmt nun?--78.49.174.103 20:45, 5. Nov. 2008 (CET)

Kauf von Bilddateien, Software u.ä.

Was sagen die Gesetze für den Fall, dass ein Kunde eine Bilddatei o.ä. heruntergeladen hat? Hat er auch dann noch ein Widerrufsrecht? Wie könnte der Verkäufer sicherstellen, dass der Käufer die heruntergeladenen Dateien nicht weiterverwendet? --Jjkorff 13:43, 5. Jul. 2010 (CEST)

Verzicht auf Widerrufsrecht???

Ist es - als Privatperson - rechtmäßig,wenn man auf sein Recht zu Widerrufen verzichten muss?

Dies war in einem Onlineunternehmen der Fall,ich möchte aber aus dem Vertrag austreten.

Solche praktischen Fragen gehören nicht hierher. Dafür gibt es Ratgeberforen wie gutefrage.net oder Yahoo Clever. --Jjkorff 13:43, 5. Jul. 2010 (CEST)
Alternativ findet man sicher auch Foren in denen man gute und richtige Antworten erhält. Wie viele wissen wäre eine passendere Domain für gutefrage.net eher schlechteantworten.net. Auf dieser Seite schreiben v.a. Leute, die von der Materie keine Ahnung haben, was sie ihrer Meinung nach für irgendwie richtig halten oder angeblich mal irgendwo gehört haben. Ehrliche gesagt ist die Empfehlung so einer Plattform für rechtliche Belange schon fast als fahrlässig zu bezeichnen. Ich wollte das nur mal kurz erwähnen, damit die Leute jetzt nicht mit ihren Rechtsproblemen auf solchen Portalen 20 verschiedene und falsche Antworten bekommen und am Ende rechtlich auf die Schnauze fallen. --78.54.122.246 16:06, 1. Mai 2012 (CEST)

Mustertext

Wenn der alte Mustertext (Anlage 2 zu § 14) BGB-InfoV nicht mehr gilt, warum kann dann hier nicht eindeutig auf den neuen Mustertext des BGBEG (Einführungsgesetz...) verwiesen werden? http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/art_248anlage_1_383.html --Martin 15:16, 9. Jul. 2010 (CEST)

Ich habe das jetzt mal gemacht (kann allerdings noch nicht sagen, ob das stehen gelassen wird), weil ich denke fast ein Jahr nach dem Kommentar wäre es mal Zeit. Der Link war allerdings falsch. Ich habe den Artikel auch dahingehend verändert, dass der alte Mustertext als "früherer Mustertext" und nicht nur als "Mustertext" bezeichnet wird, damit klar ist, dass die rechtlichen Probleme eben nur den alten Text betreffen (was auch schon gleich am Anfang des Absatzes suggeriert, dass es einen neuen gibt). --78.54.122.246 16:20, 1. Mai 2012 (CEST)

Änderung WRB 4. August 2011

Ich habe im Artikel keinen Hinweis auf die letzte Änderung der WRB gefunden, in Kraft seit 4. August 2011 mit 3 Monaten Umsetzungsfrist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html

"Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung (Fundstelle: BGBl I. 2011, 1602 - 1604)"

Neu ist u. A. die Regelung des Wertersatzes. (nicht signierter Beitrag von 91.10.60.160 (Diskussion) 10:42, 26. Sep. 2011 (CEST))

Einleitung

„Es ist ein zwingend eingeräumtes Recht für Verbraucher bei Verträgen, bei denen per Gesetz ausdrücklich ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt wird.“

Ist der Satz nicht Unfug? --Seth Cohen 17:06, 22. Okt. 2011 (CEST)

Ware benutzen vor Widerruf?

Hallo, verstehe ich es richtig, dass man die Ware benutzen darf, bevor man den Vertrag widerruft und die Sache zurücksendet? Nur bei Software darf ich das nicht? mfg --91.15.230.190 11:25, 31. Aug. 2008 (CEST)

Soweit ich weiß darfst du alles, was die Ware nicht verschlechtert. Sprich: Siegel dürfen nicht geöffnet werden, Verbrauchsmaterialen nicht verbraucht werden, es darf nichts dreckig werden, und und und. Machst du die Umverpackung kaputt kann dir der Händler eine neue Verpackung in Rechnung stellen. Waren, die widerrufen wurden, sind ja nicht kaputt, sondern können wieder gekauft werden. Also muss es so aussehen, wie früher. --Onegin Fragen? 13:55, 31. Aug. 2008 (CEST)
Du darfst die Ware auch nutzen und sogar zerstören und kannst trotzdem noch widerrufen. Allerdings wirst du dann zumindest bei der Zerstörung in aller Regel Wertersatz leisten müssen. Wertersatz für durch Benutzung hervorgerufene Abnutzung ist grundsätzlich zu leisten; für die "Ingebrauchnahme", das ist üblicherweise der Akt der erstmaligen "richtigen" Ingebrauchnahme (bei einem Auto zum Beispiel die Kfz-Zulassung) ist nur Wertersatz zu leisten, wenn man spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Für Abnutzung, die durch Prüfung der Sache entsteht, muss man niemals Wertersatz leisten. Mit einer Waschmaschine darf man also auch mal waschen, ohne dass man Wertersatz leisten müsste. Der häufig zu findende Satz "eine Prüfung, wie sie etwa auch im Ladengeschäft möglich wäre", steht zwar im durch Rechtsverordnung festgesetzten Widerrufsbelehrungsmuster - da aber das BGB selbst für eine derartige Einschränkung keinerlei Anhaltspunkte gibt, ist das amtliche Muster insofern schlicht blödsinnig. --HolgerPollmann 11:33, 2. Sep. 2008 (CEST)
Vielen Dank für eure Antworten, dass man die Ware also zum testen benutzen darf, wie man sie später benutzen würde, hatte ich so aus dem Artikel nicht rausgelesen. Doch dass man es bei Software nicht darf, finde ich äußerst Schade, wenn man z.B. falsche Vorstellungen von der Software hat, hat man Pech gehabt. Gut, daneben könnte man in die Waagschale werfen, dass man sich so der Software bedienen könne ohne zu bezahlen. Hier müsste man dann eben auf die Ehrlichkeit des Nutzers setzen, dass er sie auch löscht und nicht zurücksendet um Geld zu sparen. Doch da dem Nutzer nicht erlaubt ist die Softare zu testen, wird ihm somit unterstellt er hätte die Absicht die Software illegal zu nutzen. Diese Unterstellung finde ich nicht rechtens! Wenn jemand keine Skrupel hat etwas illegales zu tun, wird man schon einen Weg finden Software zu kopieren. Wenn man es auf DVDs bezieht, die so gehandhabt werden wie software, so könnte man sich eine ausleihen und kopieren, anstatt bestellen und kopieren. Warum also ist hier das Widerrufsrechts ausgeschlossen? Ich kaufe eine DVD nicht, um einen Film einmal anzusehen, sondern um einen sehr guten Film zu archivieren. Einen schlechten Film und schlechte Software sollte man genauso umtauschen können wie schlechte Ware, warum verweigert man das? --91.15.237.43 14:58, 4. Sep. 2008 (CEST)
Mal abgesehen davon, dass es allein deshalb "rechtens ist", weil es so im Gesetz steht: das Widerrufsrecht ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen, weil da der potentielle (!) wirtschaftliche Schaden zu groß ist. Das "Problem" ist, daß das Widerrufsrecht ohne Begründung ausgeübt werden kann. Bei Software ist das Kopieren ja wneigstens noch urheberrechtlich verboten, aber Musik und Filme darf man grundsätzlich in Deutschland nach § 53 I UrhG für private Zwecke kopieren; in derartigen Fällen würde es mit so hoher Wahrscheinlichkeit dazu kommen, daß ein ganz erheblicher Anteil der Verbraucher die Datenträger kauft, die Daten kopiert und die Datenträger zurückschickt, dass es geradezu zum Mißbrauch einlädt, zumal der Verkäufer null Möglichkeit hat, dies auch nur festzustellen. Und die Rechteinhaber auch nicht. Deshalb sieht die EU-Fernabsatzrichtlinie diese Ausnahmen vor.
Man muß immer wieder betonen: das Widerrufsrecht sollen einen Ausgleich dafür schaffen, daß man die Ware nicht vorher prüfen kann. Es soll nicht willkürlich die Stellung der Verbraucher verbessern. Um das ganze für den Unternehmer noch einigermaßen erträglich zu halten, ist also ein Ausgleich der Interessen nötig, udn da ist eben bei Datenträgern das Mißbrauchspotenzial einfach so hoch, daß es kaum denkbar wäre, dem Unternehmer das aufzubürden. Das wäre vom Staat nämlich auch "nicht rechtens"...
--HolgerPollmann 16:56, 4. Sep. 2008 (CEST)
Wo steht denn im Artikel etwas zu diesem Thema? Ich finde nichts. --Jjkorff 13:50, 5. Jul. 2010 (CEST)
Aber wie soll man denn dann eigentlich Musik, Filme, Software etc. prüfen können? Nicht selten kann man bei einem Musikalbum (gerade bei etwas anspruchsvollerer Musik, einer ungewohnten Stilrichtung oder einem neuartigen Konzept) beispielsweise ja durchaus nicht bereits nach ein- oder zweimaligem Durchhören (geschweige denn schon im vorhinein) sagen, ob das Album sich einem nach dem zehnten Durchlauf erschließen wird („Grower“-Phänomen) oder aber (die umgekehrte Erscheinung gibt es ja auch) abnutzen wird, oder ob man trotz aller Geduld damit schlicht nichts anfangen können wird. Bei Filmen ist es mitunter ähnlich, und bei Software ist eine Qualitätsprüfung auf dem konkreten System (die bei komplexer Software eine ausführliche, lange Testphase erforderlich machen kann) noch viel wichtiger, nicht zuletzt weil eine Lizenz (insbesondere im professionellen Bereich, und insbesondere für mehrere Arbeitsplätze) sehr teuer sein kann und damit viel Geld auf dem Spiel steht. Beschreibungen, Rezensionen und Empfehlungen sind zwar sehr hilfreich, schützen aber auch nicht vor allen Enttäuschungen und Reinfällen. Somit zwingt man die Verbraucher doch förmlich zu Urheberrechtsverletzungen, um immaterielle Produkte vor dem evtl. Kauf zu prüfen. Das ist doch ein Widerspruch in sich: Entweder man zieht die Analogie zu materiellen Waren konsequent durch, oder man erkennt an, daß immaterielle Güter grundsätzlich anders beschaffen und somit vom Gesetzgeber grundsätzlich anders zu behandeln sind. --Florian Blaschke (Diskussion) 12:03, 14. Mär. 2013 (CET)

Widerrufsfrist bei Warenlieferung

"Die Widerrufsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)."

Dieser Satz ist falsch. Die Widerrufsfrist beginnt - auch bei Warenlieferungen - ganz normal mit Erfüllung der Informationspflicht. Lediglich die 6 monatige maximale Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erhalt der Lieferung (ersten Teillieferung). Lediglich im Fernabsatz gilt die Lieferung zusätzlich als Fristbeginn. Widerrufsfrist gibt es aber z.B. auch bei Haustürgschäften. (nicht signierter Beitrag von 88.68.113.200 (Diskussion) 14:07, 31. Jan. 2012 (CET))

Da irrst Du Dich. Der Satz ist richtig. Siehe BGB § 356 (2) 1. a): http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html Mgutt (Diskussion) 12:29, 17. Dez. 2014 (CET)

Stand der Eingangsäußerung: 31. Jan. 2012. Von daher, wenn es damals denn so war (was ich aus der Erinnerung heraus verneine), ist es inzw. ohnehin obsolet, da sich das Widerrufsrecht bekanntlich deutlich gewandelt hat seitdem. Somit pflanze ich eine Erle. --GUMPi (Diskussion) 13:13, 17. Dez. 2014 (CET)

Nein auch 2012 war das so. Siehe BGB § 312d in der alten Fassung von 2002 bis Mitte 2014 http://lexetius.com/BGB/312d "Die Widerrufsfrist beginnt ... bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger" Mgutt (Diskussion) 13:22, 17. Dez. 2014 (CET)
Na dann täuschte mich meine Erinnerung ja nicht. ;-) --GUMPi (Diskussion) 13:23, 17. Dez. 2014 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --GUMPi (Diskussion) 13:13, 17. Dez. 2014 (CET)

Frist für die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts (laut eBay)

Frist für die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts

Die Frist für das Widerrufs- oder Rückgaberecht beginnt erst, wenn der Verkäufer seine nachvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Käufer, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

Die Frist für das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht beträgt grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 BGB). Juristisch höchst umstritten ist, ob dies auch bei Verträgen gilt, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden. § 355 Abs. 2 S.2 BGB sieht eine Verlängerung der Frist auf einen Monat (nicht 4 Wochen!) vor, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über das Widerrufs- oder Rückgaberecht in Textform belehrt wurde.

Die Frage, ob bei Verträgen über den eBay-Marktplatz eine Widerrufs- oder Rückgabefrist von zwei Wochen oder einem Monat gilt, ist daher abhängig davon, ob bei eBay bereits vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann.

Nach § 126b BGB erfordert die Textform eine Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Widerrufsbelehrung auf der eBay-Website eingestellt ist, ist juristisch umstritten. Das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06; Beschl. v. 05.12.2006, Az.: 5 W 295/06), das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06) und nun auch das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 03.08.2007, Az.: 6 U 60/07) haben entschieden, dass für über den eBay-Marktplatz abgeschlossene Kaufverträge eine Widerrufsfrist von einem Monat gelte, da die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf der Angebotsseite nicht den Anforderungen an eine Belehrung in Textform genüge. Die Textform sei in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Verbraucher die Erklärung tatsächlich ausgedruckt oder herunter geladen habe.

Das Landgericht Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 – Az. 6 O 107/06) und das Landgericht Paderborn (Urt. v. 28.11.2006 – Az. 6 0 70/06) haben hingegen angenommen, dass auch bei eBay eine Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Textform möglich sei, mit der Folge, dass auch hier eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gelte.

Nach diesen beiden Entscheidungen genügt es, wenn die Belehrung auf den Artikelseiten bereitgestellt wird und der Käufer die Möglichkeit hat, sie abzuspeichern oder auszudrucken. Das Landgericht Flensburg stellte dabei auch maßgeblich darauf ab, dass dem Käufer auf dem eBay-Marktplatz nur verbindliche und innerhalb der Angebotsfrist nicht abänderbare Angebote unterbreitet werden. (nicht signierter Beitrag von Paschka k (Diskussion | Beiträge)) 11:21, 29. Feb. 2008‎ (CET)

Hinsendekosten, aktuelle Tendenz

"Mittlerweile lässt sich eine gewisse Tendenz der Gerichte feststellen, dem Verbraucher einen Rückerstattungsanspruch zuzugestehen (bspw. LG Karlsruhe, Az.: 10 O 794/05)." Das Urteil (bzw. der Prozeßbeginn) ist zwei Jahre alt, da würde ich mir als Leser einen etwas aktuelleren Abschnitt wünschen (und bin als Nichtjurist in der glücklichen Lage, selbst leider inhaltlich überhaupt nichts dazu beitragen zu können und mich dennoch für den Wunsch nicht schämen zu müssen.) Würde es hierherpassen, einen Seitenhieb auf den deutschen Gesetzgeber anzubringen, der es offenbar versäumt hat, die EU-Vorgabe in diesem Punkt klar umzusetzen, wie es andere EU-Länder getan haben (klare Auferlegung der Hin- und Rücksendekosten für den Verkäufer in ihren Gesetzen)? Es gibt durch dieses Versäumnis ja auch die Auffassung, daß die Hinsendung eine Leistung ist, die der Käufer nicht mehr zurückgeben kann und daher beliebige Phantasiekosten zu tragen sind. --195.4.211.141 15:20, 13. Sep. 2007 (CEST)

Es gab in den letzten Jahren viel Streit um die Kosten der Hinsendung und Rücksendung im Fall des Widerrufs.
Seit Juni 2014 gilt nun folgendes:
Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, muss der Händler die Kosten der HINsendung erstatten. Der Händler kann (in seinen AGB) bestimmen, wer die Kosten der RÜCKsendung übernimmt.
Die 40,€-Regelung (unter 40,-€ zahlt der Kunde, wenn teurer, dann der Händler) gibt es nicht mehr zwangsweise.
Die Rücksendekosten orientieren sind der Höhe nach an den tatsächlich entstehenden Transportkosten (Zitat Muster-Widerruf: "die unmittelbaren Kosten"). Phantasiepreise, die den Verbraucher vom Widerruf abzuschrecken können abgemahnt werden.
mfG Peter (nicht signierter Beitrag von 77.188.60.115 (Diskussion) 20:49, 12. Aug. 2014 (CEST))

Widerruf, eine empfangsbedürftige Willenserklärung?

Hallo alle zusammen, ich konnte nichts im Artikel finden. Ist der Widerruf eines Vertrages eine Willenserklärung, bzw. eine empfangsbedürftige Willenserklärung, oder braucht der Verbraucher nur zu widerrufen, ohne Interesse zu haben, dass der Widerruf auch bei Unternehmen ankommt. Ich denke, der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, da eine Kündigung einer Arbeitsstelle ebenfalls empfangsbedürftig ist. Nur eine einfache Äußerung des Willen reicht nicht aus. Er muss auch zugegangen sein.

mfg --217.233.51.229 18:13, 5. Jul. 2008 (CEST)magigstar (unangemeldet)

Natürlich ist der Widerruf eine empfangsbedürftige Willenserklärung; es handelt sich um ein Gestaltungsrecht, dessen Wirkung erst mit Zugang der Willenserklärung beim Empfänger eintritt. Insbesondere die Gefahr der Fristeinhaltung trägt aber der Empfänger.
--HolgerPollmann 16:58, 4. Sep. 2008 (CEST)

Hallo zusammen,
ich muss dem vorher Schreibenden widersprechen.
Seit Juni 2014 hat sich einiges geändert:
Der Verbraucher muss den Kaufvertrag durch "eine eindeutige Erklärung" widerrufen. Zitat aus Muster-AGB: "Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden." Der Eingang beim Händler ist nicht das Problem des Verbrauchers.
Dieser wird vorausgesetzt. Im Widerrufstext ist eine E-Mailadresse, Postadresse und Faxnummer anzugeben. Dass alle diese Empfangswege regelmäßig geprüft werden, dafür muss der Händler sorgen.
Weder ist ein Einschreiben vom Gesetzgeber vorgeschrieben noch kann dem Verbraucher vorgeschrieben werden sich eine Empfangsbestätigung für die Widerrufserklärung geben zu lassen. Sicherer ist es natürlich immer, um eine Bestätigung zu bitten, die Fax-Bestätigung aufzubewahren usw.. Im Streitfall ist dann die Verantwortung einfach und schnell zu klären. Vorgeschrieben ist dies vom Gesetzgeber allerdings nicht.
Der Händler muss nun ein Formular bereitstellen. Der Verbraucher kann dieses nutzen, muss es aber nicht, es geht auch formlos.
mfG Peter (nicht signierter Beitrag von 77.188.60.115 (Diskussion) 20:49, 12. Aug. 2014 (CEST))

Verzicht auf Widerruf

Hallo zusammen, ich habe eine Frage, ich habe mich auf einer Seite versehentlich angemeldet und die AGBs und den Verzicht auf ein Widerrufsrecht zugestimmt. Besteht die Chance aus dem Vertrag trotzdem noch raus zu kommen? MfG

Die Wikipedia ist kein Forum. Du solltest mindestens nach einem seriösen Forum für Rechtsfragen suchen oder direkt einen Anwalt kontaktieren (was auch online auf bestimmten Seiten) möglich ist. --78.54.122.246 16:09, 1. Mai 2012 (CEST)

Jow, Wikipedia ist kein Forum. Aber die Frage betrifft einen relevanten Aspekt des Themas Widerruf. Man würde ja auch nicht Geburtsdaten etc., von irgendjemand in einem Artikel weglassen, weil unverschämterweise jemand danach gefragt hat. Insofern ist die Frage nach der Wirksamkeit eines Verzichts auf Widerruf durchaus relevant. Gruß, Abe92.192.74.95 12:21, 7. Aug. 2013 (CEST)

Rechtsberatung gehört natürlich nicht hierher, ganz klar.
Aber ganz allgemein zur Info: Seit Juni 2014 gilt allgemein: Der gewerblicher Anbieter kann das Widerrufsrecht gegenüber einem privaten Verbraucher nur in sehr wenigen Ausnahmefällen beschränken. (Sonderfertigungen nach Kundenwunsch, entsiegelte Hygieneartikel und Software, die entsiegelt wurde, und noch 1 oder 2 andere Fälle, die mir gerade nicht einfallen)
Kein gewerblicher Händler kann den Widerruf gegenüber einem privaten Verbraucher komplett ausschließen.
Steht dies in den AGB, ist dies nicht gesetzteskonform und der Verbraucher ist nicht daran gebunden. Eine anwaltliche Beratung ist dann aber sicher angeraten.
mfG Peter (nicht signierter Beitrag von 77.188.60.115 (Diskussion) 20:49, 12. Aug. 2014 (CEST))

Hinweis zur Aktualität

Achtung: Diese Seite gibt nicht die aktuelle Rechtslage (13.06.2014) wieder!!! (nicht signierter Beitrag von 193.109.238.133 (Diskussion) 13:06, 17. Jun. 2014 (CEST))

Novellierung des Widerrufsrechts mit Wirkung ab dem 13.06.2014

Der deutsche Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 13.6.2014 das Widerrufsrecht umfangreich überarbeitet, um es so an europäische Vorgaben anzupassen. Dies betrifft unter anderem die Aspekte

  • Vereinheitlichte Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen (Unternehmer können auch längere Fristen einräumen)
  • Gesetzliches Ende der Widerufsfrist nach 12 Monaten, z.B. wenn es keine gültige Widerrufsbelehrung gab
  • Neue und geänderte Pflichten bei der Widerrufsbelehrung, überarbeitetes gestzliches Muster
  • neue Pflicht zur Übersendung eines Muster-Widerrufsformulars an den verbraucher
  • Wegfall der 40-Euro-Klausel, der verbraucher hat in jedem Fall die Rücksendekosten zu tragen
  • neue und Veränderte Ausnahmen vom Widerrufsrecht
  • Umsortierung einiger Paragraphen, d.h. die Bezüge im Artikel müssen zum Teil akualisiert werden

Einen brauchbaren Überblick über alle Änderungen gibt z.B. dieses Whitepaper der Kanzlei IT-Recht München

Ich bin mir nicht sicher, wie ich den Artikel überarbeiten soll, ohne die Relevanz-Kriterien der Wikipedia zu verletzen. --Attoparsec (Diskussion) 10:30, 12. Jul. 2014 (CEST)

Verschiebung der Seite

Ich schlage vor die Seite nach Widerruf (Recht), alternativ Widerruf (Zivilrecht) oder Widerruf (Verbraucherrecht), zu verschieben.

Der Artikel behandelt das Rechtsinstitut des Widerrufs. Die Widerrufsrechte hingegen, sind gesetzlich normierten Umstände, bei deren Vorliegen der Verbraucher den Widerruf ausüben darf. Diese finden im Artikel aber kaum bis keine Erwähnung. Folglich sollte der Name des Artikels seinem Inhalt angepasst werden.

Zum Vergleich möchte ich noch auf die Artikel zum Rücktritt und zur Anfechtung verweisen, die beide ebenfalls nach dem Rechtsinstitut benannt sind.

Sollte es keinen gewichtigen Widerspruch geben, werde ich die Seite am Mittwoch den 29. April 2015 verschieben. -- Irrwitz (Diskussion) 11:49, 27. Apr. 2015 (CEST)

Beispiel für Fristbeginn, Mehrfachlieferung

Das Beispiel erklärt die Rechtsfolgen für eine Bestellung und Lieferung von zusammenhängenden Posten. Dies geht jedoch nicht eindeutig aus dem Beispiel hervor. Gemeint sein könnte auch eine Lieferung von verschiedenen nicht zusammenhängenden Einzelposten und dann beginnen separate Frisen.

Quelle: [1] http://www.linksandlaw.info/fernabsatz-4-widerrufsrecht.html und [2] https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/verbraucherschutzreform-zum-1362014/geaendertes-widerrufsrecht-ab-1362014_210_231742.html

Zitat aus 1: "- bei einer unvollständigen Lieferung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen! Siehe dazu auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2001, Az. 9 U 148/01. - bei der Lieferung von verschiedenen nicht zusammenhängenden Einzelposten (z.B. mehrere Bücher, DVDs usw.) beginnen mit der jeweiligen Warenlieferung separate Fristen zu laufen." -- (nicht signierter Beitrag von FreshFree (Diskussion | Beiträge)) 00:36, 27. Jul. 2017 (CEST)

Sollte noch der häufige, aber häßlich Trick genannt werden: Die Ware erst 2 Wochen nach der Bestellung abschicken? Habe ich in den letzten Jahren hier in Deutschland öfter erlebt (kleine und mittlere Händler). --77.189.57.101 17:52, 24. Mär. 2018 (CET)