Diskussion:Zugewinngemeinschaft

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 94.31.82.40 in Abschnitt Geschichte der Zugewinngemeinschaft
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Gütertrennung im Trennungsjahr[Quelltext bearbeiten]

Kann man, einvernehmlich oder nicht, bereits im Trennungsjahr die Zugewinngemeinschaft beenden? 217.86.39.128 12:23, 23. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Man kann jederzeit den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag beenden und z.B. in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Ab dann kann auch bereits der Zugewinnausgleich verlangt werden. Ein entsprechender Vertrag muss bei einem Notar abgeschlossen werden.--88.72.243.119 20:52, 21. Jul. 2007 (CEST) frage: wenn ich in einer ehe von meinen eltern etwas erbe, gehört das zum zugewinn?Beantworten

Zugewinnausgleich[Quelltext bearbeiten]

bei Wiki steht unter "Zugewinnausgleich", daß im Güterstand der Zugewinngemeinschaft Erbe/Schenkungen vom Zugewinn ausgenommen sind. Widersprüchlich dazu ein Artikel in der FAZ am Sonntag v. 8 April 2007, S. 53, nach dem auch ein Erbe während der Ehe geteilt werden muß. Was stimmt? Danke!

Tja, da liegt die FAZ wohl falsch. Ich zitiere mal den Gesetzestext: Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ... erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Angangsvermögen zugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist: § 1374 II BGB.Vatiwurst 18:07, 16. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Die vorstehenden Ausführungen sind Missverständlich. Selbstverständlich sind während der Ehezeit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erworbene Erbansprüche auch beim Zugewinn zu berücksichtigen. Es handelt sich um sogenanntes priviligiertes Anfangsvermögen das dem Anfangsvermögen nachträglich zugerechnet wird.

Nein, nur der letzte Absatz ist missverständlich: Erbansprüche sind bei der BERECHNUNG des Zugewinns zu berücksichtigen, sie gehören nicht zum Zugewinn.Andreas v. Stackelberg (Diskussion) 19:21, 9. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Lebensversicherung[Quelltext bearbeiten]

Die Rolle von Lebensversicherungen sollte deutlicher herausgestellt werden. --Schlampampa 14:04, 20. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Verjährung[Quelltext bearbeiten]

Die richtige Norm bzgl. der Verjährung d. Ausgleichsanspruchs gg. den anderen Ehegatten (3 Jahre) ist § 1378 Abs 4, nicht § 1390 Abs 3 BGB (Ansprüche gg. Dritte). (nicht signierter Beitrag von 80.152.229.75 (Diskussion) 15:20, 25. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Es sollte einen Abschnitt geben, der sagt, was die Zugewinngemeinschaft ist, ohne ständige Verneinungen zu verwenden. Ein anderer sollte Abgrenzung heißen und dies beinhalten. Bisher ist das Kauderwelsch mit ständigem Nicht-Nein-Doch. --Juliabackhausen 00:09, 26. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

hallo: habe mich mal versucht. gruß, --Hungchaka 21:09, 3. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Anfangs- und Endbestand im Abschnitt 3. Zugewinngemeinschaft[Quelltext bearbeiten]

Offensichtlich sind die Bezeichnungen "Anfangs-" und "Endbestand" durcheinandergeraten. Der "Anfangsbestand" sollte doch wohl der Bestand zum Zeitpunkt der Eheschließung sein und der "Endbestand" der, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsurteils besteht. Falls dem nicht so sein sollte (bei Juristendeutsch weiß man ja nie) wäre der erste Satz des Abschnitts falsch.Andreas Dempf 00:46, 28. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Populäre Rechtsirrtümer[Quelltext bearbeiten]

Schade, dass die zweite Überschrift "Schuldenhaftung" heißt. Gesetzt den Fall einer der beiden Ehegatten kauft das Haus seiner Eltern. Beide gemeinsam zahlen während der Ehe den Kredit zurück. Aus Fairness zahlt der ausziehende Ehegatte auch nach der Trennung bis zur Scheidung weiter mit an dem Kredit - denn das wird ja alles im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Dann hat er - obwohl er VOR der Ehe ein Guthaben hatte und NACH der Ehe ebenfalls (aber eben ein kleineres als vorher) von dem Ausgleich nichts. Natürlich zahlt der andere Partner die Hälfte seines Zugewinns - doch er hat etwas davon, dass der Partner blöd genug war, weiter den Kredit zu bedienen. Das hat aber mit Schuldenhaftung nichts zu tun. Mit populären Rechtsirrtümern aber schon. Rein theoretisch ... Andreas v. Stackelberg (Diskussion) 01:19, 11. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Geschichte der Zugewinngemeinschaft[Quelltext bearbeiten]

Hallo!

Kennt jemand die historische Herleitung der ZGG oder deren rechtliche Quellen (Vorläufer des BGB vielleicht oder rechtliche Vereinbarungen im deutschen Kaiserreich und davor?

Beste Grüße. --94.31.82.40 15:48, 20. Nov. 2022 (CET)Beantworten