Ehelicher Beischlaf

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Als ehelichen Beischlaf versteht man den Geschlechtsverkehr zwischen Ehepartnern, im engeren Sinne den Vaginalverkehr. Er wird jeweils nach kulturellem Kontext sowohl als Teil der ehelichen Pflichten und gegenüber dem außerehelichen Geschlechtsverkehr als einzig legitim angesehen. In einigen Kulturen gilt das vollzogene Beilager sogar als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Eheschließung.

Situation in Deutschland

Im Jahre 1966 sah der Bundesgerichtshof den engagierten ehelichen Beischlaf unter Berücksichtigung des damals für die Scheidung geltenden Schuldprinzips als Ehepflicht an:[1]

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen (...) versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. (...) Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen.“

Dort ging es aber nicht um eine einklagbare Pflicht, sondern nur um die Frage, wer die Schuld an dem Scheitern der Ehe trug. Da das Schuldprinzip heute zu Gunsten des Zerrüttungsprinzips aufgegeben wurde, ist dies bei einer Scheidung nicht mehr zu erörtern.[2]

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 1353 BGB fest:

„Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.“

Als körperliche Gemeinschaft dient die Ehe auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebs unter wechselseitiger Rücksichtnahme auf Gesundheit und psychische Disposition.[3] Als weitere Ausnahme gilt die Strafhaft eines Partners. Eine aus der Geschlechtsgemeinschaft resultierende Verpflichtung zum Beischlaf bleibt umstritten, da ein Urteil auf „Herstellung des ehelichen Lebens“ nach § 120 Abs. 3 FamFG nicht vollstreckbar wäre. Das Amtsgericht Brühl beschnitt jedoch in einem Fall aus dem Jahre 2000 wegen Verweigerung des ehelichen Beischlafs gemäß § 1579 Nr. 7 BGB den Unterhalt.[4] Die eheliche Treue, also die „Ausschließlichkeit der Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten“ wird als Ehepflicht angesehen. Das Zeugen von Kindern wird nicht mehr als der eigentliche Ehezweck und somit auch nicht mehr als Verpflichtung angesehen. Aber auch Abreden über die Empfängnisverhütung entfalten in der Ehe keine Rechtsbindungswirkung. Im Übrigen ist die Vergewaltigung in der Ehe nach § 177 StGB seit 1997 strafbar.

Situation in Afghanistan

Hamid Karsai, Präsident Afghanistans, unterzeichnete ohne parlamentarische Debatte am 2. April 2009 ein Gesetz zur Regelung des Familienlebens unter den Schiiten in Afghanistan, das laut Meldungen in der europäischen Presse in Artikel 132 „Ehefrauen dazu verpflichtet, sich mindestens einmal in vier Tagen den sexuellen Forderungen ihres Mannes zu unterwerfen“.[5] Das Gesetz wird auch in Afghanistan scharf kritisiert.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1966, Az. IV ZR 239/65 (NJW 1967, 1078–1080), in: OpinioIuris – Die freie juristische Bibliothek.
  2. Blogartikel: “Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt” (BGH zu Sex als Ehepflicht, 1966)
  3. Dieter Henrich: Familienrecht. 5. Auflage, 2009, ISBN 978-3-406-59378-9
  4. NJWE-FER 2000, 51, zitiert nach Anne Sanders: Die Verletzung ehelicher Pflichten und ihrer Folgen.
  5. Beischlaf in Afghanistan gesetzlich geregelt. In: Tages-Anzeiger, 3. April 2009 (online)