Erziehungsrente

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Die Erziehungsrente ist eine Rentenart im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Die in § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte Rente zählt per Definition zu den Renten wegen Todes; im Unterschied zu einer Hinterbliebenenrente wird sie nicht aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen, sondern aus den rentenrechtlichen Zeiten des Beziehers gezahlt.

Erziehungsrente erhalten nach dem 30. Juni 1977 Geschiedene, wenn ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist, solange ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird und die Bezieher der Rente die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Die Einkommensanrechnung erfolgt analog zur Witwenrente nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch.

Anspruch auf Erziehungsrente besteht auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt worden ist.

Diese Ausführungen gelten analog auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

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