Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland)

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Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 19 EStG. Die Einkommensteuer wird i. d. R. durch Abzug vom Arbeitslohn in Form einer Quellensteuer, der Lohnsteuer, erhoben.

Bedeutung

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die aufkommenstärkste Einkunftsart im deutschen Steuersystem. Die Lohnsteuereinnahmen beliefen sich im Jahre 2013 auf 158.198 Millionen Euro. Lediglich die Umsatzsteuer war mit einem Aufkommen von 196.843 Millionen Euro stärker an den Staatseinnahmen beteiligt. Damit beläuft sich das Aufkommen der Lohnsteuer auf rd. 25,6 % der gesamten Steuereinnahmen.

Gegenstand

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören:

  1. Gehalt, Lohn, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
  2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen

Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

Einkünfte aus aktivem Dienstverhältnis

Bei der Ermittlung der Einkünfte wird von Amts wegen ein Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a EStG) von 1.000 Euro berücksichtigt. Wer höhere Aufwendungen geltend machen will, muss alle Aufwendungen nachweisen.

Beispiel:
Jahresbruttolohn (Einnahmen)             40.000 Euro
- Werbungskostenpauschale                 1.000 Euro
= Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit      39.000 Euro

Einkünfte aus früherem Dienstverhältnis

Bei der Ermittlung der Einkünfte wird ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro (§ 9a EStG) berücksichtigt. Bei Nachweis höherer Aufwendungen können diese zum Abzug gebracht werden. Sind in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) enthalten, bleiben davon ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (beides § 19 Abs. 2) steuerfrei.

Beispiel:
Versorgungsbezüge (Einnahmen)            40.000 Euro
- Werbungskostenpauschale                   102 Euro
- Versorgungsfreibetrag, xx % höchstens   3.000 Euro (abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns)
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag        900 Euro (abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns)
= Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit      35.998 Euro