Ersatzbaustoffverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
Kurztitel: Ersatzbaustoffverordnung
Abkürzung: ErsatzbaustoffV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Erlassen am: noch nicht erlassen
Inkrafttreten am: noch nicht in Kraft getreten
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine geplante Rechtsverordnung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Sie ist Teil der geplanten Mantelverordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material (Mantelverordnung Grundwasser, Ersatzbaustoffe, Deponieverordnung, Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung). Derzeit existiert die Verordnung als Arbeitsentwurf mit Stand 23. Juli 2015.

Gegenstand der Verordnung ist die Regelung mineralischer Ersatzbaustoffe, also „anstelle von Primärrohstoffen verwendete Baustoffe aus industriellen Herstellungsprozessen oder aus Aufbereitungs-/Behandlungsanlagen (Abfälle, Produkte) wie z. B. Recyclingbaustoffe (Bauschutt), Bodenmaterial, Schlacken, Aschen, Gleisschotter.“

Gliederung der Ersatzbaustoffverordnung

Der Entwurf der Ersatzbaustoffverordnung ist in fünf Abschnitte (insgesamt 25 Paragraphen) und 6 Anlagen untergliedert:

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Herstellen und Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
  3. Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
  4. Gemeinsame Bestimmungen
  • Anlage 1 Materialwerte
  • Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
  • Anlage 3 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen
  • Anlage 4 Art und Turnus der Untersuchungen von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung
  • Anlage 5 Zulässige Überschreitungen und Bestimmungsverfahren
  • Anlage 6 Zulässige Abfallschlüssel für mineralische Ersatzbaustoffe

Ziele der geplanten Verordnung

Ausweislich der Begründung verfolgt der Entwurf folgende Ziele:

  • Bundesweite, einheitliche und rechtsverbindliche Regelung zur schadlosen Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen zu technischen Zwecken und zur Verwertung,
  • Aufheben von Rechtsunsicherheiten bei der Verwendung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen für alle Beteiligten,
  • Verringerung administrativer Vorgänge für den Einbau bzw. für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen zu technischen Zwecken,
  • Erhöhung von Wettbewerbschancen bei bundesweiten Bauleistungen und Lieferleistungen durch Aufhebung länderspezifischer Regelungen.

Neben dem nachhaltigen Schutz von Boden und Grundwasser wird mit der Ersatzbaustoffverordnung dem Grundgedanken des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprochen, vorrangig natürliche Ressourcen zu schonen.

Geltungsbereich

Der geplante sachliche Geltungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung ist vorgesehen für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, die mit oder ohne Bindemittel in technischen Bauwerken eingebaut werden. Unter Einbau wird gem. Entwurf die Verwendung oder Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken verstanden.

Jedoch sind gem. Entwurf bestimmte Geltungsbereiche ausgenommen, bspw. das Auf- und Einbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Hier spielt auch die Errichtung eines technischen Bauwerkes keine Geltungsrolle. Hinzu kommen noch einige weitere Nicht-Geltungsbereiche, die im Entwurf beschrieben sind.

Als persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung verweist der Entwurf auf Hersteller, Händler, Beförderer und Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen, Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus technischen Bauwerken und Bauherren.

Auszug aus dem Inhalt

Folgende mineralische Ersatzbaustoffe sind im Entwurf vom 23. Juli 2015 aufgeführt:

Über Materialwerte (Anlage 1), hergeleitet aus den Prüfwerten der Grundwasserverordnung, werden diese Ersatzbaustoffe in einzelne Klassen bzw. Qualitäten eingestuft. Die Listen der Materialwerte umfassen folgenden Parameterkatalog:

pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat, Fluorid, dissolved organic carbon (DOC), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom gesamt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Vanadium, Zink.

Für jede Qualität ist in der Ersatzbaustoffverordnung eine Einbautabelle vorgesehen, in welcher auch die technischen Bauwerke verzeichnet sind.

Ob nun ein Ersatzbaustoff für ein gesuchtes technisches Bauwerk aus umweltrelevanter Sicht geeignet ist, wird neben den einzuhaltenden Materialwerten in Abhängigkeit vom Verwendungsort gestellt, nämlich ob dieser innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder außerhalb davon liegt.

Ebenso entscheidend ist die Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht am Verwendungsort. Ist diese als günstig einzustufen (grundwasserfreie Sickerstrecke zwischen Einbausohle und höchst zu erwartenden Grundwasserstand > 1 Meter), wirkt sich das auf die Auswahlmöglichkeiten an Ersatzbaustoffen aus.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten und Wasservorranggebieten, jedoch bei günstiger Grundwasserdeckschicht (> 1 Meter grundwasserfreie Sickerstrecke) ist zudem die geologische Ansprache der Grundwasserdeckschicht notwendig. Hier wird die Auswahl der Ersatzbaustoffe zusätzlich durch die Korngröße reguliert (Sand vs. Lehm/Schluff/Ton).

Im Entwurf sind in der Ersatzbaustoffverordnung 17 technische Bauwerke in den Einbautabellen hinterlegt (Anlage 2). Hinzu kommen 26 spezifische Bahnbauweisen (Anlage 3)

Ausblick

Die Ersatzbaustoffverordnung soll durch weitere Rechtsverordnungen ergänzt werden. Neben dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung regeln auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Abfallverzeichnis-Verordnung, die Deponieverordnung und eine Reihe weiterer Vorschriften die mineralischen Stoffströme in Deutschland.

Als Teil der Mantelverordnung wird besonders auch der Artikel 4, die Novelle der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Einfluss auf die unbürokratische Verwendung von Bodenmaterialien nehmen. Jedoch werden auch, wie in der Ersatzbaustoffverordnung, umfassende Analyseverfahren und Qualitätssicherungen dafür Sorge tragen, dass die Materialverwendung schadlos verläuft.

Für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken sind zudem die technischen Richtlinien zu prüfen. Ein mineralischer Ersatzbaustoff, der aus umweltrelevanter Sicht gem. Einbautabelle der Ersatzbaustoffverordnung zum Einbau geeignet ist, muss nicht unbedingt auch aus technischer Sicht geeignet sein.

Ebenso sind die ausreichende Verfügbarkeit und die regionale Wirtschaftlichkeit des mineralischen Ersatzbaustoffes zu bewahren. Dieses kann nur aus einer Interaktion mit dem Markt oder mit Fachleuten der Kreislaufwirtschaft hervorgehen. Auch dieses ist für die Wirtschaftlichkeitsabschätzung und Planung von technischen Bauwerken von Bedeutung.

Mit dem aktuellen dritten Entwurf der Mantelverordnung vom 23. Juli 2015 und dem UFOPLAN-Vorhaben „Planspiel Mantelverordnung“ kommt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) dem Ziel einer Verabschiedung Schritt für Schritt näher. Das Planspiel Mantelverordnung läuft seit August 2015. Dieses Planspiel soll die Auswirkungen der neuen Regelungen untersuchen; einerseits im Bezug auf die Praxistauglichkeit der neuen Vorschriften, andererseits im Bezug auf die zu erwartenden Verschiebungen der Stoffströme und die damit verbundenen „Erfüllungskosten“ für die beteiligten Akteure.

Literatur

  • Gernot Stracke: Online-Publikation zur Ersatzbaustoffverordnung, Sprockhövel 2011.
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Begründung zur Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Stand: 13. November 2007., Bonn 2007.
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Entwurf, Verordnung der Bundesregierung, Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material., Bonn 6. Januar 2011
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Entwurf, Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und zur Neufassung der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung., Bonn 23. Juli 2015

Einzelnachweise


Weblinks