Ehrschatz

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Bei dem Ehrschatz (mittellat. laudenium) handelte es sich um Geld- und Sachleistungen in kleinerem Umfang, wie zum Beispiel Naturalien, Handschuhe, Hufeisen und Schwerter, die im Mittelalter vom Lehnsmann "ad honorem", also ehrenhalber anstelle des Waffendienstes dem Lehnsherrn gegenüber geleistet wurden.[1] Der Ehrschatz war überdies eine sogenannte Handänderungsgebühr, die vom Lehnsherrn erhoben wurde, wann immer das belehnte Gut - zum Beispiel nach Todesfall des Lehnsnehmers - an einen anderen übertragen wurde und die dieser zu leisten hatte (mortuarium).

Siehe auch: Lehnswesen

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Andreas Heusler: Verfassungsgeschichte der Stadt Basel im Mittelalter, Basel 1860, S. 171; Richard Schröder: Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, Veit & Comp. : Leipzig 1907, S. 820.

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