Eigentumsvorbehalt (Österreich)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 29. August 2016 um 10:49 Uhr durch Ute Erb (Diskussion | Beiträge) (Komma entfernt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Im österreichischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz (z. B. ABGB) geregelt, sondern wurde judikaturgewohnheitsrechtlich eingeführt; Vorbild ist nicht zuletzt § 449 des deutschen BGB.

Der Eigentumsvorbehalt ist ein sehr effizientes Sicherungsmittel. Er ermöglicht es dem Verkäufer, auf Kredit zu verkaufen, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Sache durch z. B. Exekution oder Konkurs des Käufers zu verlieren; er kann die Sache – Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung vorausgesetzt – von jedermann vindizieren (§ 366 ABGB, Eigentumsklage). Der Eigentumsvorbehalt ermöglicht somit den gefahrlosen Absatz von Waren auf Kredit.

Der Vorbehaltskäufer erwirbt – wie im Abschnitt „Deutsches Recht“ ausgeführt – mit Übergabe noch nicht Eigentum, sondern (nur) ein Anwartschaftsrecht. Sein Eigentum ist aufschiebend bedingt (Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung). Beschädigt er die Sache, haftet er zivilrechtlich und – bei Vorsatz – auch strafrechtlich für Sachbeschädigung (§ 125 StGB); verkauft er sie, haftet er strafrechtlich für Untreue (§ 133 StGB).

Problematisch für den Verkäufer ist es, wenn der Käufer seinerseits weiterveräußert: Ist der Zweitkäufer gutgläubig (guter Glaube muss sich auf das Eigentum beziehungsweise die Verfügungsbefugnis beziehen), kann dieser nach § 367 ABGB (oder § 366 HGB a.F.) Eigentümer werden. Damit erlischt aber der („einfache“) Eigentumsvorbehalt. Um dies zu verhindern, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt: Der (Erst-)Käufer weist den Zweitkäufer auf den Eigentumsvorbehalt hin, worauf Letzterer nicht mehr gutgläubig ist. Der Zweitkäufer erwirbt somit lediglich das Anwartschaftsrecht des (Erst-)Käufers. Problematisch für den (Erst-)Verkäufer ist hierbei, dass er auf all das keinen Einfluss hat.
  • verlängerter Eigentumsvorbehalt: Möchte sich der (Erst-)Verkäufer besser absichern, kommen folgende Konstellationen in Frage:
    • mit Vorauszession (v. a. bei nicht barer Zahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Verkäufer vereinbart, dass der (Erst-)Käufer schon jetzt eine künftige Forderung gegen einen etwaigen Zweitkäufer abtritt. Da Gläubiger und Rechtsgrund bestimmt sind, ist den für künftige Forderungen bestehenden Bestimmtheitserfordernissen genüge getan. Praktisch formuliert wird eine derartige „Vorausabtretungsklausel“ z. B. folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung an den Erstverkäufer abgetreten wird.“ Die Zession kann zahlungshalber oder bloß als Sicherungszession erfolgen.
    • mit antizipiertem Besitzkonstitut (v. a. bei Barzahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Käufer übereignet schon jetzt das Kaufgeld, das der (Erst-)Verkäufer künftig aus dem Weiterverkauf der Ware erhalten wird. Hat der (Erst-)Käufer das Geld vom Zweitkäufer erhalten, ist er sogleich Inhaber des Geldes und Besitzmittler für den (Erst-)Verkäufer. Praktisch formuliert wird eine derartige „Erlösklausel“ z. B. folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass der Verkaufserlös an Stelle der Ware in das Eigentum des Erstverkäufers geht.“ Hier ist allerdings anzumerken, dass das Eigentum an Geld sehr leicht durch Vermischung verloren gehen kann.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt wird im österreichischen Recht nicht anerkannt[1], weil damit die Publizitätsregeln des Pfandrechts unterlaufen würden. Dadurch, dass der Vorbehaltsverkäufer weiter Eigentümer der übergebenen Sache bleibt, hätte er dann für alle Forderungen gegen den Vorbehaltskäufer eine Sicherheit die sich von einem Pfandrecht im Wesentlichen durch nichts unterscheidet, außer dass sich die Sache nicht beim Verkäufer befindet.

Einzelnachweise

  1. Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes, Rechtssatznummer: RS0020553