Eingangsformel
Als Eingangsformel gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere von Urteilen, werden oder wurden benutzt:
- Im Namen des Volkes: Mehrzahl der deutschen Gerichte[1]
- Im Namen des Deutschen Volkes: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.[2] Die Formulierung wird in der Praxis des Gerichts aber aufgrund ihrer nationalsozialistischen Vergangenheit nicht verwendet.[3]
- Im Namen des Freistaats Bayern: Bayerischer Verfassungsgerichtshof[4]
- Im Namen des Reichs: Reichsgericht und Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich
- Im Namen des Rechts: deutsche Gerichte in der Besatzungszeit
- Im Namen der Republik: österreichische Gerichte[5]
- Im Namen von Fürst und Volk: liechtensteinische Gerichte[6].
- Au nom du peuple français ("Im Namen des französischen Volkes"): französische Gerichte
Urteile Schweizer Gerichte tragen in der Regel keine Eingangsformel.
Zur Begrüßung zu Beginn eines Briefs (z. B. „Sehr geehrte …“) siehe Gruß#Schriftlich.
Quellen
- ↑ § 25 Abs. 4 BVerfGG sowie die Urteile (grundsätzlich nicht aber die Beschlüsse) aller Fachgerichte (§ 311 Abs. 1 ZPO; § 268 Abs. 1 StPO; § 117 Abs. 1 Satz1 VwGO; § 105 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG)
- ↑ Art. 72 Abs. 1 LVerf NRW
- ↑ Oestmann, Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren, Köln u.a. 2015, S. 262.
- ↑ Art. 25 Abs. 1 BayVfGHG
- ↑ Art. 82 Abs. 2 B-VG
- ↑ Art 95 Landesverfassung.