Eigener Wirkungskreis

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Der eigene Wirkungskreis bezeichnet – im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis – den ureigenen Aufgabenbereich, den eine Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinde, Landkreis oder Universität, durch eigene Rechtsetzung (in der Regel Satzung) selbst regelt. Im übertragenen Wirkungskreis hingegen wird die Körperschaft als lediglich ausführendes Organ von Rechtsetzungen (Gesetzen, Verordnungen) übergeordneter staatlicher Einheiten wie den Bundesländern oder der Bundesrepublik Deutschland tätig.

Eigener Wirkungskreis am Beispiel einer Gemeinde

Die kommunale Selbstverwaltung hat in der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Zum eigenen Wirkungskreis einer Gemeinde zählt das Recht der selbstständigen inneren Organisation, der Finanz- und Personalhoheit sowie das Recht, alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich wahrnehmen zu dürfen. Diese Aufgaben sind in den Kommunalverfassungen der Bundesländer festgelegt. Prominentes Beispiel sind die Bebauungspläne oder die Hebesätze für Gemeindesteuern, wie Grundsteuer oder Gewerbesteuer. Die Gemeinde übt ihr Selbstverwaltungsrecht durch Beschlüsse des Gemeinderats aus.

Die Abgrenzung zum übertragenen Wirkungskreis ist im Einzelfall schwierig. Zum übertragenen Wirkungskreis gehört z.B. eindeutig das Pass- und Meldewesen. Hier hat die Gemeinde keine eigene Rechtsetzungsmöglichkeit, sondern führt lediglich mit ihrem Einwohnermeldeamt die Bundes- und Landesgesetze aus. Oft bestehen Landesgesetze zur Ausführung eines Bundesgesetzes, z. B. AGVwGO zur Ausführung der VwGO.

Rechtskontrolle

Innerhalb des eigenen Wirkungskreises untersteht die Körperschaft nur der staatlichen Rechtsaufsicht, im Falle einer Gemeinde der Kommunalaufsicht.

Siehe auch

Weblinks