Fachanwalt für Steuerrecht

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Bei dem Titel eines Fachanwalts für Steuerrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte.

Der Fachanwalt für Steuerrecht gehört zu den ältesten deutschen Fachanwaltsbezeichnungen, die in § 43c BRAO genannt sind.

Rechtsgebiete der Ausbildung

Inhaltlich wird der Titel durch die in § 9 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Dies sind:

  • Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts des Jahresabschlusses (§ 9 Nr. 1 FAO),
  • Allgemeines Abgabenrecht einschließlich des Bewertungs- und Verfahrensrechts (§ 9 Nr. 2 FAO),
  • das besondere Steuer- und Abgabenrecht in den Teilbereichen Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbssteuer sowie Erbschafts- und Schenkungsteuer (§ 9 Nr. 3 FAO),
  • Grundzüge des Verbrauchssteuer- Außensteuer- und Steuerstrafrechts (§ 9 Nr. 4 FAO).

Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Steuerrechts, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. b FAO den Nachweis von 50 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle. Unter diese Fälle müssen mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren, also Einspruchs- oder Klageverfahren, fallen. Weiter müssen sich jeweils mindestens fünf Fälle auf mindestens drei der in § 9 Nr. 3 FAO genannten Rechtsgebiete beziehen.

Statistik

Zum 1. Januar 2013 sind 4.795 Fachanwälte in Deutschland zugelassen[1], so dass dies zahlenmäßig die drittgrößte Fachanwaltschaft nach dem Fachanwalt für Arbeitsrecht und dem Fachanwalt für Familienrecht ist.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF; 146 kB)

Weblinks